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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_248/2021  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Persönlicher Verkehr, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. Februar 2021 (XBE.2020.74). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2016 geborenen C.________, für welche kurz nach der Geburt eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde. 
Mit Entscheid vom 21. November 2017 stellte das Familiengericht Lenzburg das Kind unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter. Eine Beschwerde des Vaters blieb erfolglos. 
Nachdem der Vater beantragt hatte, der Mutter sei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und diese ihrerseits die Sistierung der Besuchskontakte verlangt hatte, setzte das Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 5. Februar 2019 an jedem zweiten Samstag einen begleiteten Besuchskontakt von 3 Stunden fest. In seinem Verlaufsbericht vom 17. Juli 2019 hielt der Beistand fest, das Besuchsrecht könne nicht umgesetzt werden, weil der Vater jegliche Kommunikation verweigere und alle Kontaktversuche ignoriere. Auf Verlangen des Vaters setzte das Familiengericht Aarau am 6. September 2019 eine neue Beiständin ein. 
Am 27. November 2019 beantragte der Vater sinngemäss eine Abänderung des mit Entscheid vom 5. Februar 2019 festgelegten Besuchsrechts. Die Beiständin berichtete, der Vater habe alle Einladungen zu Erstgesprächen ausgeschlagen; gleichzeitig beharre er auf der Umsetzung des Besuchsrechts und beschuldige sie, nicht das Nötige zu unternehmen. Ausserdem verlange er die Organisation eines Besuchsortes auf halbem Weg und die Finanzierung seiner Anreise. Nach vorangegangener entsprechender Information der Parteien hob das Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 29. Juli 2020 die Beistandschaft auf, weil sie nicht zielführend sei, und berechtigte den Vater, das Kind jeden zweiten Samstag unbegleitet bei sich auf Besuch zu nehmen, zuerst von 14-17 Uhr, ab September 2021 von 10-17 Uhr und ab September 2022 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr. 
Im Rahmen der von der Mutter erhobenen Beschwerde entzog das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2021 dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 verlangt der Vater, der obergerichtliche Entscheid soll aufgehoben und derjenige des Familiengerichtes unverändert rechtskräftig und vollstreckbar werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hat auf den seit der Geburt des Kindes bestehenden chronischen Konflikt zwischen den Eltern hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass es bislang nicht gelungen ist, die begleiteten Besuche zu installieren. Es hat erwogen, dass das Besuchsrecht am Anfang in begleiteter Form stattfinden müsse, weil der Vater das Kind in dessen Leben erst dreimal kurz gesehen habe, zuletzt am 17. März 2018, als es noch keine zwei Jahre alt gewesen sei. Überdies sei C.________ nach den Schilderungen der Mutter ein überaus sensibles Kind und die Eingewöhnung in der Kita habe viermal länger gedauert als bei anderen Kindern. Vater und Tochter würden sich nicht kennen und es bestehe kein Vertauensverhältnis zwischen ihnen. Auch das Familiengericht Lenzburg im Entscheid vom 21. November 2017 und das Familiengericht Aarau im Entscheid vom 5. Februar 2019 hätten festgehalten, dass es eines schrittweisen Kontaktaufbaus bedürfe und unverantwortlich wäre, von Anfang an unbegleitete Besuche zuzulassen. Daran habe sich nichts geändert, C.________ sei heute erst 4½-jährig; unbegleitete Besuche würden sie momentan erheblich überfordern und wären nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Ein schrittweiser Kontaktaufbau mit begleiteten Besuchen in einer ersten Phase sei unabdingbar. Es habe sich jedoch gezeigt, dass diese Massnahme aufgrund der fehlenden Kompromissbereitschaft des Vaters nicht habe umgesetzt werden können. Dieser habe sein Geld und seine Zeit lieber in Gerichtsverfahren als in den Kontaktaufbau investiert. Aus seinem ganzen bisherigen Verhalten sei ersichtlich, dass hierfür keine auch nur minimale Grundbereitschaft vorhanden sei. Es bleibe deshalb nichts anderes übrig, als im Sinn einer ultimo ratio das Besuchsrecht gänzlich zu entziehen. Der Vater könne beim Familiengericht eine neue Überprüfung anstossen, sobald er zu Kooperation bereit sei, welche auch persönliche Treffen mit Fachpersonen beinhalte. Angesichts der Heftigkeit und Dauer des Konflikts werde dann die Durchführung eines interventionsorientierten Gutachtens zu prüfen sein, damit eine enge und intensive Unterstützung beim Aufbau des Besuchsrechts gewährleistet werden könne. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer trägt in appellatorischer Form einen vollständig von den Feststellungen des angefochtenen Entscheides abweichenden Sachverhalt vor, indem er behauptet, die Blockade gehe einseitig von der Mutter aus, während er von Anfang an immer kooperativ gewesen sei und sich um das Kind bemüht habe. Allerdings seien das aargauische Rechtssystem bzw. die Beiständin und die manipulativen Richter unfähig, diesem Missstand abzuhelfen und für eine Lösung zu sorgen. Vielmehr würden die Richter falsche Sachen behaupten, ohne dies beweisen zu können. 
All diese Ausführungen betreffen den Sachverhalt, ohne dass verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen oder wenigstens dem Inhalt nach Verfassungsverletzungen geltend machen würden. Auf die appellatorische und ohne Bezugnahme auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides erfolgende Schilderung der Dinge aus eigener Sicht kann nach dem in E. 2 Gesagten nicht eingetreten werden. 
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, dem Obergericht vorzuwerfen, ihm zu Unrecht das Besuchsrecht entzogen und den Entscheid absolut nicht begründet zu haben. Ersteres stellt keine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen dar (zum entsprechenden Erfordernis vgl. E. 2), und die Behauptung, der Entscheid sei nicht begründet, müsste im Rahmen einer Gehörsverletzung geltend gemacht, unter substanziierter Darlegung, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sein soll. Solches erfolgt nicht und die abstrakte Behauptung der ungenügenden Begründung träfe im Übrigen auch nicht zu; der angefochtene Entscheid ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Familiengericht Aarau, der vormaligen Beiständin des Kindes und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli