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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_236/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Weibel und Rechtsanwältin Tina Jäger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2023 (ZB.2022.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Vertrag vom 25. September 2013 beauftragte C.A.________ seine Cousine A.A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin), für ihn Kunst zu kaufen ("Kunsteinkaufvertrag"). Er gab ihr zu diesem Zweck EUR 1'810'000.-- respektive Vermögenswerte in dieser Höhe ("Art Funds"). In der Folge kaufte A.A.________ damit mehrere Kunstwerke für C.A.________, unter anderem ein Gemälde von Christopher Wool. 
Im Jahr 2014 überwies A.A.________ EUR 80'000.-- an das Unternehmen B.________. 
Im November 2018 trat C.A.________ "sämtliche Rechte und Forderungen aus oder in Zusammenhang mit dem [Kunsteinkauf-]Vertrag" seinem Vater B.A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 12. Dezember 2018 reichte B.A.________ beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen A.A.________ ein. Er verlangte gestützt auf Auftragsrecht die Rückzahlung des von C.A.________ zur Verfügung gestellten Betrags von EUR 1'810'000.--, unter Abzug der von A.A.________ getätigten Ausgaben für Kunstwerke sowie der sonstigen Auslagen und Verwendungen, die ihr in Ausführung des Vertrags entstanden sind. Konkret stellte er - soweit hier interessierend - folgendes materielles Rechtsbegehren:  
 
"Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch EUR 184'124, zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. November 2017 zu bezahlen[.]" 
Prozessual beantragte er: 
 
"Es sei dem Kläger nach Durchführung des Beweisverfahrens und vollständiger Rechenschaftsablage durch die Beklagte Frist anzusetzen, um seine Forderung gemäss den vorstehenden Rechtsbegehren abschliessend zu beziffern." 
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 ersuchte B.A.________ ferner um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________. 
Die Beklagte begehrte mit Klageantwort vom 12. September 2019, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Am 14. Juli 2020 - nach dem zweiten Schriftenwechsel - bezifferte B.A.________ die von ihm eingeklagte Forderung und verlangte die Bezahlung von genau EUR 495'872.-- nebst Zins, "unter dem Vorbehalt der Nachklage". 
 
B.b. Mit Entscheid vom 30. März 2022 verurteilte das Zivilgericht A.A.________, B.A.________ EUR 495'872.-- nebst Zins zu bezahlen. Ausserdem beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ im Umfang von Fr. 557'360.15 nebst Zins.  
 
B.c. A.A.________ focht diesen Entscheid mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 17. März 2023 ab.  
 
C.  
A.A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage im Umfang von EUR 366'552.-- abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehmlassung. B.A.________ begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie eventualiter abzuweisen. A.A.________ replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin kann von vornherein insoweit nicht gehört werden, als sie in ihrer Beschwerde den streitgegenständlichen Sachverhalt sowie die Prozessgeschichte aus eigener Sicht darstellt und dabei von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin trägt in prozessualer Hinsicht vor, auf die Klage hätte gar nicht eingetreten werden dürfen. Der Beschwerdegegner habe die eingeklagte Forderung in der Klageschrift nicht beziffert und in der Klageschrift auch nicht nachvollziehbar erläutert, inwiefern ihm eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Gleichwohl habe das Appellationsgericht die Sache materiell beurteilt und damit Art. 60 sowie Art. 85 ZPO verletzt.  
 
3.2. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO).  
Beruft sich die klagende Partei gestützt auf Art. 85 ZPO auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie - bereits in der Klageschrift - aufzuzeigen, dass und inwieweit eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Namentlich genügt es nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten (BGE 148 III 322 E. 2.2 und 3.8; 140 III 409 E. 4.3.2). 
 
3.3. Der Beschwerdegegner nannte im Klagebegehren einen Mindestwert (EUR 184'124.--). Im Übrigen bezifferte er seine Forderung nicht, zumindest nicht exakt. Die Vorinstanzen prüften, ob die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO gegeben sind. Dazu ist was folgt zu bemerken:  
 
3.3.1. Der Beschwerdegegner erörterte in seiner Klageschrift unter dem Titel "unbezifferte Forderungsklage" (Rz. 31-35) mit Hinweisen auf Gesetz und Lehre zunächst allgemein, unter welchen Bedingungen eine Bezifferung der Klageforderung unmöglich oder unzumutbar sei. Sodann bezog er sich auf den konkreten Fall und legte dar, dass sich seine Forderung anhand der Differenz berechne zwischen (i) dem Betrag, den C.A.________ der Beschwerdeführerin für Kunsteinkäufe gegeben habe (EUR 1'810'000.--), und (ii) den Auslagen und Verwendungen, die der Beschwerdeführerin in Ausübung des Auftrags entstanden seien. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwei unterschiedliche Abrechnungen präsentiert sowie Auslagen und Verwendungen in Anschlag gebracht habe, die nicht im Zusammenhang mit dem Kunsteinkaufvertrag stünden. Es sei davon auszugehen, dass diverse weitere Beträge zweckentfremdet oder unrichtige Abrechnungsposten eingesetzt worden seien. Er (der Beschwerdegegner) sei erst dann in der Lage, die Höhe der Forderung zu beziffern, wenn die Beschwerdeführerin die dazugehörigen Belege herausgegeben und detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Ohne diese Rechenschaftsablage könne er nicht eruieren, ob überhaupt und in welcher Höhe die Gelder in Übereinstimmung mit dem Vertrag verwendet worden seien.  
In Rz. 60-92 der Klageschrift beschrieb der Beschwerdegegner eingehend die zahlreichen Unstimmigkeiten in Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten Rechnungen. 
In Rz. 93-98 der Klageschrift erklärte der Beschwerdegegner schliesslich, welche Beträge ihm die Beschwerdeführerin höchstens und mindestens schulde: Ausgehend von der überwiesenen Summe von EUR 1'810'000.-- und neun unbestrittenen Abzügen für Auslagen ergebe sich ein Total von maximal EUR 531'468.--, zu dessen Rückforderung er berechtigt sei. Es sei - so verdeutlichte der Beschwerdegegner - aber nicht ausgeschlossen, dass weitere Auslagen der Beschwerdeführerin in Einklang mit dem Vertrag erfolgt und daher zugunsten der Beschwerdeführerin zum Abzug zuzulassen seien. In jedem Fall habe er aber wenigstens EUR 184'124.-- zugute. Da er keinen Zugang habe zu den Belegen, die den Abrechnungen der Beschwerdeführerin zugrunde lägen, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu beziffern. 
 
3.3.2. Die Vorinstanz bezog sich auf diese Ausführungen und erwog, der Beschwerdegegner habe nachvollziehbar begründet, weshalb sich seine Forderung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zwischen EUR 184'124.-- und EUR 531'468.-- bewegen müsse, aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der grösstenteils vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Angesichts der Schilderungen in der Klageschrift sei davon auszugehen, dass erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der Spannbreite von EUR 184'124.-- und EUR 531'468.-- abgebe. Das in der Klageschrift (unbeziffert) gestellte Klagebegehren sei folglich zulässig.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner allgemein vor, nicht "konkret" nachgewiesen zu haben, in welcher Hinsicht eine anfängliche Bezifferung der Klageforderung unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Sie moniert, der Beschwerdegegner bezwecke "primär eine Beweisausforschung". Ferner stellt sie ihrerseits in der Beschwerdeschrift Kalkulationen an und insistiert darauf, dem Beschwerdegegner "zwei Abrechnungen über die von ihr getätigten Geschäfte" sowie "vorprozessual zusätzliche Informationen und Erklärungen" zugestellt zu haben.  
Mit dieser Kritik gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Erwägungen des Appellationsgerichts als bundesrechtswidrig auszuweisen. Im Gegenteil: Diese stehen in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erwägung 3.2). Der Beschwerdegegner begnügte sich nicht damit, auf angeblich fehlende Informationen zu verweisen. Vielmehr legte er in der Klageschrift (und somit rechtzeitig) unter Hinweis auf unstimmige Angaben der Beschwerdeführerin und offenbar weitgehend unterdrückte Belege präzise dar, aus welchen objektiven - in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegenden - Gründen es ihm damals unmöglich war, die Klageforderung innerhalb der Spannbreite von EUR 184'124.-- und EUR 531'468.-- zu beziffern. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass der Beschwerdegegner in diesem Rahmen "aufs Geratewohl" einen Geldbetrag hätte fordern müssen, der sicher hoch genug ist. Entsprechend wäre er Gefahr gelaufen, dass seine Klage im überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird oder er die Klage - wenn sich die Höhe seiner Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert hätte - kostenfällig beschränken muss (Art. 227 Abs. 3 ZPO; siehe aber immerhin Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Genau diese Last nimmt ihm aber Art. 85 Abs. 1 ZPO ab (BGE 148 III 322 E. 3.3). 
 
3.3.4. Daran ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, der Beschwerdegegner habe im Oktober 2017 in England "in der gleichen Sache" eine Klage über EUR 526'187.55 angestrengt und am 12. Dezember 2018 einen Arrest über EUR 531'468.-- erwirkt. Diese Zahlen belegten - so meint die Beschwerdeführerin -, dass der Beschwerdegegner "offenbar" in der Lage gewesen sei, seine Forderung zu beziffern.  
Wie bereits das Appellationsgericht - etwa unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Arrestverfahrens - ausführte, ist der Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht geholfen. Auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung (E. 3.3 S. 8 unten) kann verwiesen werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdegegner zumindest im englischen Prozess ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er "aufgrund des Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern", und die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung angehalten. 
 
3.4. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe zureichend aufgezeigt, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden. Das Zivilgericht ist zu Recht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
4.  
In der Sache ging es im kantonalen Verfahren zunächst um die Frage, ob C.A.________ - wie vom Beschwerdegegner behauptet - der Beschwerdeführerin tatsächlich EUR 1'810'000.-- zur Verfügung gestellt habe (siehe Sachverhalt Bst. A). Das Zivilgericht bejahte diese Frage. 
Auf die diesbezüglich in der Berufung vorgetragenen Ausführungen ging das Appellationsgericht nicht ein. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin habe insoweit die für das Berufungsverfahren geltenden Begründungsanforderungen verfehlt. Sie habe sich darauf beschränkt, den umstrittenen Sachverhaltsabschnitt aus ihrer Sicht darzulegen und auszuführen, wie die Tatsachen ihrer Auffassung nach zu würdigen seien. Sie habe es unterlassen, sich mit der Argumentation des Zivilgerichts auseinanderzusetzen und zu erläutern, in welchen konkreten Punkten der erstinstanzliche Entscheid falsch sei. Namentlich habe die Beschwerdeführerin nicht erklärt, inwiefern die zivilgerichtliche Einschätzung falsch sein soll, wonach sie ihre Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinlänglich substanziiert dargelegt und belegt habe. Eine solcherart motivierte Berufung - so fasste das Appellationsgericht zusammen - genüge den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. 
Dieser Schluss ist zutreffend; die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.3.2; 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1). 
Tritt die Rechtsmittelbehörde auf ein nicht gehörig begründetes Rechtsmittel (teilweise) nicht ein, liegt darin - anders, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorträgt - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). 
 
5.  
 
5.1. Weiter war im vorinstanzlichen Verfahren umstritten, welche Summe für den Kauf des Gemäldes von Christopher Wool (siehe Sachverhalt Bst. A) vom Rückforderungsbetrag in Abzug zu bringen ist. Das Zivilgericht kam mit dem Beschwerdegegner zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin das Gemälde für (höchstens) USD 620'000.-- habe kaufen dürfen und somit maximal dieser Preis als Auslage beziehungsweise Verwendung abzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Überzeugung, sie sei zum Kauf in Höhe von USD 800'000.-- autorisiert gewesen.  
 
5.2. Das Appellationsgericht erwog in diesem Zusammenhang was folgt: Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren verfochtene Argumentation gründe auf der Behauptung, "dass sie von einer Vielzahl von Personen mündliche Weisungen erhalten [...] und deshalb die Weisungen möglicherweise falsch interpretiert habe". Allerdings handle es sich bei dieser Behauptung um ein Novum. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Berufungsschrift jedenfalls nicht geltend, dieses tatsächliche Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht zu haben. Es sei gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ausser Acht zu lassen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht Aktenwidrigkeiten vor. Sie zählt auf, an welchen Stellen ihrer Klageantwort sie sich zu den "mündlichen Weisungen" geäussert habe. Hingegen legt sie nicht dar, dass (und wo) sie im Berufungsverfahren auf ihre (angeblichen) Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hätte. Ihre Kritik geht damit an der Erwägung des Appellationsgerichts vorbei, welches darauf abstellte, dass in der Berufungsschrift solche Referenzen fehlten. Darauf macht der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht mit Recht aufmerksam.  
Hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt, dass sie diese Tatsachen - wiewohl bei zumutbarer Sorgfalt möglich - schon vor erster Instanz vorgebracht hat, war es konform mit Art. 317 Abs. 1 ZPO, diese Tatsachen im Berufungsentscheid nicht zu berücksichtigen. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht Rechtsrügen, die auf diesen Noven fussen. So beklagt sie, das Appellationsgericht habe in Missachtung des Kunsteinkaufvertrags sowie der Art. 398 in Verbindung mit Art. 100 und Art. 422 OR verkannt, dass missverständliche "mündliche Anweisungen" in der alleinigen Risikosphäre des Beschwerdegegners lägen. Nachdem die im Berufungsverfahren eingebrachten Noven unbeachtet bleiben müssen (Erwägung 5.3), ist auch der darauf aufbauenden rechtlichen Kritik der Boden entzogen. Weiterungen erübrigen sich.  
 
6.  
Schliesslich war vor Appellationsgericht kontrovers, ob die Überweisung von EUR 80'000.-- an das Unternehmen B.________ (siehe Sachverhalt Bst. A) mit dem streitbetroffenen Kunsteinkaufvertrag zu tun hat und infolgedessen von der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden kann. 
In diesem Kontext verweist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "offensichtlich einseitige Beweiswürdigung" auf die "eingereichten Beweismittel", aus denen "ersichtlich" sei, dass sie am 6. Februar 2014 einen Betrag von EUR 80'000.-- an das Unternehmen B.________ transferiert habe. Sie bezieht sich sodann auf die Klageantwortbeilagen 9 bis 13 sowie eine Zeugenaussage von C.A.________. Daraus ergebe sich, dass die Überweisung vom Konto "yyy" erfolgt sei. "Damit" sei "erstellt", dass die Vermögensmittel aus den "Art Funds" stammten und zum Abzug zuzulassen seien. Die Vorinstanz habe dies verkannt, "auf die falschen Beweismittel abgestellt" und die Zeugenaussage von C.A.________ "[v]öllig unberücksichtigt gelassen". 
Mit diesen Ausführungen greift die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen respektive die Beweiswürdigung der Vorinstanz an, ohne aber eine hinreichend begründete Willkürrüge zu formulieren (Erwägungen 2.1 und 2.2). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle