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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_580/2019  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Barmettler-Bucher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2019 (3B 18 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach langem ehelichem Zusammenleben trennten sich die rubrizierten Parteien am 6. November 2017. Während der Ehe kümmerte sich der Ehemann (geb. 1957) um sein Unternehmen, während sich die Ehefrau (geb. 1961) primär der Haushaltsführung und Kindererziehung widmete, jedoch in den letzten zwölf Jahren teilzeitig auch als Buchhalterin im Unternehmen mitarbeitete. 
 
B.   
Mit Eheschutzentscheid vom 22. Juni 2018 wies das Bezirksgericht Kriens die eheliche Wohnung inklusive Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu und verpflichtete diesen, der Ehefrau vom 6. November 2017 bis April 2018 (Ende der Mitarbeit im Unternehmen des Ehemannes) monatlich Fr. 9'600.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt) und ab Mai 2018 monatlich Fr. 12'200.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt) sowie einen einmaligen Betrag von Fr. 27'500.-- an Unterhaltsleistungen zu erbringen. 
Mit Berufungsurteil vom 29. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht Luzern den Unterhaltsbeitrag vom 6. November 2017 bis April 2018 auf Fr. 6'490.-- (nur Verbrauchsunterhalt) und ab Mai 2018 auf Fr. 8'830.-- (nur Verbrauchsunterhalt) fest, unter Bestätigung der Einmalzahlung von Fr. 27'500.--. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 17. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit dem Begehren, der Unterhaltsbeitrag ab 6. November 2017 sei auf Fr. 2'350.-- festzusetzen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Eheschutzurteil (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 90 BGG). 
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Ausgehend von den Parteivorbringen haben beide kantonalen Instanzen für die Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Methode angewandt. 
In tatsächlicher Hinsicht haben sie festgestellt, dass die Ehefrau ursprünglich eine Ausbildung zur Telefonistin bei C.________ gemacht hatte. Für ihre Mitarbeit im Unternehmen des Ehemannes erzielte sie in den beiden Jahren vor der Trennung einen Nettolohn von rund Fr. 28'000.-- (Fr. 28'089.-- im Jahr 2015 und Fr. 28'119.-- im Jahr 2016) bei einem Pensum von 60-80 %. Ferner erhält sie monatlich Fr. 360.-- an Erträgen aus der Erbengemeinschaft mit ihren Schwestern. Im Zuge der Trennung löste sie ihr Anstellungsverhältnis im Unternehmen des Ehemannes fristlos auf. Zum Einkommen des Ehemannes - die Ehefrau bezifferte dieses auf monatlich Fr. 54'166.70 und das Vermögen auf Fr. 15,4 Mio. - konnten keine Feststellungen getroffen werden, weil der Ehemann die Einreichung der mit Editionsverfügung angeforderten Belege und auch Aussagen bei der Anhörung verweigerte. Weiter haben beide Instanzen festgestellt, dass die Ehefrau zwar keine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit bewiesen, jedoch mit den Berichten und Zeugnissen unterschiedlicher Ärzte, Chiropraktiker und Therapeuten dargelegt habe, dass sie mit gesundheitlichen Problemen physischer und psychischer Natur zu kämpfen habe, dass sie wegen eines Bandscheibenvorfalles notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen und dass ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei. 
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen haben beide Instanzen befunden, dass die seinerzeitige Ausbildung als Telefonistin nicht mehr verwertbar sei, dass die Ehefrau mangels einer entsprechenden Ausbildung und mangels einer diesbezüglichen unabhängigen bisherigen Tätigkeit auch im Bereich der Buchhaltung auf dem freien Arbeitsmarkt, d.h. ausserhalb des Unternehmens des Ehemannes, nicht Fuss fassen könnte und dass physische Tätigkeiten aufgrund der angeschlagenen Gesundheit nicht in Frage kämen. Die vom Ehemann angeführte bzw. verlangte Fortsetzung der Tätigkeit im seinem Unternehmen haben beide Instanzen angesichts der starken Zerstrittenheit und des erbittert geführten Eheschutzverfahrens als nicht zumutbar angesehen, zumal bereits vor der Kündigung aufgrund der psychischen Belastung am Arbeitsplatz eine Krankschreibung zu 100 % erfolgt sei. Die Eigenversorgungsmöglichkeit beschränke sich somit auf den Erbschaftsertrag von Fr. 360.--. 
Ihren gebührenden Unterhalt, den sie zufolge der verweigerten Unterlagen im Rahmen der einstufigen Methode nur unvollständig substanziieren konnte, gab die Ehefrau mit Fr. 21'004.-- an, während der Ehemann behauptete, sie hätten als Ehepaar äusserst sparsam bzw. gewissermassen am Existenzminimum gelebt und aus den unbestritten hohen, aber in der Höhe nicht offenzulegenden Einnahmen seien in erster Linie die Steuern und Unterhalt an seine Mutter bezahlt sowie eine sehr hohe jährliche Sparquote gebildet worden. 
Beide Instanzen haben befunden, es sei treuwidrig, einerseits der Editionsverfügung nicht nachzukommen und andererseits darauf zu pochen, dass die Ehefrau den ehelich gelebten Standard im strikten Sinn zu beweisen habe und er im Rahmen der einstufigen Methode keinerlei Beweis erbringen müsse. Angesichts der Weigerungshaltung des Ehemannes liessen sich weder die ehelichen Ausgaben noch das reale Einkommen eruieren, aber die Parteien hätten offensichtlich einen gehobenen Standard gepflegt, auf dessen Fortsetzung die Ehefrau Anspruch habe: Sie hätten eine 6½-Zimmer-Wohnung bewohnt (für welche beispielsweise aus dem Jahr 2010 eine Offerte für "Umbau Badeoase" über Fr. 163'136.90 vorliege, wobei der Umbau effektiv teurer gewesen sei, hätten doch die Plattenlegerarbeiten schliesslich Fr. 45'629.-- statt der offerierten Fr. 36'197.-- und die Planungs-/Bauleitungshonorare Fr. 32'000.-- statt Fr. 16'000.-- betragen) und in U.________ über eine Zweitwohnung verfügt, welche (auch) der Ehefrau jederzeit zur Verfügung gestanden habe, sie seien oft auswärts essen gegangen, im letzten Jahr vor der Trennung hätten die Coiffeur-Auslagen der Ehefrau Fr. 2'200.-- betragen, ein Modegeschäft habe bestätigt, dass sie eine gute Kundin gewesen sei, und ein Goldschmied, dass der Ehemann einer der besseren Kunden gewesen sei; auch die Aussagen des Sohnes und Dritter liessen auf einen mindestens hohen Standard schliessen. 
Ausgehend von diesen Anhaltspunkten wurde im angefochtenen Entscheid ein gebührender Verbrauchsunterhalt von Fr. 9'190.-- bestimmt (doppelter Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'400.--; gebührende Wohnkosten von Fr. 3'000.--; Gesundheitskosten von Fr. 850.--, wovon rund Fr. 750.-- für Krankenkassenprämien; Versicherungskosten von Fr. 40.--; Fahrzeugkosten Fr. 500.--; Ferienauslagen Fr. 1'000.--; Steuern Fr. 1'400.--). Das Bezirksgericht hatte ausserdem Vorsorgeunterhalt festgesetzt, wovon das Kantonsgericht aufgrund seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung absah. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer sieht im angefochtenen Berufungsurteil - nebst einer Gehörsrüge im Zusammenhang mit den Wohnkosten (Art. 29 Abs. 2 BV) - in verschiedener Hinsicht das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gewaltentrennungsprinzip verletzt. Was es mit dem Letzteren auf sich haben soll, wird indes nicht nachvollziehbar dargelegt. Sodann entfaltet das Rechtsgleichheitsgebot keine direkte Horizontalwirkung zwischen Privaten, auch nicht zwischen Ehegatten (BGE 136 I 178 E. 5.1 S. 179; Urteil 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.1); vielmehr hat eine Auseinandersetzung mit den konkreten Normen des Zivilrechts, welche das verfassungsmässige Gebot umsetzen, stattzufinden (BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 218 f.; Urteile 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3; 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 [nicht publ. in BGE 144 III 481]; 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2) bzw. ist bei entsprechender Kognitionsbeschränkung eine willkürliche Anwendung der betreffenden Gesetzesnormen zu rügen. Nachfolgend zu behandeln sind somit die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. 
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer allgemein moniert, die Vorinstanzen hätten sich offensichtlich an der bestehenden Gütertrennung gestört und subjektive Gerechtigkeitsgedanken verwirklichen wollen, indem sie der Beschwerdegegnerin gewissermassen qua Unterhalt nicht gegebene güterrechtliche Leistungen zukommen liessen, bleiben die Ausführungen weitestgehend appellatorisch und im Übrigen auch unsubstanziiert.  
Eine konkrete Rüge erfolgt einzig dahin, dass mit dem Einmalbetrag von Fr. 27'500.-- für die Anschaffung eines Autos und von Möbeln kein Unterhalt, sondern eine güterrechtliche Leistung zugesprochen worden sei, weil es sich dabei um Investitionsgüter handle. Diese Rüge scheitert allerdings bereits an der ungenügenden Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach der Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens jederzeit ein Auto zur Verfügung gestanden habe und sie Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Lebensführung habe. Was sodann die Anschaffung von Möbeln anbelangt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die eheliche Wohnung inkl. Mobiliar und Inventar dem Ehemann zugewiesen wurde, dass die Ehefrau zur Fortführung der ehelichen Lebenshaltung im Rahmen des Unterhaltes - und nicht im Sinn einer güterrechtlichen Teilung - Anspruch darauf hat, in einer Wohnung zu leben, die nicht bar jeglicher Möbel ist. Es ist nicht ansatzweise Willkür zu erkennen, wenn die kantonalen Gerichte nicht dem Ansinnen des Ehemannes gefolgt sind, die Ehefrau gewissermassen am Boden essen und schlafen zu lassen, zumal er ihr Wohnkosten von lediglich Fr. 1'000.-- zugestehen will (vgl. E. 3.2) und sich somit auch daraus nicht die notwendige Ausstattung der Wohnung mit Möbeln speisen liesse. 
 
3.2. Im Zusammenhang mit dem gebührenden Unterhalt behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes dahingehend, dass der Beschwerdegegnerin ein hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei, obwohl sie im Rahmen der einstufigen Methode für ihren Bedarf beweispflichtig sei, diesen aber nur sehr lückenhaft habe nachweisen können.  
Eckpunkt bei der Festsetzung der gebührenden Unterhaltes bildet die Weigerung des Ehemannes, diesbezügliche Dokumente wie Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen herauszugeben. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass gemäss zwischenzeitlich erfolgter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sämtliche Unterhaltskategorien nach der zweistufigen Methode zu verfahren ist (konkret für das Eheschutzverfahren: zur Publ. best. Urteil 5A_800/2018 vom 9. Februar 2021 E. 4.3). Nach dieser Methode würde vermutlich ein weitaus höherer gebührender Unterhalt der Ehefrau resultieren, weil der Ehemann seine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit explizit nicht in Abrede stellt, er aber die Herausgabe der auch zum konkreten Nachweis der behaupteten hohen Sparquote relevanten Unterlagen verweigert, für welche er nach der zweistufigen Methode beweispflichtig wäre (zur Publ. best. Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4). Die Anrechnung eines höheren gebührenden Unterhaltes scheitert aber bereits daran, dass die Ehefrau nicht ihrerseits Beschwerde erhoben und einen höheren Unterhaltsbeitrag verlangt hat; die Frage wird sich eventuell im Rahmen des Scheidungsverfahrens erneut stellen, weil hier in Zukunft ebenfalls verbindlich nach der zweistufigen Methode zu rechnen sein wird (Urteil 5A_891/2018 E. 4.5). Ferner erübrigt sich eine Schattenrechnung, weil vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Weigerungshaltung des Ehemannes ohnehin keine faktenbasierte Rechnung vorgenommen werden könnte. Es kann deshalb bei den nachfolgenden Ausführungen sein Bewenden haben. 
Im Rahmen der vorliegend zur Anwendung gebrachten einstufigen Methode hält der Beschwerdeführer den zugestandenen gebührenden Unterhalt wegen mangelnder Substanziierung für willkürlich hoch und kritisiert, die kantonalen Instanzen hätten von vereinzelten Angaben wie einmalige Anschaffung einer Uhr für Fr. 5'000.-- und Coiffeurauslagen auf eine insgesamt gehobene Lebenshaltung geschlossen; er will einen Betrag von lediglich Fr. 4'690.-- (nämlich abweichend vom angefochtenen Urteil den einfachen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.--, Aufwendungen für Urlaub von Fr. 500.-- und Steuern von Fr. 600.--; andere Positionen unverändert) als gebührend zugestehen. Es fragt sich, ob die Rüge nicht insgesamt bereits an einer ungenügenden Auseinandersetzung mit der kantonalen Erwägung scheitert, dass der Ehemann mit seiner Weigerungshaltung der Ehefrau die Möglichkeit hinreichender Substanziierung genommen habe, indem er sich darauf beschränkt, erneut die unzutreffende Behauptung aufzustellen, er sei nicht offenlegungspflichtig, weil er seine Leistungsfähigkeit explizit nie in Abrede gestellt habe, die verlangten Dokumente aber in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage stünden. So oder anders ist indes auch bei den einzelnen Positionen keine Willkür zu erkennen: 
Im angefochtenen Entscheid sind diverse Hinweise auf eine gehobene Lebenshaltung aufgezählt (u.a. häufige Restaurantbesuche) und wird namentlich auch auf die Aussagen des Sohnes und von Drittpersonen hingewiesen; sodann wird zutreffend festgehalten, dass allein schon die nachgewiesenen Coiffeur-Auslagen sich nicht aus dem einfachen Grundbetrag bestreiten liessen. Die Verdoppelung des Grundbetrages im Rahmen der einstufigen Methode ist mithin jedenfalls nicht willkürlich, auch wenn dies nunmehr bei der zweistufigen Methode nicht mehr zulässig wäre, sondern Mehraufwand durch den Überschussanteil abzudecken ist (vgl. zur Publ. best. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Willkür lässt sich insbesondere auch nicht mit weiteren Behauptungen dartun, z.B. dass die Ehefrau nur in sehr durchschnittlichen Modehäusern eingekauft habe, dass sie dort lediglich preisreduzierte Artikel gekauft habe und dass es sich bei den Bestätigungen des Modehauses und des Goldschmiedes um blosse Gefälligkeitsschreiben handle; angesichts der Weigerungshaltung des Ehemannes musste das Gericht zwangsläufig auf anderweitige Anhaltspunkte abstellen. 
In ihrer Not, d.h. weil der Ehemann offenbar bislang noch gar keinen Unterhalt geleistet hat und Unterhaltsleistungen vorläufig durch die Mutter des Ehemannes erfolgen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19), hat die Ehefrau vorerst die Wohnung bezogen, an welcher sie mit ihren beiden Schwestern im Sinn einer Erbengemeinschaft zu 1/3 beteiligt ist und welche vorher für Fr. 1'500.-- vermietet war. Vor diesem Hintergrund will der Ehemann für Wohnkosten lediglich Fr. 1'000.-- zugestehen, nämlich die je an die Schwestern bezahlten Fr. 500.--. Im angefochtenen Urteil wurde indes erwogen, dass nicht der Wohnstandard angemessen sei, welchen die Ehefrau als Zwischenlösung praktizieren müsse, sondern dass sie Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Wohnverhältnisse habe und diese durch eine grosszügige Erstwohnung und durch eine Zweitwohnung mit Seeblick gekennzeichnet gewesen seien, so dass ein Betrag von Fr. 3'000.-- angemessen erscheine. Damit setzt sich der Ehemann nur ungenügend auseinander, so dass seine Willkürrüge scheitert. Ferner ist auch keine Gehörsverletzung zu sehen; das Kantonsgericht hat sich mit dem bereits im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. 
Im Zusammenhang mit dem für Urlaub zugestandenen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat macht der Beschwerdeführer geltend, es habe sich jeweils um Billigurlaub in der Südtürkei gehandelt, wo eine Woche für Fr. 1'000.-- zu haben sei, inklusive der dort jeweils gekauften Kleider und Brillen. Das Kantonsgericht hat jedoch mehrmalige Auslandurlaube pro Jahr sowie weitere Wochenenden in der Schweiz als glaubhaft angesehen. Diesbezüglich ist auch keine Willkür darzutun mit dem erneuten Vorbringen, die Ehefrau hätte sämtliche Auslagen substanziieren müssen, indem sie beim Reisebüro die entsprechenden Unterlagen hätte anfordern können. Soweit dies überhaupt möglich wäre, würden die über das Reisebüro abgerechneten Beträge nicht alle Ferienauslagen decken. Ein Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat erscheint vor dem Hintergrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht als willkürlich. 
Ist im Zusammenhang mit den vorgenannten Positionen keine Willkür auszumachen, ergibt sich auch keine in Bezug auf den Steuerbetrag, welchen der Ehemann allein deshalb herabgesetzt wissen will, weil er einen tieferen Unterhaltsbeitrag als angemessen erachtet. 
 
3.3. Im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität macht der Ehemann nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer für Willkürrügen erforderlichen Weise geltend, dass es der Ehefrau in tatsächlicher Hinsicht möglich sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Zwar behauptet er sinngemäss immer noch, dies sei ohne Weiteres möglich, da sie in Wahrheit Geschäftsführerin gewesen sei und den Verkehr mit allen Kunden abgewickelt habe. Indes setzt er sich nicht mit den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils auseinander, insbesondere nicht mit der Erwägung, der Lohn von Fr. 2'343.-- für eine Tätigkeit von 60-80 % entspreche klarerweise nicht der behaupteten Funktion einer angeblichen Geschäftsführerin. Vielmehr konzentriert sich der Ehemann vor Bundesgericht auf das Vorbringen, eine Weiterbeschäftigung in seinem Unternehmen sei ihr zumutbar und folglich müsse ihr weiterhin das bis zur Trennung erzielte Einkommen von Fr. 2'343.-- angerechnet werden, und zwar rückwirkend ab der Trennung, da sie ihre Anstellung missbräuchlich bzw. prozesstaktisch gekündigt habe. Indes ist nicht ansatzweise zu sehen, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die kantonalen Gerichte eine Fortsetzung der Tätigkeit im Unternehmen des Ehemannes angesichts der fundamentalen Zerstrittenheit und der Tatsache, dass die Ehefrau bereits vor der Trennung zufolge der psychischen Belastung am Arbeitsplatz zu 100 % krank geschrieben werden musste, als unzumutbar ansah.  
 
3.4. Die erste wie die zweite kantonale Instanz haben sämtliche Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt und diesen auch zu einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtet. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich, da er im kantonalen Verfahren (in seinen Augen) zu 95 % obsiegt habe, und fordert, dass die Gerichtskosten der Ehefrau aufzuerlegen seien und sie ihm eine Parteientschädigung auszurichten habe.  
Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 26) hat der Ehemann im Berufungsverfahren nur die Höhe, nicht aber die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten beanstandet. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern dies unzutreffend wäre und er bereits in der Berufung die erstinstanzliche Kostenverteilung angefochten hätte. Diesbezüglich ist sein Vorbringen somit neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges sodann BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.). 
In Bezug auf die Kostenverlegung für das Berufungsverfahrens setzt sich der Ehemann nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander bzw. argumentiert er an dieser vorbei, indem er auf die Frage des Obsiegens und Unterliegens abstellen will. Das Kantonsgericht hat eben gerade nicht Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO zur Anwendung gebracht und ist bei der betreffenden Ermessensausübung davon ausgegangen, dass der Ehemann ungleich leistungsfähiger sei, indem er (nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge) über ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 550'000.-- sowie ein steuerbares Nettovermögen von über Fr. 10 Mio. verfüge, während die Ehefrau einzig zu einem Drittel an einer Wohnung beteiligt sei. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli