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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_652/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 8. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Rechtsanwalt X.________ war im Strafverfahren gegen A.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ am 17. Dezember 2013 des mehrfachen Raubes und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. In Ziffer 9 des Dispositivs wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar zugesprochen und festgehalten, dass über die Höhe des Honorars separat entschieden wird. 
 
B.   
X.________ machte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ eine Entschädigung von Fr. 39'454.35 geltend. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach ihm am 20. Januar 2014 in Ergänzung seines Urteils vom 17. Dezember 2013 eine Entschädigung von Fr. 27'787.65 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 8. April 2014 ab. 
 
C.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, sein Honorar für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren gegen A.________ sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf Fr. 39'402.50 festzusetzen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid strafprozessuale Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG; vgl. Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 mit Hinweis).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe die Entschädigung nicht im Urteil, sondern in einem späteren separaten Entscheid festgesetzt.  
 
 Die Entschädigung der amtlichen (wie auch der privaten) Verteidigung ist grundsätzlich im Urteil festzusetzen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; vgl. dazu BGE 139 IV 199 E. 5.1; Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Trotzdem sind Konstellationen denkbar, in denen die Höhe der Entschädigung in einem ergänzenden Urteil festgelegt wird, weil der Entscheid über die Bemessung der Entschädigung - wie im vorliegenden Fall - noch nicht spruchreif erscheint und zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, in der Hauptsache eine Verzögerung hinzunehmen, nur weil es zum Urteilszeitpunkt an den Voraussetzungen für die Bemessung der Entschädigung fehlt. Der Einwand erweist sich als unbegründet. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Höhe der Entschädigung sei nicht vom Strafgericht, sondern von der Verfahrensleitung des Strafgerichts festgesetzt worden. Diese Behauptung ist - wie sich dem Rubrum des Urteils vom 20. Januar 2014 unschwer entnehmen lässt - aktenwidrig, und die Begründung (die Vorinstanz habe nicht das Strafgericht, sondern dessen Verfahrensleitung zur Vernehmlassung eingeladen) geradezu trölerisch.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Strafgericht habe ihm nicht vorgängig mitgeteilt, welche Honorarkürzungen es vorzunehmen gedenke. Auch dieser Einwand ist aktenwidrig, nachdem das Strafgericht den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 aufgefordert hat, gewisse Positionen seiner Honorarnote näher zu spezifizieren, und er von dieser Gelegenheit am 27. Dezember 2013 auch Gebrauch gemacht hat.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 192 Stunden 5 Minuten zu Fr. 180.-- pro Stunde geltend und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 39'402.50 (Honorar Fr. 34'575.--, Auslagen Fr. 1'908.80, Mehrwertsteuer Fr. 2'918.70).  
 
 Das Strafgericht sprach ihm ein Honorar zu, welches auf einem Aufwand von 135 Stunden 20 Minuten beruht und setzte die Entschädigung auf Fr. 27'787.65 fest. Es kürzte das Honorar in Bezug auf verschiedene Positionen, wie etwa verfahrensfremder Aufwand, nicht separat zu entschädigender Sekretariatsaufwand, Besprechungen mit dem Klienten, Aktenstudium, Nachbereitung der Hauptverhandlung etc. 
 
 Die Vorinstanz bestätigt die vom Strafgericht festgelegte Entschädigung und erachtet das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar in Berücksichtigung des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles als angemessen. Das Strafgericht habe bei der Bemessung des Honorars nicht nur die Dauer des Verfahrens, sondern auch die unterdurchschnittliche Intelligenz des Klienten berücksichtigt. Sie habe sich eingehend mit sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen auseinandergesetzt und die vorgenommenen Kürzungen im Einzelnen begründet. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz bestätigten Kürzungen des Aufwands und begründet dies im Wesentlichen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten. 
 
2.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (SGS BL 178.112) und damit kantonales Recht (vgl. Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1 f.).  
 
 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts ist von der Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich ausgenommen. Sie kann insoweit nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). 
 
 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet wird. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht aufzeigt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
2.3. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) oder Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer Rechtsvertretung gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteil 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und mit der Beschwerde in Strafsachen, von den bereits genannten (und weiteren hier nicht interessierenden) Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 BGG). Seine allgemeinen Ausführungen zu den "Grundlagen für die Vergütung des Aufwands für amtliche Verteidigung" (Beschwerde S. 7-11) sind in diesem Sinn irrelevant. Auch im Übrigen beschränkt er sich darauf, zu behaupten, die Vorinstanz habe die kantonalen Bestimmungen über die Bemessung des Honorars willkürlich angewendet und ihr Ermessen überschritten oder missbraucht. Er nennt indessen - mit Ausnahme eines allgemeinen Hinweises auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 135 StPO in seinem zusammenfassenden Fazit (Beschwerde, S. 25) - keine Bestimmung des Bundesrechts, welche er als verletzt erachtet. In seiner umfangreichen Beschwerde zeigt er die Lage aus seiner eigenen Sicht auf, ohne indessen im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden hat und deshalb der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.  
 
 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bemessung der Entschädigung vorbringt (das Verfahren habe 2 3 / 4 Jahre gedauert, die Beweis- und Rechtslage sei unklar gewesen, sein Mandant habe eine unterdurchschnittliche Intelligenz aufgewiesen, es hätten Gutachten eingeholt werden müssen, es sei Aufgabe des amtlichen Verteidigers, den Mandanten aufzuklären, die Grenze zwischen Strafverteidigung und sozialer Betreuung sei fliessend, es seien keine Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt worden, andere Kantone würden grosszügigere Regelungen in Bezug auf Gefangenenbesuche vorsehen, die Wegzeit sei zu knapp bemessen, das in Rechnung gestellte Aktenstudium sei in vollem Umfang notwendig gewesen und auch für die Nachbearbeitung sei ein höherer als der zuerkannte Aufwand entstanden), erschöpft sich in appellatorischen Ausführungen, ohne dass dabei die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts - namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts - in hinreichender Form gerügt wird. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.  
 
 In Berücksichtigung des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles liegt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 27'787.65 innerhalb des der Vorinstanz zustehenden beträchtlichen Ermessensbereichs. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht oder dass Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen Rechtsvertretung gehören. Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe die Kürzung des Besprechungsaufwands nicht ausreichend und verletze damit das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz gibt zunächst die erstinstanzlichen Erwägungen wieder und hält zusammenfassend fest, es seien zu viele Besprechungen durchgeführt worden. Die Kürzung des Besprechungsaufwands sei deshalb zulässig. Inwiefern diese Begründung nicht ausreichend sein soll, ist nicht ersichtlich. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Einwand, die Auseinandersetzung um die Höhe der Entschädigung bilde Bestandteil des ihm erteilten Auftrags, geht fehl, da er im Beschwerdeverfahren als Partei in eigenem Namen handelt und nicht die Interessen seines Mandanten vertritt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär