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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_430/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Giacomettistrasse 3, 3015 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sendung C.________ vom 27. März 2013, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 
vom 6. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Fernsehen SRF strahlte verschiedene kritische Beiträge im Zusammenhang mit von Prof. A.________ am Institut B.________ der Universität U.________ betreuten Dissertationen aus. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Gegen deren Entscheid vom 6. Dezember 2013 hat er, soweit sich jener auf den Beitrag "Professor in der Kritik" in der Sendung C.________ vom 27. März 2013 bezog, am 5. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.  
 
1.2. Die Abteilungskanzlei teilte A.________ am 9. Mai 2014 mit, dass er den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bis zum 20. Mai 2014 noch den angefochtenen Entscheid nachzureichen habe, andernfalls seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Das an die von A.________ in der Beschwerde angegebene Adresse gerichtete Schreiben wurde dem Bundesgericht am 22. Mai 2014 als nicht abgeholt retourniert, worauf A.________ am 22. Mai 2014 Gelegenheit gegeben wurde, sich bis zum 6. Juni 2014 hierzu zu äussern. A.________ reichte am 28. Mai 2014 den angefochtenen Entscheid nach, ohne sich zu den Gründen zu äussern, warum er dies nicht innerhalb der ihm angesetzten (ursprünglichen) Frist getan hat bzw. hat tun können.  
 
2.  
 
 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten: Nach Art. 42 Abs. 3 BGG muss die beschwerdeführende Person ihrer Eingabe an das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid beilegen. Fehlt dieser, setzt das Bundesgericht eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an "mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt" (Art. 42 Abs. 5 BGG; vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 56 und N. 58 zu Art. 42 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2014 Frist bis zum 20. Mai 2014 angesetzt, um den festgestellten Mangel zu beheben. Er hat das entsprechende Schreiben bei der Post nicht abgeholt, obwohl er mit Zustellungen rechnen musste, weshalb aufgrund der Zustellungsfiktion (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 44 LTF) das Schreiben als am 19. Mai 2014 eröffnet zu gelten hat. Mit der Einreichung des angefochtenen Urteils durch den Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 ist der angezeigte Mangel verspätet behoben worden. 
 
3.  
 
 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar