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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_720/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nicolas Rouiller und Alban Matthey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils (Arrest), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. August 2022 (BZ 2022 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7 ff.; im Folgenden "Austrittsabkommen") sieht einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete. Nach Massgabe von Art. 129 Abs. 1 des Austrittsabkommens sind Verpflichtungen, die aus internationalen Übereinkünften erwachsen, die von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich bindend.  
 
A.b. In einem Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Weitergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 (SR 0.122.1) akzeptiert die Schweiz ausdrücklich die geschilderte Regelung (Bst. A.a) und erklärt mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz, dass der Begriff "EU-Mitgliedstaat" ab dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens bis zum Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin auch das Vereinigte Königreich umfasst.  
 
B.  
Am 20. November 2020 verurteilte der High Court of Justice von England und Wales (im Folgenden "EWHC") die A.________ AG, der B.________ Ltd. binnen vierzehn Tagen seit Erlass dieses Entscheids den Betrag von USD 16'059'600.-- zuzüglich Zinsen von USD 300'318.-- zu zahlen. Die dagegen erhobene Berufung der A.________ AG wies der Court of Appeal von England und Wales (im Folgenden "EWCA") mit Entscheid vom 30. November 2021 ab. Am 10. Januar 2022 wies der EWCA das Gesuch der A.________ AG um Zulassung ihrer Berufung vor dem Supreme Court des Vereinigten Königreichs (im Folgenden "UKSC") ab. Am 8. Februar 2022 bestätigte der UKSC, dass das Gesuch der A.________ AG um Zulassung der Berufung gegen den Entscheid des EWCA vom 30. November 2021 angenommen worden sei. Bereits am 23. Dezember 2021 hatte der EWHC gestützt auf Art. 38 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) die Bescheinigung ausgestellt, wonach sein Entscheid vom 20. November 2020 im Vereinigten Königreich vollstreckbar sei. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 ersuchte die B.________ Ltd. den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug darum, das Urteil des EWHC vom 20. November 2020 gestützt auf Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar zu erklären und verschiedene Vermögenswerte der A.________ AG zu arrestieren. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 erklärte der Einzelrichter das besagte Urteil für vollstreckbar (Ziffer 1) und erliess einen separaten Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zug (Ziffer 2). Die Prozesskosten wurden der A.________ AG auferlegt (Ziffern 3 und 4). Am 8. Februar 2022 stellte das Betreibungsamt Zug den Entscheid und den Arrestbefehl vom 2. Februar 2022 der A.________ AG zu.  
 
C.b. Die A.________ AG erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, die Ziffern 1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Ihr Gesuch, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über ihre beim Kantonsgericht eingereichte Arresteinsprache zu sistieren, wurde mit Verfügung vom 24. März 2022 abgewiesen. Mit Urteil vom 16. August 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde tags darauf versandt.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 20. September 2022 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) in französischer Sprache an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist (Antrag Ziffer II). Insbesondere sei festzustellen, dass die Vollstreckbarerklärung und der Arrest nicht nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens ausgesprochen werden konnten; der diesbezügliche Entscheid vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben (Antrag Ziffer III) und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Antrag Ziffer V). 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Urteil des Obergerichts betrifft die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids nach Massgabe von Art. 38 ff. LugÜ, die im Rahmen des Arrestverfahrens ergangen ist (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG). Es unterliegt gestützt auf Art. 44 LugÜ und Anhang IV zum LugÜ i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 BGG der Beschwerde in Zivilsachen. Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht über den Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO, mithin auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er bestätigt die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung, schliesst das diesbezügliche Verfahren also ab (Art. 90 BGG; s. Urteil 5A_127/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 18. August 2022 an dessen Arbeitsort in Lausanne (VD) eröffnet. Der letzte Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war der Samstag, 17. September 2022. Gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG endete die Frist am nächstfolgenden Werktag. Der Montag, 19. September 2022, war nach dem Recht des Kantons Waadt, in welchem der Anwalt der Beschwerdeführerin seinen (beruflichen: JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 45 BGG) Wohnsitz hat (Art. 45 Abs. 2 BGG), ein anerkannter Feiertag ("lundi du Jeûne fédéral"; vgl. Art. 47 Abs. 1 Loi sur l'emploi vom 5. Juli 2005; RS 822.11). Mit Postaufgabe am Folgetag wurde die Beschwerde somit rechtzeitig eingereicht.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Dies ist ohne Weiteres zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird aber auf Deutsch weitergeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.4. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen steht die Beschwerde in Zivilsachen somit grundsätzlich offen.  
 
2.  
 
2.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung des Arrests bzw. des Arrestbefehls beantragt wird. In der Sache war vor der Vorinstanz nur der erstinstanzliche Richterspruch über die Vollstreckbarerklärung (Art. 271 Abs. 3 SchKG) angefochten (Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO). Der Streit um den Arrest nahm seinen Fortgang im diesbezüglichen Einspracheverfahren (Art. 278 SchKG; s. Sachverhalt Bst. C.b). Entsprechend dreht sich auch das hiesige Verfahren ausschliesslich um die Vollstreckbarerklärung. Unzulässig ist auch der Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid vom 2. Februar 2022 aufzuheben. Anfechtungsobjekt ist im Verfahren vor Bundesgericht allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG).  
 
2.2. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die vor Bundesgericht gestellten Begehren keine Angaben darüber enthalten, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Wie die Formulierung der Anträge (s. Sachverhalt Bst. D) zeigt, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die kantonalen Instanzen das Urteil des EWHC (s. Sachverhalt Bst. B) in Anwendung des Lugano-Übereinkommens vollstreckbar erklärten. Käme das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser Staatsvertrag in der Tat nicht anwendbar ist, so wäre eine Rückweisung unausweichlich. Eine Vollstreckbarerklärung gestützt auf andere Vorschriften war weder vor dem Kantons- noch vor dem Obergericht ein Thema. Entsprechend äussert sich der angefochtene Entscheid auch nicht zu den Tatsachen, auf deren Grundlage zu beurteilen wäre, ob das Urteil aus dem Vereinigten Königreich nach Massgabe des IPRG (SR 291) zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist. Das hiesige Verfahren ist nicht der Ort, um die fraglichen tatsächlichen Grundlagen erstmals zu erarbeiten (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht könnte im Falle einer Gutheissung der Beschwerde mithin naturgemäss nicht selbst entscheiden, so dass der Rückweisungsantrag ausreicht (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3).  
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG), sondern auch von Völkerrecht (Art. 95 Bst. b BGG) gerügt werden. Dazu gehören Staatsverträge wie das Lugano-Übereinkommen. Das Bundesgericht prüft eine geltend gemachte Verletzung dieses Übereinkommens frei (BGE 135 III 324 E. 3). Es folgt bei der Auslegung dieses Übereinkommens nach ständiger Praxis grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die das EuGVÜ für die Vertragsstaaten der Europäischen Union ersetzt hat (BGE 141 III 382 E. 3.3; 139 III 232 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Sie muss im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2).  
 
3.3. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 62 E. 3; 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4).  
 
4.  
Der Streit dreht sich, wie bereits erwähnt, um die Frage, ob die Vollstreckbarerklärung des Urteils des EWHC vom 20. November 2020, die mit Gesuch vom 1. Februar 2022 beantragt wurde, angesichts des auf den 31. Januar 2020 erfolgten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union dem Lugano-Übereinkommen oder dem IPRG unterliegt. 
Das Obergericht verweist auf die eingangs wiedergegebene Regelung im Austrittsabkommen, wonach die von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte für das Vereinigte Königreich bis zum Ende des Übergangszeitraums gelten, und auf den diesbezüglichen Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (s. Sachverhalt Bst. A.a und A.b). Es folgert daraus, dass das Lugano-Übereinkommen seit dem 1. Januar 2021 für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist. In der Folge zitiert der angefochtene Entscheid verschiedene Lehrmeinungen, laut denen sich die Vollstreckbarerklärung eines vor Ablauf der Übergangsphase erlassenen Urteils aus dem Vereinigten Königreich nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin nach dem Lugano-Übereinkommen richtet. Im selben Sinn würden sich neben dem Bundesamt für Justiz auch Entscheide oberer kantonaler Instanzen äussern. Das Obergericht macht sich diese Rechtsauffassung zu eigen. Ins Gewicht falle insbesondere, dass nach Art. 33 Abs. 1 LugÜ die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Angesichts der automatischen Anerkennung von Entscheiden der Vertragsstaaten müsse auch die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheide nach den Vorschriften des Lugano-Übereinkommens beurteilt werden. 
Als Nächstes kommt der angefochtene Entscheid auf den Einwand der Beschwerdeführerin zu sprechen, dass das Erkenntnisverfahren vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs noch nicht abgeschlossen gewesen sei, als die im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangsphase endete. Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge setzt die Vollstreckung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ voraus, dass die Entscheidung im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung im Urteilsstaat vollstreckbar ist. Dabei genüge eine einstweilige Vollstreckbarkeit; nicht vorausgesetzt sei hingegen die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des EWHC vom 20. November 2020 erhobene Berufung habe der EWCA zwar erst am 30. November 2021 und damit nach Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 abgewiesen. Im Falle der Abweisung einer Berufung gegen das zur Vollstreckung gebrachte Urteil sei jedoch der Erlasszeitpunkt dieses Urteils massgebend. Auch dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung der Berufung vor dem UKSC stattgegeben wurde, hindert laut Vorinstanz die Vollstreckbarkeit des Entscheides des EWHC nicht, zumal nicht feststehe, ob dieses Gesuch gutgeheissen wird. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin zählt verschiedene Gründe auf, weshalb die Anwendung des Lugano-Übereinkommens bundesrechtswidrig sein und insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen soll. 
 
 
5.1.  
 
5.1.1. Zuerst zitiert die Beschwerdeführerin Art. 1 Abs. 3 LugÜ, wonach der Ausdruck "durch dieses Übereinkommen gebundener Staat" jeden Staat bezeichne, der Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Sie insistiert, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. Da es auch nicht direkt Partei des Lugano-Übereinkommens sei, könne es seit diesem Zeitpunkt nach Art. 1 Abs. 3 LugÜ nicht mehr als Vertragsstaat angesehen werden. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass auch der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum und der Notenaustausch mit der Schweiz (s. Sachverhalt Bst. A) aus dem Vereinigten Königreich keinen Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens machen könnten. Namentlich lasse sich eine Anwendbarkeit dieses Übereinkommens nicht aus Art. 39, 40 und 41 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) ableiten. Art. 40 und 41 VRK kämen nur zur Anwendung, wenn der Vertrag selbst nichts anderes vorsieht. Hier aber sehe Art. 76 LugÜ ein eigenes Verfahren zur Änderung vor. Dass dieses Verfahren zur Abänderung von Art. 1 Abs. 3 LugÜ durchgeführt worden wäre, sei von keiner Seite je behauptet worden. Das Lugano-Übereinkommen lasse sich nicht entgegen seinem klaren Wortlaut mit einem Taschenspielertrick anwendbar machen. Es bleibe somit dabei, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein durch dieses Übereinkommen gebundener Staat mehr ist. Ausser Frage stehe schliesslich ein "Wiederaufleben" des Lugano-Übereinkommens von 1988, denn dieses sei nach Art. 69 Abs. 6 LugÜ vollständig durch das heute gültige Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 ersetzt worden.  
 
5.1.2. Mit all diesen Beanstandungen will die Beschwerdeführerin belegen, dass das Lugano-Übereinkommen für das Vereinigte Königreich schon am 20. November 2020 nicht mehr galt, als der EWHC das zur Vollstreckbarerklärung gebrachte Urteil erliess (s. Sachverhalt Bst. B). Damit ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).  
Im konkreten Fall geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der fragliche Standpunkt und die diesbezüglichen Argumente (wenigstens sinngemäss) bereits vor der Vorinstanz ein Thema gewesen wären. Wie die kantonalen Akten zeigen (Art. 105 Abs. 2 BGG), fand schon das Kantonsgericht, dass das Urteil des EWHC nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens vollstreckbar zu erklären sei, weil es vor Ablauf des Übergangszeitraums gefällt wurde. In der Folge begnügte sich die Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen Beschwerde - im Rahmen der Begründung ihres Sistierungsgesuchs (s. Sachverhalt Bst. C.b) - mit dem Einwand, dass es für die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf den 1. Februar 2022, also auf den Zeitpunkt ankomme, in dem die Beschwerdegegnerin das Kantonsgericht um die Vollstreckbarerklärung des Urteils des EWHC ersuchte. Hingegen ist dort nirgends davon die Rede, dass das Lugano-Übereinkommen für das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr gegolten hätte. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass das Lugano-Übereinkommen auch wegen des im Vereinigten Königreich angestrengten Berufungsverfahrens nicht anwendbar sei. Zunächst sei das Urteil des EWHC - im Gegensatz zum Berufungsentscheid des EWCA - nicht begründet. Dass ein unbegründetes Urteil in der Schweiz anerkannt werden könne, sei "zweifelhaft". Aus dem Devolutiveffekt der Berufung folgert die Beschwerdeführerin sodann, dass das Urteil des EWHC vom 20. November 2020 gar nicht endgültig und vollstreckbar war. Die Beschwerdegegnerin habe daher nur die Vollstreckbarerklärung des Berufungsentscheids verlangen können. Das Urteil des EWCA sei jedoch erst am 30. November 2021 und damit nach Ablauf des Übergangszeitraums ergangen. Schliesslich erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass das Urteil des EWCA beim UKSC angefochten worden sei. Zwar sei der UKSC am 12. August 2022 auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Als die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2022 ihr Begehren um Vollstreckbarerklärung stellte, sei das Verfahren vor dem UKSC aber noch hängig gewesen. Gemäss Art. 33 und 38 LugÜ seien nur Entscheidungen anerkennbar, die im Ursprungsstaat vollstreckbar sind. Der angefochtene Entscheid verletze diese Vorschriften; darüber hinaus liege ein Fall des Ordre public-Vorbehalts im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor. Schliesslich laufe es dem Ordre public zuwider, das Lugano-Übereinkommen anzuwenden, obwohl das Vereinigte Königreich nicht mehr Vertragsstaat war, als der EWCA am 30. November 2021 sein Urteil fällte.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Rechtslage darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum angesprochenen Themenkreis auseinanderzusetzen. Insbesondere äussert sie sich nicht zur obergerichtlichen Erkenntnis, wonach angesichts der Abweisung der Berufung an den EWCA nicht der Erlasszeitpunkt dieses Berufungsentscheids, sondern derjenige des erfolglos angefochtenen, zur Vollstreckung gebrachten Urteils des EWHC massgebend ist. Auch der pauschale Hinweis auf den angeblichen Devolutiveffekt der Berufung an den EWCA hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Nach hiesigem Verständnis besagt der Devolutiveffekt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren mit Einreichung des Rechtsmittels auf die Rechtsmittelinstanz übergeht (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteile 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 4A_401/2016 vom 13. Januar 2017 E. 1.1). Wie das Beispiel der Beschwerde in Zivilsachen zeigt, schliesst allein der Devolutiveffekt nicht aus, dass der angefochtene Entscheid vollstreckbar bleibt. Der Grund hierfür liegt vielmehr darin, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG). Inwiefern es mit dem Devolutiveffekt im Fall der Berufung an den EWCA eine andere Bewandtnis haben soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Hierzu wäre in dieser vermögensrechtlichen Sache entsprechend den Anforderungen des Rügeprinzips (E. 3.3) darzulegen, dass der angefochtene Entscheid diesbezügliche ausländische Vorschriften geradezu willkürlich anwendet (Art. 96 Bst. b BGG e contrario; BGE 135 III 670 E. 1.4; 133 III 446 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin mag auch nicht erklären, weshalb losgelöst von der Berufung an den EWCA allein die Zulassung der Berufung an den UKSC der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit des Urteils des EWHC entgegenstehe. Allein mit dem Hinweis darauf, dass vor dem UKSC ein Rechtsmittelverfahren hängig gewesen sei, ist aus den soeben erwähnten Gründen nichts gewonnen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sich ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung deutlich von einem Hauptsacheverfahren unterscheide. Wie Art. 405 Abs. 1 ZPO zeige, sei sogar ein Berufungsverfahren derart vom unterinstanzlichen Verfahren verschieden, dass es denjenigen Regeln unterstehe, die bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft sind. Erst recht müsse dieser Grundsatz im Falle eines Vollstreckungsverfahrens gelten. Ein solches Verfahren könne noch Jahre nach dem Erlass des Urteils angehoben werden. Wollte man der Vorinstanz folgen, so müsste ein Urteil aus dem Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2020 noch zehn oder mehr Jahre später nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens vollstreckbar erklärt werden, was offensichtlich zu einer "absurden Unordnung" und zu "zahllosen Fehlern" führen würde. Um diese Fehler zu verhindern, sei das Vollstreckungsverfahren demjenigen Recht zu unterstellen, das im Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens in Kraft ist. Deshalb bestehe die einzig vernünftige Lösung im konkreten Fall in der Feststellung, dass das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist.  
Als "Verfälschung" tadelt die Beschwerdeführerin die Art und Weise, wie die Vorinstanz die getroffene Lösung mit dem Begriff der "droits acquis" erkläre. Dieser Begriff beziehe sich auf die Frage, ob ein materielles Recht gültig entstanden ist. Soweit der zur Vollstreckung gebrachte ausländische Entscheid materielle Rechte feststelle, seien diese von der hier streitigen Frage nicht berührt. Die Anforderungen an die Anerkennung und Vollstreckung hätten nichts mit dem Begriff der "droits acquis" zu tun. Vielmehr gehe es darum zu bestimmen, welchem Verfahrensrecht ein früher ergangenes Urteil zu unterstellen ist. Der Inhalt dieses Urteils richte sich nicht nach dem Verfahrensrecht, dem seine Vollstreckung im Ausland unterstehe. Das Vollstreckungsverfahren unterscheide sich umso mehr vom Erkenntnisverfahren, als es je nach Vollstreckungsstaat verschieden sei. In diesem Zusammenhang den Begriff der "droits acquis" ins Spiel zu bringen, ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin deshalb "mit Sicherheit total deplatziert". 
 
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt gezielt und sachbezogen auf den angefochtenen Entscheid eingeht, sind ihre Einwände jedenfalls zum Scheitern verurteilt. So führt die Beschwerdeführerin Art. 405 Abs. 1 ZPO ins Feld. Dabei übersieht sie, dass hier nicht das "Vollstreckungsverfahren" zur Diskussion steht, also nicht das Verfahren, in dem das Gericht das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils prüft. Vielmehr dreht sich der Prozess um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht - in einem dafür vorgesehenen Verfahren - das ausländische Urteil für vollstreckbar erklärt. Mit Bezug auf diese Voraussetzungen ist hier streitig, ob angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für das Urteil des EWHC vom 20. November 2020 die Regeln des Lugano-Übereinkommens oder diejenigen des IPRG gelten. Laut Vorinstanz ist das Lugano-Übereinkommen anwendbar, weil das Vereinigte Königreich ein durch dieses Übereinkommen gebundener Staat war, als das fragliche Urteil erlassen wurde (s. E.). Die Streitfrage wäre kaum anders zu beurteilen, wenn man, der intertemporalen Kollisionsregel von Art. 405 Abs. 1 ZPO folgend, am Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Entscheids anknüpfen wollte - soweit die Eröffnung nicht ohnehin als Voraussetzung eines rechtswirksamen Erlasses gelten muss (s. zum Begriff des Erlasses eines Entscheids im Kontext des Lugano-Übereinkommens OETIKER/WEIBEL, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 63 LugÜ). Denn dass ihr das Urteil des EWHC vom 20. November 2020 erst nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 eröffnet worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb das Lugano-Übereinkommen angesichts von Art. 405 Abs. 1 ZPO "erst recht" nicht anwendbar sein soll.  
Nichts anderes gilt für den Vorwurf, dass die Vorinstanz den Begriff der "droits acquis" verkenne bzw. verfälsche. Von "droits acquis", in der deutschen Rechtssprache meist mit "wohlerworbene Rechte" übersetzt, ist in verschiedenen juristischen Teildisziplinen die Rede. Regelmässig geht es dabei um die Frage, ob eine Person in ihrem Vertrauen auf die Beständigkeit eines einmal erworbenen Rechts zu schützen ist (s. etwa BEAT SCHULTHEISS, Wohlerworbene Rechte in der schweizerischen Rechtsordnung, 1980). Im angefochtenen Entscheid kommt die Rechtsfigur als allgemeiner Grundsatz des Völker- und Zivilprozessrechts zur Sprache, freilich nur indirekt in einem Zitat aus einer Veröffentlichung des Bundesamtes für Justiz (Auswirkungen des "Brexit" auf das Lugano-Übereinkommen, in: SZZP 1/2021 S. 85 ff., S. 86). Was das Bundesamt für Justiz mit diesem Hinweis auf die "droits acquis" im Einzelnen zum Ausdruck bringen will, kann offenbleiben. Soweit dem fraglichen Zitat überhaupt entscheidtragende Bedeutung zukommt, finden sich im angefochtenen Entscheid entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vollstreckbarerklärung an den Inhalt des Urteils des EWHC vom 20. November 2020 gerührt hätte. Der Kernaussage des angefochtenen Entscheides, dass sich die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus dem Vereinigten Königreich auch nach dem 31. Dezember 2020 nach dem Lugano-Übereinkommen richtet, sofern sie dort vor dem Ende der Übergangsphase erlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Weshalb der Zeitpunkt des Erlasses des vollstreckbar zu erklärenden Urteils für die Anwendbarkeit des besagten Staatsvertrags kein tauglicher Anknüpfungspunkt sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich (s. unter den vom Obergericht zitierten Lehrmeinungen namentlich NINO SIEVI, Die praktischen Auswirkungen des Brexits auf die Anwendung des Lugano-Übereinkommens, in: ZZZ 54/2021 S. 541 ff., S. 548; vgl. auch CHRISTIAN ARNOLD, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, S. 29). Einfach zu behaupten, die vorinstanzliche Lösung berge die Gefahr von nicht näher bezeichneten Absurditäten und Irrtümern, genügt nicht. 
 
6.  
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn