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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_261/2023  
 
 
Urteil vom 3. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2023 (II 2022 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG wurde am 12. Dezember 2013 mit Sitz in U.________/OW im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Sie bezweckt das Erbringen von Logistiktätigkeiten im Bereich des Getreide- und Rohstoffhandels im Ausland sowie Beratungs-, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte in diesem Bereich. Anlässlich der Eintragung der Gesellschaft wurde zugleich eine beabsichtigte Sachübernahme im Handelsregister eingetragen ( " Die Gesellschaft beabsichtigt nach der Gründung bis spätestens 31.12.2013 von der "C.________ AG" (CHE-106.261.663) mit Sitz in U.________ das gesamte Transportgeschäft inklusive der damit zusammenhängenden betriebsnotwendigen Finanzanlagen zu einem Maximalpreis von CHF 2'000'000.00 zu übernehmen."). Hauptaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG war zunächst D.________.  
Die C.________ AG wurde am 7. März 1988 mit Sitz in V.________ im Handelsregister des Kantons Genf eingetragen. Im November 2013 verlegte die C.________ AG ihren Sitz nach U.________ und wurde in das Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Die C.________ AG bezweckt den Handel mit Getreiden und Rohstoffen im Ausland sowie Beratungs-, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte in diesem Bereich. Der Verwaltungsrat der C.________ AG setzt sich zusammen aus E.________ (Präsident) und F.________ (Vizepräsidentin). 
Ausserdem war D.________ auch Hauptaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der nach Sitzverlegung im Dezember 2013 mit Sitz in U.________ im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragenen G.________ AG. Diese Gesellschaft bezweckte das Erbringen von Management-, Führungs- und Beratungsdienstleistungen aller Art. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 sowie Ergänzungen für D.________ vom 16. Oktober 2013 unterbreitete die Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft H.________ AG der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden ein "Ruling i.S. C.________ SA, V.________". Gegenstand dieses Rulings war die steuerliche Beurteilung einer Transaktion im Rahmen der Nachfolgeplanung in Bezug auf die Obwaldner Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden erklärte am 18. Oktober 2013 ihr Einverständnis mit dem "Ruling" inklusive der Ergänzungen vom 16. Oktober 2013.  
In der Folge verkaufte E.________ mit Kaufvertrag vom 30. November 2013 / 4. Dezember 2013 (mit Wirkung per 29. November 2013) bzw. 13./19. Dezember 2013 an D.________ 30 % der Aktien der C.________ AG für einen Kaufpreis von Fr. 9'000'000.-. Zur Begleichung des Kaufpreises gewährte E.________ ein Darlehen an D.________ über den Gesamtbetrag des Kaufpreises. Das Darlehen wurde längstens bis zum 31. Dezember 2016 gewährt. Sodann erwarb die A.________ AG mit Unternehmenskaufvertrag vom 13. Dezember 2013 (mit Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. Dezember 2013) von der C.________ AG das Transportgeschäft mit allen damit verbundenen Aktiven und Passiven sowie Rechtsverhältnissen zu einem Preis von Fr. 1'850'000.- gegen ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises. Zugleich kaufte die C.________ AG von D.________ 30 % der eigenen Aktien für Fr. 1.- zurück. 
Ausserdem schloss die C.________ AG mit der G.________ AG am 30. November 2013 / 9. Dezember 2013 einen Management-Dienstleistungsvertrag (auf unbestimmte Dauer). Danach sollte die C.________ AG für Dienstleistungen der G.________ AG dieser pro Monat Fr. 50'000.- bezahlen. Der Vertrag sollte am 1. Dezember 2013 in Kraft treten. 
Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 2013 (mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 16. Dezember 2013) brachte D.________ 100 % der Aktien an der G.________ AG zum Kaufpreis bzw. Einbringungswert von Fr. 5'050'000.- - basierend auf einer Unternehmensbewertung nach der Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode) - gegen Darlehensgewährung mit separatem Darlehensvertrag in die A.________ AG ein. 
 
A.c. In der Veranlagungsverfügung 2013 (Steuerpflicht vom 12. bis am 31. Dezember 2013) betreffend die A.________ AG vom 30. Juni 2014 qualifizierte die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden das von D.________ gewährte Darlehen von Fr. 5'050'000.- in der Höhe von Fr. 2'344'345.- als verdecktes Eigenkapital und setzte das steuerbare Kapital dementsprechend auf Fr. 2'444'000.- fest. Gleichzeitig wies die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden darauf hin, dass die Aktien an der G.________ AG zu total Fr. 5'050'000.- (Verkehrswert Fr. 112'000.-) als Non-Valeur zu betrachten sei und allfällige Abschreibungen auf dieser Beteiligung sowohl bei der A.________ AG als auch bei D.________ privat aufgerechnet werden müssten.  
Des Weiteren erklärte die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden mit E-Mail vom 8. Oktober 2014, was folgt: 
 
"1. Das Ruling vom 1. Okt. 2013 entfaltet hinsichtlich Punkt 2.5 keine Wirkung. Eine Berechnung des Verkehrswerts von 5 Mio auf Basis eines mit 10% kapitalisierten Gewinns von 500'000 kann nicht vorgenommen werden. Da die C.________ SA ihre Tätigkeit eingestellt hat, entfallen Leistungsrechnungen der G.________ AG an die C.________ SA. Ein Gewinn bei der G.________ AG von 500'000 ist somit illusorisch und kann nicht als Basis für eine Verkehrswertberechnung dienen. 
 
2. Wie mit Veranlagung des Jahres 2013 der A.________ AG Ihnen mitgeteilt, wird die Einbringung der Beteiligung G.________ AG als Non-Valeur betrachtet. Bei einer Abschreibung dieser Beteiligung fällt eine geldwerte Leistung in Höhe der Abschreibung an. 
 
3. Um Punkt 2 zu vermeiden, wären wir mit einer Rückabwicklung des Kaufs der G.________ AG einverstanden oder mit einer nachträglichen Korrektur des Kaufpreises auf Höhe des Nominalwertes. 
 
4. Die in ihrem Memo vom 3. Sept. 2014 vorgeschlagene Abschreibung der Beteiligung G.________ AG und gleichzeitige Aufwertung der Wertschriften können wir nicht akzeptieren." 
 
 
A.d. Per 12. Dezember 2014 verlegten die A.________ AG, die C.________ AG und die G.________ AG ihren Sitz von U.________ nach W.________/SZ (mit Domizil bei E.________ in X.________/SZ). Mit Kaufvertrag vom 23. November 2015 veräusserte D.________ 50 % der Aktien der A.________ AG an die C.________ AG zum Kaufpreis von Fr. 2'400'000.-. Vom Kaufpreis wurden Fr. 250'000.- durch Banküberweisung an D.________ und Fr. 2'150'000.- durch Verrechnung mit der von E.________ gegenüber D.________ bestehenden Darlehensforderung von Fr. 9'000'000.- beglichen. Sodann wurde die Darlehensforderung zusätzlich durch Abtretung des von D.________ an die A.________ AG gewährten Darlehens von Fr. 5'050'000.- an E.________ und Darlehensverrechnung auf Fr. 1'800'000.- reduziert.  
Per 4. Dezember 2015 wurde E.________ bei der G.________ AG an Stelle von D.________ als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen. Als Hauptzweck dieser Gesellschaft wurde neu der Grosshandel und Einzelhandel, der Kauf und Verkauf von Edelmetallen und Industriemetallen (insbesondere Gold) in Form von Barren, Münzen, Granulaten und anderen Formen sowie die Vermittlung von Produktionsaufträgen im Edelmetallbereich bezeichnet. Am 7. Dezember 2015 ersetzte E.________ auch bei der A.________ AG D.________ als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats. 
 
A.e. E.________ hielt ausserdem 50 % (d.h. 800'000 von 1'600'000) der Aktien der im November 2014 gegründeten I.________ Limited mit Sitz in Y.________/Ghana. Die Gesellschaft verfügte über ein "Stock capital" von USD 1.-. Zusätzlich hatte E.________ dieser Gesellschaft ein Aktivdarlehen von Fr. 200'000.- gewährt. Im Jahr 2016 richtete die A.________ AG der I.________ Limited Zahlungen von insgesamt Fr. 215'000.- aus (per 8. Juni 2016 Fr. 100'000.-, per 18. Juli 2016 Fr. 25'000.-, per 27. Juli 2016 Fr. 90'000.-). Mit "Promissory Note" vom 15. August 2016 (sowie Änderungen vom 1. September 2018 bzw. 13. September 2018) verpflichtete sich die A.________ AG zur finanziellen Unterstützung der I.________ Limited mit bis zu USD 500'000.- (bzw. USD 1'000'000.-) in Form von Darlehen, Garantien, etc.  
 
A.f. Mit am 15. Februar 2018 eingereichter Steuererklärung deklarierte die A.________ AG für die Steuerperiode 2016 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 47'233.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 271'057.-. In der als Beilage zur Steuererklärung eingereichten, auf den 12. Februar 2018 datierten Jahresrechnung 2016 nahm die A.________ AG Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens in der Höhe von insgesamt Fr. 5'378'699.- vor. Gleichzeitig wurden in der Erfolgsrechnung sowie im Anhang zur Jahresrechnung als wesentliches ausserordentliches Ereignis die Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen (Fr. 5'254'097.-) ausgewiesen (Realisation stiller Reserven durch Überführung von Finanzanlagen und Wertschriften in das Privatvermögen von E.________ gegen Verrechnung des von D.________ an E.________ abgetretenen Darlehens von Fr. 5'050'000.-).  
 
B.  
Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 28. März 2019 (Versand am 15. April 2019) veranlagte die Kantone Steuerverwaltung bzw. die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die A.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'202'900.- und bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 271'000.-. Abweichend vom Reingewinn gemäss Deklaration (Fr. 47'233.-) wurden unter Code 252 "Korrektur Wertberichtigung von Beteiligungen" Fr. 4'937'999.- und unter Code 266 "Korrektur Wertberichtigung Darlehen" Fr. 217'700.- aufgerechnet. Unter Veranlagungsdetails 2016 wurden dazu folgende "Begründung/Hinweise" beigegeben: 
 
"Ziffer 252: 
 
Gemäss Mitteilung von J.________, Steuerverwaltung Obwalden, brachte D.________, U.________, seine hundertprozentige Beteiligung an der G.________ AG in seine hundertprozentig gehaltene A.________ AG für CHF 5'050'000 per 19.12.2013 ein. Die G.________ AG hatte per 31.12.2013 ein Eigenkapital von CHF 112'728 und eine sehr geringe Geschäftstätigkeit, weshalb der Einbringungspreis von CHF 5'050'000 massiv überhöht war. Die Steuerverwaltung Obwalden hat dieses Missverhältnis beanstandet und ahnden wollen (Dienstleistungsvertrag zwischen G.________ AG und C.________ AG datiert vom 9.12.2013; mit Vertrag vom 19.12.2013 wurde die G.________ AG von Aktionär D.________ in seine A.________ AG eingebracht; der Dienstleistungsvertrag vom 9.12.2013 wurde per 31.1.2014 wieder aufgehoben, also gar nie umgesetzt). Schliesslich wurde vereinbart, dass D.________ die Beteiligung im 2014 wieder zum selben Preis (CHF 5'050'000) zurückkauft, was dann aber nicht geschah. Wir rechnen die Wertberichtigung von CHF 4'937'000 (CHF 5'049'999 - CHF 112'000) als Gewinnvorwegnahme auf. 
 
Ziffer 266: 
 
Die I.________ Limited, Ghana, ist seit 2016 eine fünfzigprozentige Tochter der A.________ AG (nacherstellter Kaufvertrag datiert vom 9.10.2018, Verkäufer war E.________, Kaufpreis betrug CHF 1 für 800'000 Aktien). Insgesamt CHF 215'000 wurden im 2016 als Darlehen an die I.________ Limited ausbezahlt, wofür Darlehenszinsen von CHF 2'700 per Ende 2016 vereinnahmt wurden (thesauriert). Das ganze Guthaben ist bereits per 31.12.2016 wertberichtigt worden. Mangels eingereichter Bilanzen 2015 - 2017 der I.________ Limited und somit mangels Beurteilbarkeit der Bonität dieses Darlehens zum Auszahlungszeitpunkt rechnen wir CHF 217'700 auf." 
 
Mit E-Mail vom 15. April 2019 erhielt die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Jahresrechnung 2017 (mit Vorjahr) der I.________ Limited zugestellt. Die A.________ AG erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 und beantragte, die Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der G.________ AG von Fr. 4'937'999.- sowie auf dem Darlehen an die I.________ Limited von Fr. 217'700.- seien aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei mit Fr. 47'200.- zu veranlagen. Eventualiter sei der aus der Aufrechnung resultierende Steueraufwand von Fr. 644'000.- als Aufwand respektive beim Eigenkapital als Minusreserve zu berücksichtigen und der steuerbare Reingewinn auf Fr. 4'558'900.- sowie das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 100'000.- festzusetzen. Nach nochmaliger Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung inklusive weiteren Schriftenwechseln wurde auf Antrag der A.________ AG am 16. September 2019 eine mündliche Anhörung durchgeführt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer überwiesen. Diese hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 im Sinne des Eventualantrags teilweise gut. Sie berücksichtigte den Steueraufwand, der aus der Aufrechnung resultierte, in der Veranlagungsverfügung als Aufwand respektive beim Eigenkapital als Minusreserve. Für das Jahr 2016 wurden der steuerbare Reingewinn neu auf Fr. 4'558'900.- (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) und das steuerbare Kapital auf Fr. 100'000.- festgesetzt. Eine Beschwerde hiergegen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 21. April 2023 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2023 sei aufzuheben und der Entscheid (recte: die Sache) sei aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der steuerbare Gewinn der A.________ AG für die Steuerperiode 2016 auf Fr. 47'200.- festzusetzen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nimmt erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG sowie Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass Letztere beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
II. Formelle Rüge und Sachverhalt  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die kantonale Steuerverwaltung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die "Einspracheverhandlung" (mündliche Anhörung) vom 16. September 2019 zu protokollieren. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass kein gesetzlicher und auch kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch die Steuerkommission bestehe. Eine mündliche Anhörung sehe das Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2020 (StG/SZ; SR 172.200) lediglich im sogenannten Vorverfahren vor, d.h. bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung (der kantonalen Steuerverwaltung) und deren Leitung. Der Protokollierungspflicht sei genüge getan worden, indem in den Verfahrensakten und auch im angefochtenen Einspracheentscheid klar festgehalten worden sei, dass an der Verhandlung keine Einigung erzielt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).  
 
3.2. Die Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) noch das StHG sehen für das Einspracheverfahren einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor (vgl. Art. 132 ff. DBG; Art. 48 StHG). Soweit das Schwyzer Steuergesetz für das Vorverfahren in § 153 Abs. 2 StG/SZ eine mündliche Anhörung auf Antrag vorsieht, handelt es sich also um rein kantonales Recht. Zwar verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die Behörden auch in einer solchen Anhörung grundsätzlich zur Protokollierung, gilt diese Pflicht doch für alle Verfahrensarten (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1). Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich jedoch an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; 124 V 389 E. 3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 4.3). Die Funktion des Vorverfahrens gemäss Schwyzer Steuerrecht besteht darin, der Steuerverwaltung ein Rückkommen auf ihre Verfügung zu ermöglichen, bevor das Verfahren an die Steuerkommission überwiesen wird (vgl. § 153 Abs. 3 StG/SZ). Vor diesem Hintergrund könnte man sich fragen, ob die Steuerverwaltung überhaupt je mehr protokollieren muss als den Umstand, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Auf jeden Fall ist aber vorliegend nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung neue relevante Tatsachen vorgebracht hätte, die zur Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte hätten protokolliert werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das selbst erstellte Protokoll zu den Akten geben konnte. Das Einspracheverfahren lässt sich unter diesen Umständen nicht als verfassungswidrig bezeichnen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe E.________ seine Aktien an der I.________ Limited bereits per 1. Januar 2016 zu Fr. 1.- an die A.________ AG veräussert. 
Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass E.________ in der Steuererklärung 2016, die per 18. Dezember 2017 eingereicht worden sei, noch eine Beteiligung an der I.________ Limited deklariert habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass bereits am 1. Januar 2016 ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft über die Aktien vorgelegen habe. Die im nacherstellten Kaufvertrag vom 9. Oktober 2018 vorgesehene Rückwirkung sei steuerrechtlich unbehelflich. Entgegen der Beschwerdeführerin erscheint diese Würdigung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. Insbesondere bestehen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Aktien bereits in der Steuerperiode 2016 oder noch früher stattgefunden hätte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
5.  
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, der im Zusammenhang mit der Wertberichtigung auf der Beteiligung an der G.________ AG verbuchte Aufwand sei nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Der Wert von Fr. 5'050'000.-, zu dem diese Beteiligung im Jahr 2013 eingebracht worden war, habe damals dem Verkehrswert entsprochen. In der streitbetroffenen Steuerperiode 2016 habe schliesslich nicht mehr damit gerechnet werden dürfen, dass der Vertrag zwischen der G.________ AG und der A.________ (recte: C.________) AG (vgl. oben Sachverhalt A.b 3. Absatz) wieder aktiviert werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin den Wert der Beteiligung berichtigen habe müssen. 
 
5.1. Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen ist der handelsrechtliche Abschluss (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1). Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist (so ausdrücklich noch Art. 960 Abs. 2 aOR in der Fassung bis am 31. Dezember 2012). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall - im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums - in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; Urteil 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2).  
 
5.2. Nach dem Imparitätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müssen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt werden, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisierung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteile 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3 [mit Hinweisen auf die Literatur]; 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.2). Eine Pflicht zur umgehenden Anpassung des Buchwerts eines Aktivums besteht handelsrechtlich dementsprechend nicht nur, wenn sein Wert im Verlaufe der Zeit unter die Anschaffungskosten fällt, sondern auch dann, wenn der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. "Non-Valeur"). Wenn die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert nicht geschäftsmässig begründet ist, weil sie ohne entsprechende Gegenleistung einem Beteiligten oder einer diesem nahestehenden Person zugeflossen ist, darf die erforderliche Korrektur nicht der Erfolgsrechnung belastet, sondern muss sie erfolgsneutral zulasten der Reserven verbucht werden (Urteile 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3; 2C_116/2021 vom 8. Juli 2021 E. 7.1). Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf solchen Non-Valeurs zulasten der Erfolgsrechnung sind zu korrigieren, sei es, weil ihnen die geschäftsmässige Begründetheit fehlt (Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites Lemma DBG; so OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 119 zu Art. 58 DBG; wohl auch ROBERT DANON, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 233 zu Art. 58 DBG) oder weil der Buchung eine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde liegt (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG; so wohl LOCHER/PEDROLI/GIGER, Kommentar DBG, Teil II, 2. Aufl. 2022, N. 127 zu Art. 58 DBG; vgl. auch Urteile 2C_385/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2, in: StE 2017 B 72.14 Nr. 49; 2C_939/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2.3). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteiligungsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; Urteil 9C_697/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.6.1).  
 
5.3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beteiligung an der G.________ AG bereits zum Zeitpunkt ihrer Einbringung nur einen Verkehrswert von Fr. 112'000.- gehabt und es sich im Übrigen um einen Non-Valeur gehandelt habe, auf dem keine erfolgswirksame Wertberichtigung vorgenommen werden könne. Sie hat den Verkehrswert mittels der Substanzwertmethode ermittelt, die das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK vom 28. August 2008 (SSK-KS Nr. 28) in Ziff. 32 Abs. 1 für neugegründete Gesellschaften vorsieht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 und 3.3.4). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte DCF-Methode hat die Vorinstanz verworfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.5).  
 
5.4. Ist im Bereich der direkten Bundessteuer oder einer anderen Steuer des Bundes zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Vermögenswerts eine Bewertung erforderlich, kann das Bundesgericht die Bestimmung der Bewertungsmethode als Frage des Bundesrechts grundsätzlich frei prüfen. Nichtsdestotrotz billigt das Bundesgericht den Steuerbehörden und den gerichtlichen Vorinstanzen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu und auferlegt es sich insoweit in der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (Urteile 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.3 [MWST]; 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3 [MWST]; 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.3 [direkte Bundessteuer]).  
Jedenfalls vor dem Hintergrund dieser praxisgemässen Zurückhaltung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beteiligung an der G.________ AG nach der Substanzwertmethode bewertet respektive die Bewertung der Steuerverwaltung geschützt hat. Die G.________ AG wurde zwar gemäss ihrem Handelsregisterauszug bereits 1981 erstmals in das Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen, hatte jedoch vor Dezember 2013 einen völlig anderen Zweck verfolgt und eine Unterbilanz sowie noch keine (nennenswerten) Erträge verzeichnet. Ihre Situation per Dezember 2013 ist also mit derjenigen einer neu gegründeten Gesellschaft vergleichbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erträge, anhand derer die Beschwerdeführerin die Beteiligung an der G.________ AG mittels DCF-Methode bewertet haben möchte, basieren auf dem Management-Dienstleistungsvertrag zwischen dieser Gesellschaft und der C.________ AG. Es ist notorisch, dass solche Dienstleistungsverträge unter unmittelbar oder mittelbar verbundenen Gesellschaften leicht angepasst und nötigenfalls kurzfristig oder sogar rückwirkend gekündigt werden können, was vorliegend schliesslich denn auch geschehen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.4). Die vertraglich versprochenen Zahlungen von Fr. 50'000.- pro Monat waren damit von Beginn weg und insbesondere mittel- bis langfristig mit einiger Unsicherheit behaftet, weshalb sie nicht unbesehen einer Bewertung mittels der DCF-Methode oder einer anderen Methode, die auf die erwarteten Erträge fokussiert, zugrunde gelegt werden können. Was sodann die Ereignisse im Frühjahr 2014 angeht, die laut der Beschwerdeführerin das Geschäft der C.________ AG stark beeinträchtigt und mittelbar auf den Wert ihrer Beteiligung an der G.________ AG gedrückt haben sollen, ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass für die Bewertung grundsätzlich eine Ex Ante-Perspektive einzunehmen ist. Die Ereignisse im Frühjahr 2014 (Milliardenstrafe gegen BNP Paribas im Januar 2014, Beginn der Ukraine-Krise Ende Februar 2014) und die Einstellung der Zahlungen der C.________ AG in diesem Zeitraum sind demnach nicht direkt relevant für die Bewertung der Aktien an der G.________ AG per Dezember 2013, jedenfalls solange sie sich nicht bereits zu diesem früheren Zeitpunkt abgezeichnet hatten. Immerhin sind sie aber Indizien dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ertragserwartungen möglicherweise bereits im Dezember 2013 wenig realistisch waren. In diesem Sinne sind sie ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Substanzwertmethode den Verhältnissen per Dezember 2013 angemessener ist als die von der Beschwerdeführerin präferierte Methode. 
 
5.5. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die kantonalen Instanzen den Substanzwert falsch ermittelt hätten. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Beteiligung an der G.________ AG lediglich Fr. 112'000.- betrug. Es bestand also ein offensichtliches Missverhältnis zum Preis von Fr. 5'050'000.-, den die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Hauptaktionär (in Form eines Darlehens) vereinbart hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einer unabhängigen Drittperson diesen übersetzten Preis bezahlt hätte. Das Missverhältnis war für die Organe der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die in der streitbetroffenen Steuerperiode geltend gemachte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der G.________ AG zu Recht steuerlich nicht anerkannte, soweit diese den Verkehrswert der Beteiligung per Dezember 2013 gemäss Substanzwertmethode überstieg.  
 
5.6. Die Auskunft ("Ruling") der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ändert hieran nichts. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass sich die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden in Bezug auf den Kaufpreis bzw. Einbringungswert nicht vorgängig habe festlegen wollen und der Wert der Beteiligung "nicht der Hauptgegenstand" der Auskunft gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.2). In der Tat hatte die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden eine vorgängige Fixierung der Bewertungsmethode sowie des Kapitalisierungssatzes von 10 % ausdrücklich abgelehnt (vgl. Schreiben der H.________ AG an die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 16. Oktober 2013 Ziff. 7). Demnach durfte die Beschwerdeführerin nicht guten Glaubens davon ausgehen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden den Kaufpreis von Fr. 5'050'000.- nicht hinterfragen würde. Fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage, braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden die für die Veranlagung der streitbetroffenen Steuerperiode zuständige Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (vgl. Art. 105 Abs. 3 DBG) binden konnte.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz das bzw. die Darlehen von (insgesamt) Fr. 215'000.- an die I.________ Limited zu Unrecht als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung an E.________ behandelt und die Wertberichtigung von Fr. 217'700.- (Kapitalsumme plus thesaurierter Zinsertrag von Fr. 2'700.-) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen habe. Auch in diesem Punkt kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 
 
6.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die nicht offensichtlich unrichtig und folglich für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. oben E. 4; Art. 105 Abs. 1 BGG), erfolgten die Zahlungen der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als E.________ die Aktien an der I.________ Limited hielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). E.________ stand als Alleinaktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, der C.________ AG, nahe. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass die I.________ Limited bereits seit 28. Februar 2016 erheblich überschuldet gewesen sei und die Zahlungen bzw. Darlehen, welche die Beschwerdeführerin dieser Gesellschaft im Jahr 2016 geleistet habe, von einer unabhängigen Drittperson unter den gleichen Umständen nicht gewährt worden wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Auch diese Feststellung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Spätestens mit der Wertberichtigung hat die Beschwerdeführerin sodann zum Ausdruck gebracht, nicht auf einer Rückzahlung des Darlehens zu bestehen. Davon profitierte in erster Linie E.________, dessen Aufgabe es als Aktionär der I.________ Limited gewesen wäre, diese Gesellschaft mit genügend Eigenmitteln auszustatten.  
 
6.2. Weil sie die Wertberichtigung als Beleg für den entfallenen Rückzahlungswillen betrachtet hat, ist die Vorinstanz von einer sogenannten nachträglichen Simulation ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.3; vgl. dazu BGE 138 II 57 E. 5.2 und 7.4.3; Urteile 2C_678/2020 vom 16. November 2021 E. 7.2.3, in: RDAF 2022 II S. 329, StE 2022 B 24.4 Nr. 98, StR 77/2022 S. 63; 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4.2). Man könnte sich zwar die Frage stellen, ob angesichts der bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Darlehensnehmerin überhaupt jemals eine Rückzahlung geplant gewesen war oder nicht eher von einer ursprünglichen Simulation ausgegangen werden muss (vgl. dazu BGE 138 II 57 E. 5.1.3; Urteile 2C_678/2020 vom 16. November 2021 E. 7.2.2, in: RDAF 2022 II S. 329, StE 2022 B 24.4 Nr. 98, StR 77/2022 S. 63; 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4.1). Die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und nachträglicher Simulation spielt hier jedoch keine Rolle, weil die Wertberichtigung auf dem Darlehen so oder anders steuerlich nicht anerkannt werden könnte. Zumindest im Ergebnis hat die Vorinstanz den steuerlichen Abzug der Wertberichtigung auf dem Darlehen an die I.________ Limited also zu Recht verweigert.  
 
III. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
7.  
Die relevanten Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts stimmen mit denjenigen des Bundessteuerrechts überein und sind überdies harmonisiert (vgl. § 64 Abs. 1 lit. b zweites und fünftes Lemma StG/SZ; Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites und fünftes Lemma DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und b StHG). Es kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Betreffend die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden ist immerhin zu ergänzen, dass diese die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern von vornherein nicht zu binden vermag (vgl. BGE 138 II 545 E. 2.1; Urteil 2C_1026/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 7.4.3). Auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist der angefochtene Entscheid also nicht zu beanstanden. 
 
IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung  
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler