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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_347/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 16. Dezember 2013 zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung, beides zum Nachteil von B.________ begangen (Dispositiv-Ziffer 2). Die von der Staatsanwaltschaft zu bezahlende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.________, Rechtsanwalt X.________, legte es für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'697.35 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer fest (Dispositiv-Ziffer 5b). 
 
 Rechtsanwalt X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben, und ihm sei für das Berufungsverfahren ein Honorar von brutto Fr. 2'265.10 zuzusprechen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei für seine Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren nicht angemessen entschädigt worden. Zur Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG [SR 173.71]; vgl. zur Zuständigkeit Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1, zur Publikation vorgesehen; 6B_211/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3 f.; 6B_212/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3; 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Sache ist zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 BGG). 
 
 Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurau und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres