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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_224/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2023 (LC220025-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jg. 1954) und B.________ (Jg. 1953) hatten im Jahr 1981 geheiratet. Sie haben zwei erwachsene Kinder und leben seit dem 1. Januar 2014 getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Am 24. März 2016 reichte B.________ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 7. April 2022 schied das Einzelgericht die Ehe. Was das Güterrecht angeht, verurteilte es A.________, B.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'187.50 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von Fr. 38'623.15 auferlegte es zu einem Viertel der Frau und zu drei Vierteln dem Mann; letzterer wurde ausserdem zur Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 14'087.-- verurteilt. Neben diesem Kostenentscheid ist in der Sache vor Bundesgericht als Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur noch die Bewertung der zwanzig A.________ gehörenden Namenaktien der D.________ AG streitig. Zum Wert dieser Namenaktien holte das Einzelgericht bei lic. oec. HSG C.________, einem diplomierten Wirtschaftsprüfer, ein Sachverständigengutachten ein. Die Expertise datiert vom 15. Dezember 2017. Am 30. April 2018 nahm der Fachmann Stellung zu A.________s Ergänzungs- und Erläuterungsfragen. Gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Einzelgerichts erstattete er am 3. Juni 2020 eine Ergänzung des Gutachtens samt Ermittlung des aktuellen Verkehrswerts der Namenaktien. Eine weitere Stellungnahme vom 3. November 2020 äusserte sich zu neuen Ergänzungsfragen des Beklagten.  
 
B.b. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Im Güterrechtsstreit erklärte er sich zur Leistung einer Ausgleichszahlung bereit, wie sie sich (unter anderem) aus dem beantragten Obergutachten betreffend die Aktien der D.________ AG ergibt, und stellte die Bezifferung seines Antrags in Aussicht. Im Kostenpunkt beantragte er, für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Obergericht wies die Berufung ab. Sein Urteil datiert vom 10. Februar 2023 und wurde am 13. Februar 2023 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 20. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung an B.________ (Beschwerdegegnerin) auf Fr. 485'303.50 zu bestimmen. Bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten hält er an den Begehren fest, die er vor Obergericht stellte (s. Bst. B.b). Eventualiter verlangt er, die Sache "zwecks Vornahme eines Obergutachtens über den Verkehrswert mit dem Einschluss des bisher fehlenden Unternehmens-Ertragswertes der Aktien der D.________ AG" zurückzuweisen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 206'884.-- (Verfügung vom 13. Juli 2023). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht somit grundsätzlich offen.  
 
1.2.  
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Anträge betreffend die erstinstanzlichen Prozesskosten (s. Sachverhalt Bst.). Denn diesbezüglich fehlt die in Art. 42 Abs. 1 BGG vorgeschriebene Begründung vollständig. 
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt, wie eingangs erwähnt (s. Sachverhalt Bst. B.a), die Bewertung der zwanzig Namenaktien der D.________ AG im Güterrechtsstreit. 
 
2.1. Die Vorinstanz erinnert an Art. 211 ZGB, wonach die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Ausgangspunkt für die Bewertung eines Geschäftsbetriebs oder eines kaufmännischen Unternehmens sei die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt oder aufgegeben wird; je nachdem sei der Fortführungs- oder der Liquidationswert zu ermitteln. Im Anschluss daran erörtert das Obergericht ausführlich die verschiedenen Grundsätze und Methoden, die hierfür zur Verfügung stehen. Es weist auf die Rechtsprechung hin, wonach wegen des geltenden Methodenpluralismus in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen könnten. Die gewählte Methode müsse aber in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein; sie müsse in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen.  
Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert das Obergericht, der Gutachter C.________ habe die verschiedenen Bewertungsmethoden im Gutachten vom 15. Dezember 2017 erläutert und darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise den individuellen Gegebenheiten anzupassen sei, um einen möglichst objektiven, praxisbezogenen Wert zu ermitteln. Die Bewertung der Aktien nach der reinen Substanzwertmethode habe der Gutachter damit begründet, dass die D.________ AG eine klassische Immobiliengesellschaft sei, deren Haupttätigkeit in der Vermietung des Gewerbehauses "im Ruchstuck" bestehe. Laut Gutachten berücksichtige die eng mit der Gesellschaft verbundene Verkehrswertschätzung der Liegenschaft "im Ruchstuck" bereits diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc., weshalb die Anwendung einer weiteren Ertragswertkomponente (DCF-Methode, reine Ertragswertmethode oder Praktikermethode) zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde, was nicht sachlogisch sei. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Gutachter, dem die Wahl der angemessenen Bewertungsmethode oblegen habe, transparent offen lege, weshalb er sich für die reine Substanzwertmethode entschied. Massgebend sei für ihn gewesen, dass sich die D.________ AG als klassische Immobiliengesellschaft auf die Vermietung des Gewerbehausess "im Ruchstuck", der einzigen Immobilie in ihrem Eigentum, beschränke. Das erwähnte Argument, weshalb von der Berücksichtigung zusätzlicher Ertragswertkomponenten abzusehen sei, erachtet das Obergericht als nachvollziehbar und überzeugend; der Berufung sei nicht zu entnehmen, weshalb die Ertragswertkomponente mit der Ertragswertberechnung im Rahmen der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft nicht hinreichend berücksichtigt sein soll. 
In der Folge verwirft die Vorinstanz die Kritik des Beschwerdeführers, dass der Gutachter anstatt einer zivilrechtlichen eine steuerrechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Der Gutachter sei nicht von Pauschalen ausgegangen, sondern habe der Bewertung eine Verkehrswertschätzung der Geschäftsliegenschaft "im Ruchstuck" zugrunde gelegt. Ebenso wenig sei ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der terminologischen Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung ableiten wolle, die zu verkennen er dem Gutachter vorwerfe. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass kein Bewertungsverfahren einzig auf den Substanzwert abstelle, übersehe er, dass die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft "im Ruchstuck" diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft berücksichtige. Der Gutachter gehe zwar von einem Eigenkapitalwert der D.________ AG per 31. Dezember 2019 von Fr. 598'000.-- aus, addiere aber die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Geschäfsliegenschaft (Fr. 17'610'000.--) und deren Nettobuchwert im Betrag von Fr. 8'982'000.--, bevor er die latenten Steuern auf der Liegenschaft von Fr. 857'000.-- in Abzug bringe und zu diesem Zwischenergebnis - entsprechend dem Bewertungsstichtag gemäss Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 - den Gewinn bis 31. Mai 2020 von Fr. 165'000.-- addiere. Das Obergericht zitiert die gutachterlichen Erklärungen zur Verkehrswertschätzung der Liegenschaft, die auf einer Ertragswertbetrachtung basieren. Dem Beschwerdeführer hält es entgegen, auf diese Zahlen nicht Bezug zu nehmen und insbesondere auch nicht geltend zu machen, dass die berücksichtigten Bewirtschaftungskosten die anfallenden Steuern und Verwaltungsratshonorare nicht decken würden. Inwiefern der Gutachter einen unvollständigen Ertragswert unter Zuhilfenahme einer Scheinplausibilität ermittelt haben soll, sei nicht nachvollziehbar dargetan. Dass der Gutachter einzig auf den Substanzwert abgestellt hätte, könne vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden. 
Als Nächstes pflichtet die Vorinstanz dem Gutachter darin bei, dass die Berücksichtigung der Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft bei einer Substanzwertberechnung nicht sachlogisch wäre und bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der D.________ AG allfällige individuelle Steuerfolgen bei den Aktionären nicht zu berücksichtigen seien. Sie rechnet vor, dass der Gutachter entgegen den in der Berufung erhobenen Beanstandungen sowohl den Steueraufwand als auch die Kosten für das Fremdkapital mit einbezieht, indem er zum Unternehmenswert per 31. Dezember 2019 das Unternehmensergebnis vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 von Fr. 165'000.-- addiert, das auf dem um Abschreibungen, Steuern und Finanzaufwendungen bereinigten EBIT der Jahre 2018 und 2019 beruht. Bei der Anrechnung der latenten Steuern zum halben Steuersatz stütze sich der Gutachter auf eine im Falle der Fortführung des Unternehmens bestehende Praxis. Dass eine Absicht bestehe, die Geschäftsliegenschaft kurzfristig zu veräussern, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet. Ebenso wenig widerlege der Beschwerdeführer die erwähnte Praxis, die sich - entgegen seiner Behauptung - im Gutachten ausdrücklich auf eine Literaturstelle stütze. Auch den Einwand, dass aufgrund des Baurechts ein höherer Abschlag hätte erfolgen müssen, lässt das Obergericht nicht gelten. So übersehe der Beschwerdeführer, dass dem Unternehmenswert der Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft "im Ruchstuck" ohne Landwert zugrunde liege. Der Gutachter sei sich der Besonderheiten, die aufgrund des Baurechts beständen, bewusst gewesen und zum Schluss gekommen, dass die Regelung bezüglich der Heimfallentschädigung aufgrund der konkreten Dauer des Baurechts die heutige Werteinschätzung nicht beeinflusse. Auf diese Erläuterungen des Gutachters gehe der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Gutachter den Einwand des Beschwerdeführers, die Generalversammlung der D.________ AG habe am 11. Mai 2020 eine Dividendenausschüttung von Fr. 2 Mio. und nicht von Fr. 4 Mio. beschlossen, unumwunden als korrekt bezeichnet und den Verkehrswert der Aktien entsprechend auf Fr. 1,39 Mio. festgelegt habe. Laut der Vorinstanz spricht dies für und nicht gegen die Glaubwürdigkeit und Fachkompetenz des Gutachters. 
Gestützt auf diese hier resümierten Erwägungen hält das Obergericht fest, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von lic. oec. HSG C.________ allesamt unbegründet seien, die erste Instanz zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt habe und ein weiteres Gutachten nicht einzuholen sei. Entsprechend bleibe es dabei, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Wert der zwanzig Namenaktion der D.________ AG von Fr. 1,39 Mio. auszugehen sei. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst über eine Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO. Zu Unrecht erachte das Obergericht C.________s Gutachten als vollständig, klar und nachvollziehbar. Die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen drehen sich um den Vorwurf, dass in die kantonalen Urteile keine eigenständige Unternehmungsertragswertberechnung Eingang gefunden habe. Indem sich weder der Gutachter noch die kantonalen Instanzen mit den mehrmals ausführlich gerügten Mängeln befasst hätten, sei überdies der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter vor, mit der Anwendung der reinen Substanzwertmethode "fundamental seiner eigenen Vorgehensweise" zu widersprechen, erkläre er doch selbst ausdrücklich, dass sich der Unternehmenswert aus dem Substanzwert, insbesondere aber aus dem nachhaltig erzielbaren Ertrag bzw. der in Zukunft zu erwartenden Rendite zusammensetze. Die D.________ AG sei als eigenständige juristische Person verpflichtet, Ertrags- und Kapitalsteuern, Darlehenszinsen, Verwaltungsräte sowie Buchhaltungs- und Revisionsstellen zu bezahlen, was den Barwert der zukünftig zu erwartenden frei verfügbaren Mittel reduziere. Auch in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018, in der er auf das Gutachten vom 15. Dezember 2017 verweise, äussere sich C.________ nicht zu diesem Barwert.  
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Steuern nimmt der Beschwerdeführer Anstoss am Hinweis in der erwähnten Stellungnahme, wonach allfällige Steuerfolgen bei den Aktionären nicht vom Gutachterauftrag erfasst gewesen seien. Er, der Beschwerdeführer, habe ausdrücklich gefordert, die Gewinn- und Kapitalsteuer der D.________ AG in die Unternehmensbewertung einfliessen zu lassen; die "Behandlung der Ausschüttungssteuer" bei den einzelnen Aktionären sei nie verlangt worden. Weder das Bezirks- noch das Obergericht hätten sich mit dieser falschen Aussage des Gutachters auch nur ansatzweise auseinandergesetzt. In der Auffassung des Gutachters, dass eine Berücksichtigung der Gewinnsteuern bei einer Substanzwertberechnung nicht sachlogisch sei, manifestiere sich sodann "mit aller Deutlichkeit", dass der Nichteinbezug der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern in der reinen Substanzwertmethode eine massive Verletzung des Anspruchs auf ein vollständiges Gutachten darstelle, was sowohl vom Gutachter als auch von den Vorinstanz "bewusst übergangen" werde. Im selben Sinn beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Schätzer nur den Bestand der Schulden berücksichtige und den periodischen Zinsaufwand völlig ausblende. Auch in dieser Unterlassung zeige sich die Unvollständigkeit von C.________s Gutachten und damit die Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanzen würden keine sachlichen Argumente zu diesen Einwendungen liefern; deren legitime Geltendmachung werde "als blosse Wiederholungen der eigenen Kritik abgekanzelt". Zur Verdeutlichung druckt der Beschwerdeführer entsprechende Passagen aus seiner Berufungsschrift ab. Dass keine Instanz diese Punkte aufgreife, sei nicht hinzunehmen; angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder das Bezirksgericht noch das Obergericht die Vollständigkeit des Gutachtens zum Beispiel durch Einholung eines Obergutachtens hergestellt hätten. 
Zur Illustration, weshalb der im Rahmen der Substanzwertberechnung ermittelte Liegenschaften-Ertragswert von Fr. 18'270'000.-- die Unternehmensertragswertberechnung "in keiner Art und Weise ersetzen" könne, rechnet der Beschwerdeführer gestützt auf den (um die ausserordentlichen Erträge korrigierten) Jahresgewinn der D.________ AG des Jahres 2016 von Fr. 287'187.37 beispielhaft vor, dass sich der Unternehmens-Ertragswert bei einem Kapitalisierungszinssatz von 4 % auf Fr. 7'175'000.-- und bei einem solchen von 5 % auf Fr. 5'740'000.-- belaufen würde. Diese Beispiele seien "nichts Neues"; sie würden nur das reflektieren, was er, der Beschwerdeführer, sowohl dem Gutachter als auch den kantonalen Instanzen gegenüber vergeblich eingewendet habe. Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer vor, den von ihr zitierten Aufsatz (KIM LUDVIGSEN, Wie bewertet man Unternehmen? Bewertungsmethodik erklärt für Juristen, in: AJP 2004, S. 1285 ff.) zu verkennen, dem zufolge eine Unternehmensbewertung das Postulat der Vollständigkeit zwingend erfüllen müsse. Dies sei hier entgegen Art. 188 Abs. 2 ZPO nicht der Fall, denn das Gutachten lasse die Steuer- und Zinsaufwendungen, Verwaltungsratshonorare, Revisionsaufwendungen, Wertverminderungen etc. ebenso ausser Acht wie das generelle Unternehmerrisiko im Rahmen einer eigenständigen Unternehmensertragswert-Kapitalisierung. Damit liege "ein sehr triftiger Grund" vor, den Verkehrswert der zwanzig Aktien der D.________ AG mittels eines Obergutachtens zu bestimmen. 
In einem weiteren Abschnitt bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanzen mit dem Sachverhalt des Bewertungsanlasses nicht auseinandersetzen würden, obwohl er auf die Massenfallbearbeitung im Steuerrecht und die Einzelfallbeurteilung im ehelichen Güterrecht hingewiesen habe. Mit Zitaten aus seiner Berufungsschrift erinnert er daran, dass der Fortführungswert eines Unternehmens im Ehegüterrecht rechtsprechungsgemäss anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt werde und eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein könne, wenn das Gut voraussichtlich über längere Zeit nicht veräussert werden wird. Dass eine Veräusserung im konkreten Fall nie ein Thema gewesen sei, habe er ebenfalls schon im Berufungsverfahren klargestellt. Im selben Kontext bestreitet der Beschwerdeführer, dem Gutachter vorgeworfen zu haben, nicht von Pauschalen ausgegangen zu sein. Die diesbezügliche Behauptung des Obergerichts sei "klar aktenwidrig". Der Beschwerdeführer kommt auf die Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung zu sprechen; die Aussagen des Obergerichts würden die fehlende Kompetenz "bei der Beurteilung der Unternehmensbewertung unter dem Postulat der Vollständigkeit" belegen. Als "absoluten Tiefpunkt" des angefochtenen Entscheides bezeichnet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach er nicht geltend mache, dass die berücksichtigten Bewirtschaftungskosten die anfallenden Steuern und Verwaltungsratshonorare nicht decken würden. Den "Unsinn, dass angeblich Kosten (hier Bewirtschaftungskosten) andere Kosten (Steuern und Verwaltungsratshonorare) nicht decken würden", habe das Obergericht zu erklären. Hier müsse die Rüge der Aktenwidrigkeit und der Willkür greifen, unter Verletzung des Postulats über die Vollständigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 188 ZPO. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des von der D.________ AG vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 erzielten Gewinns. Diese Position sei ein Baustein im Rahmen der Substanzwertberechnung und stehe in keiner Weise in Verbindung mit der Unternehmensertragswert-Berechnung. Die Folgerung des Obergerichts, dass einerseits der Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft ins Bewertungsergebnis eingeflossen sei und anderseits die latenten Steuern auf der Liegenschaft in Abzug gebracht worden seien, sei deshalb "in jeder Hinsicht unhaltbar". 
Unter dem Titel "Fazit" verweist der Beschwerdeführer auf seine im kantonalen Verfahren vorgetragene Schlussfolgerung, wonach für den Unternehmenswert auf den Ertragswert abzustellen sei, falls dieser unter dem Substanzwert liege, da kein potentieller Käufer für das Unternehmen einen Preis zahlen würde, der zu einer unzulänglichen Rentabilität des investierten Kapitals führt, er im Ergebnis also einen Aktienanteil übernehmen müsse, dessen Werthaltigkeit er in Ermangelung einer Unternehmensertragswert-Berechnung gar nicht überprüfen könne. Anstatt auf diese Einwendungen spezifiziert einzugehen, begnüge sich das Obergericht mit dem lapidaren Hinweis, dass er, der Beschwerdeführer, C.________s Gutachten nicht zu erschüttern vermöge. "Bei Herstellung des Postulates der Vollständigkeit" würde der Verkehrswert des Aktienanteils nicht Fr. 1,39 Mio., sondern maximal ca. Fr. 1 Mio. betragen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. Wie sich aus dem Randtitel der Norm ergibt, handelt die zitierte Norm von der Prüfung des Gutachtens auf Mängel: Das Gericht hat das Gutachten von Amtes wegen und in freier Würdigung darauf zu untersuchen, ob es den gestellten Anforderungen entspricht, mithin ob es beweistauglich ist und so eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Meinungsbildung bietet (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser /Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 11 zu Art. 188 ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 8 zu Art. 188 ZPO). Unvollständig oder lückenhaft (s. die französische Fassung "lacunaire") ist ein Gutachten etwa dann, wenn ihm nicht entnommen werden kann, welche Akten der sachverständigen Person überlassen worden sind, wenn die sachverständige Person von den ihr überlassenen Akten offensichtlich nicht Kenntnis genommen hat, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung durch das Gericht oder eine andere sachverständige Person erlauben, oder wenn es nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert (THOMAS WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl, 2016, N 6 zu Art. 188 ZPO). Auch ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft, nicht detailliert ist und keine überprüfbare Begründung enthält, ist unvollständig und damit mangelhaft (MÜLLER, a.a.O., N 15 zu Art. 188 ZPO).  
 
2.3.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen, zu denen auch die Bewertung kaufmännischer Unternehmen nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zählt (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b), darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2). Auf die diesbezüglichen Ergebnisse im angefochtenen Entscheid kommt das Bundesgericht nur zurück, wenn die rechtsuchende Partei die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) ausweist oder wenn sie dartut, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in seinem weitschweifigen, wenig eingängigen Schriftsatz zur Beurteilung unterbreitet, vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern.  
 
2.4.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik, die sich gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, denn Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Obergerichts als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG; E. 1.1).  
 
2.4.2. Unbegründet ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht hinreichend auf die im Berufungsverfahren erhobenen Beanstandungen eingehe. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1). Im konkreten Fall lassen die vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl erkennen, weshalb das Obergericht zum Schluss kommt, dass die erste Instanz zu Recht auf C.________s Gutachten abstellte (E. 2.1). Ist der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Würdigung des besagten Gutachtens und die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen. Allein dagegen kommt der Beschwerdeführer aber nicht auf. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.  
 
2.4.3. Wie schon vor der Vorinstanz gibt sich der Beschwerdeführer in der Sache grösstenteils damit zufrieden, seine Beanstandungen aus dem kantonalen Verfahren zu wiederholen und der vorinstanzlichen Beurteilung einfach seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen oder seine Kritik anstatt gegen die vorinstanzlichen Erwägungen direkt gegen das Gutachten zu richten. Auf der Strecke bleibt dabei die Beschäftigung mit dem angefochtenen Entscheid, um die es bei der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht geht. Denn Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt von der rechtsuchenden Partei, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die erhobene Kritik soll an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2).  
Im Wesentlichen ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der von C.________ gewählten Bewertungsmethode; er insistiert, dass der Verkehrswert der zwanzig Namenaktien der D.________ AG gestützt auf eine am Ertragswert orientierte Begutachtung hätte ermittelt werden müssen, und geht mit seinen Reklamationen von der nicht näher belegten Prämisse aus, dass der Ertragswert der besagten Gesellschaft erheblich unter dem Substanzwert liege. Mit den vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb die vom Gutachter gewählte Bewertungsmethode schlüssig und nachvollziehbar sei, mag er sich jedoch nicht beschäftigen. Weder stellt er die vorinstanzliche Erkenntnis in Frage, dass die D.________ AG eine klassische Immobiliengesellschaft sei, noch legt er dar, weshalb die im konkreten Fall angewendete Methode für Gesellschaften dieser Art nicht zu verlässlichen Bewertungsergebnissen führen kann. Einfach unablässig darauf zu pochen, dass die Berücksichtigung von Ertragswertkomponenten im Rahmen der Substanzwertmethode ungenügend und C.________s Gutachten deshalb im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig sei, genügt nicht. Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf den Vorwurf, es hätten weder die ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern noch der Zinsaufwand Eingang in das Gutachten gefunden. Dass diese Punkte im angefochtenen Entscheid nicht aufgegriffen würden, stimmt nicht. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sowohl die Steuern als auch der Finanzierungsaufwand in die Berücksichtigung des Unternehmensergebnisses vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 eingeflossen seien, will sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht äussern, noch ist seinem Schriftsatz eine fundierte Erklärung zu entnehmen, weshalb die Berücksichtigung des besagten Unternehmensgewinns der Schlüssigkeit des Gutachtens entgegenstehen soll. Abermals begnügt sich der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, dass der Unternehmensgewinn mit der Berechnung des Unternehmensertrags nicht in Verbindung stehe. Mithin laufen auch diese Beanstandungen auf den Vorwurf hinaus, dass die gutachterliche Bewertung der D.________ AG von der Substanzwertmethode ausgehe. 
Ins Leere laufen auch die weiteren Beanstandungen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, diskutiert das Obergericht durchaus auch den "Bewertungsanlass", weist es doch darauf hin, dass das Gutachten auf einer konkreten Verkehrswertschätzung der Geschäftsliegenschaft "im Ruchstuck" beruhe, weshalb nicht gesagt werden könne, dass keine Einzelfallbeurteilung stattgefunden habe. Sodann beruhen die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb das Gutachten schlüssig sei, nicht auf der Annahme, dass die Veräusserung des Unternehmens bevorstehe. Ausschlaggebend ist vielmehr die bereits erwähnte, als überzeugend erachtete Erkenntnis des Gutachters, dass die Substanzwertmethode unter Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der besagten Liegenschaft als massgebliche Aktivenposition für die D.________ AG als klassische Immobiliengesellschaft geeignet sei. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht unterstellen will, nicht zwischen "Betrieb" und "Unternehmung" unterscheiden zu können, übersieht er, dass sich das Unverständnis der Vorinstanz nicht auf diese Unterscheidung als solche, sondern auf den Vorwurf bezieht, dass die Unterscheidung dem Gutachter nicht geläufig sei. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, mag der Beschwerdeführer auch im hiesigen Verfahren nicht erklären. Vergeblich empört sich der Beschwerdeführer schliesslich über die Formulierung, wonach die (in der Discounted-Cashflow-Berechnung berücksichtigten) Bewirtschaftungskosten unbestrittenermassen auch die anfallenden Steuern und Verwaltungsratshonorare "decken" würden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, dass das Obergericht das Zeitwort "decken" im Sinne von "einschliessen" verwendet. 
 
3.  
Nach alledem ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, mit ihrem dort gestellten Hauptbegehren jedoch nicht durchdrang, ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn