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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_36/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 17. November 2022 (101 2022 168). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ (geb. 1972 und 1975) hatten im Jahr 1996 geheiratet. Sie haben drei unterdessen volljährige Kinder. 
 
B.  
 
B.a. Am 4. August 2020 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks die Scheidungsklage ein. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, forderte sie für elf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'000.-- pro Monat. In Bezug auf das Güterrecht beantragte sie, Notar C.________ anzuweisen, ihr vom Notaranderkonto einen Betrag von Fr. 80'000.-- sowie ihr und A.________ je die Hälfte des verbleibenden Saldos auf dem genannten Konto zu überweisen. A.________ wehrte sich dagegen, nachehelichen Unterhalt bezahlen zu müssen. Hinsichtlich Güterrecht stellte er das Begehren, das Notaranderkonto hälftig zu teilen und B.________ zu verurteilen, ihm Fr. 7'634.40 zu bezahlen.  
 
B.b. Am 31. März 2022 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien. Es wies den Notar an, den Parteien das Guthaben auf dem Notaranderkonto je zur Hälfte auszubezahlen, und verurteilte A.________, seiner Frau einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 30'795.95 zu bezahlen. Was die Frauenalimente angeht, verpflichtete es den Mann, bis zum 31. März 2033 monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen.  
 
B.c. A.________ legte beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein. Im Güterrechtsstreit forderte er von B.________ noch eine Abgeltungssumme von Fr. 6'606.80. Weiter hielt er daran fest, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde.  
 
B.d. Das Kantonsgericht hiess die Berufung teilweise gut. Es reduzierte die Frauenalimente auf Fr. 600.-- pro Monat, verbunden mit der Präzisierung, dass diese erst ab Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder geschuldet seien. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil datiert vom 17. November 2022 und wurde am 22. November 2022 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 6'608.80 [recte: 6'606.80] zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Im Rahmen der Liquidation des ehelichen Güterstandes ist streitig, ob dem Eigengut der Beschwerdegegnerin gegenüber der Errungenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 74'805.45 gutzuschreiben ist. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt als unbestritten fest, dass die Errungenschaft des Beschwerdeführers Fr. 61'591.90 und diejenige der Beschwerdegegnerin Fr. 74'805.45 beträgt. Nicht streitig sei auch, dass die Frau während der Ehe von ihren Eltern insgesamt Fr. 80'000.-- geschenkt erhielt, dass dieser Betrag nicht gesondert auf ein dafür vorgesehenes Konto, sondern auf das damalige Konto "Hobbydesign" (später in "Family" umbenannt) einbezahlt wurde und dass von diesem Konto aus diverse Zahlungen an das Liegenschaftskonto "Haus" gingen und auch anderweitige Ausgaben getätigt wurden. Unangefochten geblieben sei auch die erstinstanzliche Feststellung, wonach den Akten nicht entnommen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin die Schenkungen ihrer Eltern für anderweitige Investitionen verwendete. Strittig ist laut Vorinstanz lediglich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Eigengut der Frau aufgrund dieser festgestellten Tatsachen eine Ersatzforderung gegenüber ihrer Errungenschaft zusteht.  
Ausgehend von der Feststellung, dass die erwähnten Fr. 80'000.-- unbestrittenermassen für "familiäre Auslagen", also für den Familienunterhalt bzw. nicht für Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch der Beschwerdegegnerin "gebraucht" worden seien, folgert das Kantonsgericht, dass dieser Betrag zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden sei, die der Errungenschaft zuzuordnen seien. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass dies unbewiesen geblieben sei, da Fr. 30'000.-- für ein Auto und Fr. 15'000.-- für einen Whirlpool ausgegebenen worden seien, erwidert das Kantonsgericht, dass diese Anschaffungen tatsächlich über das Konto "Family" beglichen worden seien. Allerdings sei dieses Konto auch mit anderen Mitteln - mit dem Einkommen der Beschwerdegegnerin sowie mit Beträgen vom Lohnkonto des Beschwerdeführers und vom Liegenschaftskonto - gespeist, für allgemeine Ausgaben (z.B. Kieferorthopädie, Telekommunikation, Leasingraten, Sommerlagerkosten der Tochter und andere Freizeitaktivitäten) verwendet sowie mit Überträgen auf das Lohnkonto des Beschwerdegegners und auf das Liegenschaftskonto belastet worden. Es könne nicht mehr bestimmt werden, aus welchen Mitteln welche Gegenstände oder Unterhaltskosten bezahlt wurden. Um dies im Zusammenhang mit dem Autokauf zu verdeutlichen, erläutert das Kantonsgericht die Kontobewegungen zwischen dem 22. Juli und 22. August 2014. Gestützt darauf und auf Beobachtungen zu weiteren Geldbewegungen steht für das Kantonsgericht fest, dass das Eigengut der Beschwerdegegnerin mit der Errungenschaft der Parteien vermischt wurde und nicht mehr eruiert werden kann, zu welchen Zahlungen es diente. Diesfalls sei davon auszugehen, dass die Schulden durch jene Gütermasse beglichen wurden, der sie auch zuzuordnen waren. Da die Parteien weder behauptet noch dargetan hätten, dass die (beglichenen) Schulden dem Eigengut der Beschwerdegegnerin zuzuordnen waren, sei davon auszugehen, dass das Eigengut der Beschwerdegegnerin Schulden der Errungenschaft beglichen hat und somit eine entsprechende Ersatzforderung entstanden ist. 
Zum Schluss beurteilt das Kantonsgericht den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Zivilgericht gegen den Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz verstossen habe, weil die Beschwerdegegnerin eine Ersatzforderung ihres Eigenguts nicht aufgrund familiärer Unterhaltszahlungen, sondern allein aufgrund von Investitionen in die Liegenschaft geltend gemacht habe. Die Vorinstanz erinnert daran, dass der Dispositionsgrundsatz das Gericht nur an die Anträge der Parteien binde, jedoch nicht die Begründung dieser Anträge bzw. die Rechtsanwendung beschlage. Ob ein konkreter Vermögensgegenstand, der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands oder während der Dauer des Güterstands vorhanden war, der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuordnen sei, sei keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Bezüglich der Rüge, dass das Zivilgericht die Ersatzforderung mit Fr. 74'805.45 willkürlich auf den Betrag des Vorschlags der Beschwerdegegnerin bestimmt habe, stellt das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausdrücklich bestätigt, dass das Eigengut - also eine Summe, die jene der Ersatzforderung übersteigt - "vollständig verbraucht" wurde. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die kantonalen Instanzen den Dispositions- und den Verhandlungsgrundsatz missachten. Die Vorinstanz unterstelle eine von der Beschwerdegegnerin nie behauptete rechtserhebliche Tatsache, nämlich die Verwendung des Eigenguts der Beschwerdegegnerin für den Familienunterhalt. Ihre Erkenntnis, wonach unbestritten sei, dass die Fr. 80'000.-- Eigenmittel der Beschwerdegegnerin für den Familienunterhalt gebraucht wurden, tadelt der Beschwerdeführer als falsch. Die Vorinstanz widerspreche ihren eigenen Erwägungen, wonach er, der Beschwerdeführer, sich auf Ausgaben von Fr. 30'000.-- für ein Auto und Fr. 15'000.-- für einen Whirlpool berufen habe. Die Beschwerdegegnerin habe Investitionen in die eheliche Liegenschaft geltend gemacht. In dieser Situation habe das Kantonsgericht nicht zum Schluss kommen dürfen, dass das Eigengut der Beschwerdegegnerin für den Familienunterhalt aufgekommen sei. Um seinen Standpunkt zu stützen, kommt der Beschwerdeführer speziell auf die Geldbewegungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Autos im Sommer 2014 zu sprechen und erinnert an die natürliche Vermutung, wonach Schulden, die den Familienunterhalt betreffen, durch Errungenschaft beglichen werden und dafür nicht die Substanz des Eigenguts angezehrt wird. Entsprechend sei zu vermuten, dass die am 22. Juli 2014 überwiesene Schenkung von Fr. 20'000.-- zur Gänze zur Zahlung des Kaufpreises des Autos in der Höhe von Fr. 30'000.-- und nicht für familiäre Auslagen verwendet wurden.  
Der Beschwerdeführer äussert sein Befremden über die vorinstanzlichen Erwägungen. Das Kantonsgericht meine wohl, dass das Auto und der Whirlpool nicht mit dem Eigengut der Beschwerdegegnerin angeschafft worden seien, und widerspreche damit seinen eigenen Ausführungen, wonach Schulden vermutungsweise durch jene Gütermassen beglichen werden, der sie zuzuordnen sind. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdegegnerin Leistungen an den Familienunterhalt mit den jeweils überwiesenen Schenkungen ihrer Eltern bezahlt hätte. Soweit das Kantonsgericht annehme, dass laufende Ausgaben für den Familienbedarf mit den Eigengutsmitteln der Beschwerdegegnerin beglichen wurden, sobald die einzelnen Schenkungen dem Konto "Family" gutgeschrieben wurden, folge daraus keine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss dem Verhandlungsgrundsatz, der auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; s. BGE 137 III 617 E. 5.2). Diese Regel beschlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersuchungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; s. BGE 137 III 617 E. 5.2). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (s. BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (dazu BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast (BGE 132 III 186 E. 4). Keines Beweises bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze (Art. 151 ZPO). In diesen Fällen erübrigt sich auch eine Behauptung durch die Parteien. Das Gericht darf Erfahrungssätze und allgemein bekannte Tatsachen selbständig, aus eigener Erfahrung schöpfend, anwenden. Ebenso darf es jene Tatsachen berücksichtigen, die sich aus dem Beweisverfahren ergeben, selbst wenn sie nicht speziell behauptet wurden (Urteil 5A_835/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen richtet sich der Verhandlungsgrundsatz an die Parteien und nicht an das Gericht. Entsprechend hat er auch nichts mit der Frage zu tun, wie das Gericht die Beweise würdigt (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Diesbezüglich gilt Art. 157 ZPO, wonach das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise bildet.  
 
3.3.2. Dass das Gericht angesichts eines bestimmten Beweisergebnisses (im Rahmen der Rechtsanwendung) an die Begehren der Parteien gebunden ist, folgt aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Urteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.4). Demnach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind also die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf; dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen (BGE 143 III 520 E. 8.1; Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a).  
 
3.3.3. Was die güterrechtliche Auseinandersetzung angeht, sind mit Blick auf den konkreten Fall zwei Fragen auseinanderzuhalten. Die eine Frage lautet dahingehend, welche Gütermasse eine Schuld belastet. Diesbezüglich gilt Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Masse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Zu Recht erinnert die Vorinstanz daran, dass dieser Grundsatz auch für Schulden gilt, die während der Dauer des Güterstandes getilgt wurden. Von solchen Schulden wird nach Art. 209 Abs. 2 ZGB vermutet, dass sie durch diejenige Gütermasse getilgt wurden, der sie güterrechtlich zuzuordnen gewesen wären, falls keine Tilgung stattgefunden hätte (DANIEL STECK/ROLAND FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., 2022, N. 12 und N. 14 zu Art. 209 ZGB; HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 209 ZGB; HEINZ HAUSHEER/RUTH E. REUSSER/THOMAS GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 40 zu Art. 209 ZGB).  
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Mittel der einen Gütermasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB, vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt die oben erwähnte allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (s. oben E. 3.3.1). Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung ist die natürliche Vermutung zugeschnitten, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) angreifen. Demnach bleiben solche Eigengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (Urteile 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2; 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge (BGE 123 III 241 E. 3a; 117 II 256 E. 2b). Der Prozessgegner muss daher nur den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (zit. Urteil 5A_37/2011 E. 3.2.1). 
 
3.4. Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben des Bundesrechts sind die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen wie folgt zu beurteilen:  
 
3.4.1. Erfolglos beklagt sich der Beschwerdeführer zunächst über die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Fr. 80'000.--, welche die Beschwerdegegnerin von ihren Eltern geschenkt erhielt, unbestrittenermassen für den Familienunterhalt gebraucht wurden. Dem Kantonsgericht zufolge blieb im Berufungsverfahren unangefochten, dass die Beschwerdegegnerin die Geldgeschenke ihrer Eltern nicht für Gegenstände zu ihrem ausschliesslichen persönlichen Gebrauch, also nicht zur Finanzierung von Gebrauchsgegenständen des Eigenguts im Sinne von Art. 198 Ziff. 1 ZGB verwendete (E. 3.1). Inwiefern diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein soll (s. oben E. 2.2), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insbesondere beruft er sich auch nicht darauf, im kantonalen Verfahren geltend gemacht bzw. bewiesen zu haben, dass das Auto und der Whirlpool (entgegen der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB) nicht der Errungenschaft zuzuordnen, sondern als Gebrauchsgegenstände (Art. 198 Ziff. 1 ZGB) bzw. als Ersatzanschaffungen für das Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB) anzusehen sind. Auch sonst äussert er sich nicht dazu, inwiefern die fraglichen Geldmittel nicht in den Unterhalt der Familie, sondern in (Ersatz-) Anschaffungen für das Eigengut der Beschwerdegegnerin geflossen wären und sich die Vorinstanz über entsprechende Vorbringen bundesrechtswidrig hinweggesetzt hätte.  
 
3.4.2. Sodann täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, das Kantonsgericht habe sich mangels hinreichender Behauptungen mit der Erkenntnis begnügen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die behaupteten Investitionen ihres Eigengutes in die eheliche Liegenschaft nicht zu beweisen vermocht habe. Das Kantonsgericht setzt sich detailliert mit den Kontoauszügen auseinander, die dem Gericht eingereicht wurden. Gestützt auf diese Analyse hält es als Beweisergebnis fest, dass das Eigengut der Beschwerdegegnerin mit der ehelichen Errungenschaft vermischt worden sei und sich nicht mehr nachvollziehen lasse, zu welchen Zahlungen es diente. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, steht der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) einer solchen Vorgehensweise nicht im Weg. Wie gesehen, ist dem Gericht unbenommen, losgelöst von spezifischen Parteivorbringen auch diejenigen Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus dem Beweisverfahren ergeben (E. 3.3.1). Weshalb es dem Kantonsgericht trotzdem hätte versagt sein sollen, sich anhand der aktenkundigen Bankunterlagen ein Bild von den Geldbewegungen auf dem ehelichen Konto "Family" zu machen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Rügt der Beschwerdeführer in diesem Kontext obendrein eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO), so verkennt er dessen Regelungsinhalt: Die hier diskutierten Beanstandungen betreffen die Sammlung des Prozessstoffes. Sie haben nichts mit der Frage zu tun, ob sich das Gericht bei der Rechtsanwendung an die Grenzen gehalten hat, welche die Parteien mit ihren Anträgen gezogen haben (E. 3.3.2).  
 
3.4.3. Auch soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das besagte Beweisergebnis in Frage stellt, sind seine Reklamationen umsonst. Die Vorinstanz erläutert die verschiedenen Gutschriften und Belastungen in vier- und fünfstelliger Höhe, die auf dem Konto "Family" zwischen der Gutschrift des Geldgeschenks der Mutter der Beschwerdegegnerin von Fr. 20'000.-- (22. Juli 2014) und dem behaupteten Bezug für den Autokauf (25. August 2014) stattfanden. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch ist seinen Erörterungen zu entnehmen, weshalb das Kantonsgericht die eingereichten Kontoauszüge willkürlich würdigt, wenn es daraus folgert, dass sich die Schenkung wegen ihrer Vermischung mit der ehelichen Errungenschaft nicht mehr bestimmten Zahlungen zuordnen lässt.  
Mit dem Argument, gemäss der vom Kantonsgericht erwähnten natürlichen Vermutung sei ohne Weiteres zu vermuten, dass die Fr. 20'000.-- ausschliesslich für den Autokauf und nicht für familiäre Auslagen verwendet wurden, impliziert der Beschwerdeführer wiederum, dass das fragliche Fahrzeug als konkreter Vermögenswert nicht der Errungenschaft, sondern dem Eigengut der Beschwerdegegnerin zuzuordnen sei. Dabei verstrickt er sich in logische Widersprüche. Nach der oben resümierten Rechtsprechung (E. 3.3.3) ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Substanz vorhandener Eigengutsmittel (Vermutungsbasis) nicht für laufende Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft, sondern in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt wird (Vermutungsfolge). Allein daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss bzw. in Vertauschung von Vermutungsbasis und Vermutungsfolge, dass eine bestimmte Investition, nur weil sie - wie etwa die Anschaffung eines Fahrzeugs - als ausserordentlich gelten muss (neue Vermutungsbasis), vermutungsweise auch mit Eigengutsmitteln finanziert wurde (neue Vermutungsfolge), und erst recht nicht, dass diese Investition deshalb selbst (im Sinne von Art. 198 Ziff. 4 ZGB) dem fraglichen Eigengut zuzuordnen ist. Die natürliche Vermutung betrifft die Verwendung der Geldmittel. Sie hat mit der güterrechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstands nichts zu tun. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB (Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). 
 
3.4.4. Das soeben Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend versteht, dass das Auto und der Whirlpool nicht mit dem Eigengut der Beschwerdegegnerin angeschafft worden seien, und der Vorinstanz vorhält, damit ihren eigenen Ausführungen zu widersprechen, wonach Schulden durch jene Gütermassen beglichen werden, der sie zuzuordnen sind. Erneut vermengt der Beschwerdeführer die Frage der güterrechtlichen Zuordnung dieser Vermögenswerte mit derjenigen, welche Mittel zu ihrem Erwerb verwendet wurden. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass das Kantonsgericht offenlässt, inwiefern Ausgaben für den Familienunterhalt jeweils mit den überwiesenen Schenkungen der Eltern der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden, und die Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB willkürlich damit begründet, dass laufende Ausgaben für die eheliche Gemeinschaft einfach mit Eigengutsmitteln der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden, sobald die Schenkungen dem Konto "Family" gutgeschrieben wurden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, bleibt es dabei, dass die Eigengutsmittel der Beschwerdegegnerin auf das Konto "Family" überwiesen und dort mit der ehelichen Errungenschaft vermischt wurden, dass die über dieses Konto getätigten Ausgaben bzw. beglichenen Schulden keine Vermögensgegenstände betrafen, die dem Eigengut der Beschwerdegegnerin zuzuordnen waren, und dass die fraglichen Eigengutsmittel der Beschwerdegegnerin vollständig aufgebraucht wurden.  
Weshalb das Kantonsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zum Schluss kommen durfte, dass die auf dem Konto "Family" befindlichen Mittel ausschliesslich zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wurden, die der Errungenschaft zuzuordnen sind, mag der Beschwerdeführer nicht erklären und ist namentlich mit Blick auf Art. 209 Abs. 2 ZGB (s. dazu oben E. 3.3.3) auch nicht ersichtlich: Wurde das fragliche Konto mit Fr. 80'000.-- Eigengutsmitteln der Beschwerdegegnerin gespeist, während die Bezüge davon der Begleichung von Schulden der Errungenschaft dienten, und ist von diesen Fr. 80'000.-- zugestandenermassen nichts mehr übrig, so ist mit den kantonalen Instanzen davon auszugehen, dass dem Eigengut der Beschwerdegegnerin, das für Schulden der ehelichen Errungenschaft aufgekommen ist, gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung gutzuschreiben ist. Die vorinstanzliche Erklärung, weshalb sich diese Ersatzforderung auf Fr. 74'805.45 belaufe, stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage. Entsprechend hat es im Güterrechtsstreit mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
 
4.  
Die Auseinandersetzung dreht sich sodann um den nachehelichen Unterhalt. 
 
4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge setzte das Zivilgericht den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard nicht im Einzelnen fest, sondern kam unter Hinweis auf die Umstände des konkreten Falles zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Betrag an den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin leisten müsse, und bestimmte diesen Betrag aufgrund des zuletzt gelebten Standards der Familie und des Ergebnisses der güter- und vorsorgerechtlichen Auseinandersetzung ermessensweise auf gerundete Fr. 800.--. Weiter stellt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz den gebührenden Unterhalt nicht beziffert, sondern lediglich ihr aktuelles Existenzminimum dargelegt, der Beschwerdeführer hingegen zahlenmässige Angaben zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard gemacht habe, zu denen die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 aber keine Bemerkungen habe machen können. Ausgehend von den Belegen des Beschwerdegegners erklärt das Kantonsgericht, dass die im Monatsbudget enthaltenen Kosten für Ferien (Fr. 417.--) und die unter "Diverses" geltend gemachten Betreffnisse für die Putzfrau (Fr. 100.--) und für die Anschaffung von Tablet und Mobiltelefon (Fr. 128.--) nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören würden und aus dem Überschuss zu bestreiten seien. Ausserdem seien die monatlichen Berufsauslagen um die Fahrzeugreparaturkosten von Fr. 802.-- zu kürzen, da dieser Aufwand in der Kilometerpauschale enthalten sei. Der nach Köpfen zu verteilende monatliche Überschuss belaufe sich demnach nicht auf Fr. 490.--, sondern auf Fr. 1'938.--, wovon auf die Beschwerdegegnerin ein Anteil von zwei Fünfteln (rund Fr. 775.--) entfalle. Bei einem heutigen familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'787.45 betrage der gebührende Verbrauchsunterhalt der Beschwerdegegnerin somit maximal Fr. 4'562.45. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Fahrkosten und einen Betrag für auswärtige Verpflegung anrechne, entgegnet das Kantonsgericht, dass im Falle der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auch hypothetische Auslagen zur Erzielung dieses Erwerbs einzukalkulieren seien.  
Mit Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin bei Einreichung der Berufungsantwort ihren gebührenden Unterhalt mit Arbeitslosentaggeldern von monatlich Fr. 5'000.-- selbst habe decken können. Wann der Taggeldanspruch erlösche, sei unklar; ein allfälliger nachehelicher Unterhalt sei deshalb erst ab Erlöschen des Taggeldanspruchs geschuldet. Im Hinblick darauf befasst sich die Vorinstanz mit dem hypothetischen Monatseinkommen von Fr. 4'000.--, das der Beschwerdegegnerin vom Zivilgericht für ein Vollzeitpensum als Verkaufskraft im Detailhandel angerechnet wurde. Dass die Beschwerdegegnerin vollzeitlich arbeiten kann, sei nicht streitig; der Beschwerdeführer meine aber, dass sie mit einem Vollzeitpensum Fr. 8'000.-- pro Monat verdienen könne. Dem entgegnet das Kantonsgericht, dass die Beschwerdegegnerin mit den Arbeitstätigkeiten in der Vertriebsbranche, denen sie während der Ehe nachgegangen sei, unbestrittenermassen keinen nennenswerten Gewinn habe erzielen können. In diesem Bereich wieder tätig zu werden, sei nicht zumutbar und würde der Beschwerdegegnerin auch nicht zur finanziellen Unabhängigkeit verhelfen. Allein aus diesen Tätigkeiten könne jedoch nicht gefolgert werden, dass sich die Beschwerdegegnerin über Erfahrung im Detailhandel ausweisen könne. Daran ändere auch nichts, dass sie anschliessend bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung ("BFU") als Beraterin einen Lohn erzielte, mit dem sie ihren eigenen gebührenden Unterhalt komfortabel finanzieren konnte. Der Schluss des Zivilgerichts, die Beschwerdegegnerin sei eine Wiedereinsteigerin ohne berufliche Erfahrung (im Detailhandel), sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig lässt das Kantonsgericht den Einwand gelten, wonach die Beschwerdegegnerin ihre gut bezahlte Stelle bei der BFU freiwillig aufgegeben habe. Es zitiert aus der "Trennungsvereinbarung" zwischen der BFU und der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2020 und pflichtet der Folgerung des Zivilgerichts bei, wonach die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die gut entlohnte Arbeitsstelle nicht erfüllen und von einem freiwilligen Ausscheiden aus der BFU jedenfalls keine Rede sein könne. Das Kantonsgericht erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin über eine zweijährige Ausbildung als Textilverkäuferin verfüge, sich in den ersten Jahren der Ehe um den Haushalt und um die Erziehung der drei Kinder gekümmert habe und ab dem Jahr 2008 ohne nennenswerten Erfolg verschiedenen Arbeitstätigkeiten im Vertrieb nachgegangen sei. Angesichts dessen sei die erstinstanzliche Erkenntnis, dass eine der Anstellung bei der BFU gleichwertige Tätigkeit weder zumutbar noch möglich sei, nicht zu beanstanden. Mit dem Zivilgericht sei ihr vielmehr ein hypothetisches Einkommen als Detailhandelsangestellte anzurechnen; mangels eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises oder einer unternehmensinternen Ausbildung sei die erste Instanz zu Recht von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen einer "ungelernten Verkaufskraft" von Fr. 4'000.-- ausgegangen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer will abermals eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes ausgemacht haben. Seine Ausführungen zur zuletzt gelebten gemeinsamen Lebenshaltung seien im kantonalen Verfahren nicht bestritten und somit anerkannt worden; daran würden auch die pauschalen Ausführungen in der Berufungsantwort nichts ändern. Da die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid nur im Rahmen der Rechtsmittelanträge überprüfen könne, überschreite das Kantonsgericht seine "Kognitionsbefugnis" betreffend die einzelnen Bedarfspositionen der ehelichen Lebenshaltung. Der Überschussanteil der Beschwerdegegnerin am zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard betrage daher wie von ihm berechnet Fr. 196.--.  
 
4.2.2. Erneut verkennt der Beschwerdeführer, was es mit dem Dispositionsgrundsatz auf sich hat. Im Rechtsmittelverfahren folgt aus Art. 58 Abs. 1 ZPO, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht in Missachtung der Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers zu dessen Ungunsten abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe selbst ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (E. 3.3.2). Hier kommt das Kantonsgericht mit der Reduktion der monatlich geschuldeten Frauenalimente von Fr. 800.-- auf Fr. 600.-- dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers entgegen (s. Sachverhalt Bst. B.b-B.d). Von einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes kann keine Rede sein.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Was die Berechnung des zuletzt gelebten Lebensstandards angeht, macht der Beschwerdeführer geltend, dass angesichts der "gehobenen finanziellen Verhältnisse" nicht einzusehen sei, weshalb eine Putzfrau und die Anschaffung von Mobiltelefonen und Tablets, die heute in jeder Familie Standard seien, im familienrechtlichen Bedarf nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Autoreparaturkosten von monatlich Fr. 802.-- reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Fahrzeugreparaturen mit der angenommenen Kilometerpauschale von 70 Rp. nicht gedeckt werden könnten; im Übrigen sei es willkürlich, die Reparaturkosten als Teil der Kilometerpauschale mit einem blossen Verweis auf die Internetseite des privaten Automobilclubs TCS zu begründen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.  
 
4.3.2. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt (Art. 125 Abs. 1 ZGB) ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) zu ermitteln (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für Fahrten zum Arbeitsplatz können laut diesen Richtlinien für ein Automobil die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) berücksichtigt werden, sofern dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Zu den Kosten gehören nach der Rechtsprechung Auslagen für Treibstoff, Fahrzeugsteuern, Versicherung sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Fahrzeugs (Urteile 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.1; 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c/aa).  
Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das so genannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zu diesem gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung eines elterlichen Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist die Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen wie Kosten für luxuriöse Güter, Haushaltsangestellte, teure Hobbys, Ferienreisen, Privatunterricht etc. (ANDREA BÜCHLER/ZENO RAVEANE, FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., 2022, N. 104b zu Art. 125 ZGB), denn dadurch käme es zu einer unzulässigen Vermischung mit der einstufig-konkreten Methode; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE a.a.O.). 
 
4.3.3. Angesichts dieser Vorgaben und mit Rücksicht auf das Ermessen, auf das die kantonalen Instanzen bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts verwiesen sind (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a), ist der angefochtene Entscheid auch bezüglich der erwähnten Streitpunkte nicht zu beanstanden. Dass die Kosten für Kommunikationstechnologien und -mittel (Mobilfunk, Internet, WLAN etc.) in der vorinstanzlichen Berechnung des gebührenden Unterhalts, etwa in einer usanzgemässen Kommunikationspauschale, gänzlich unberücksichtigt geblieben wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn sie ihm darüber hinaus nicht auch noch monatlich Fr. 128.-- allein für die Anschaffung entsprechender Endgeräte anrechnet, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Was die Ausgaben für eine Haushaltshilfe angeht, lässt der blosse Umstand, dass beide Ehegatten erwerbstätig waren, solche Kosten nicht als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums erscheinen. Bezüglich der geltend gemachten Autoreparaturkosten von knapp Fr. 10'000.-- pro Jahr weist das Kantonsgericht darauf hin, dass die eingereichten Rechnungen zwei verschiedene Jahre betreffen. Inwiefern die fraglichen Kosten auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht mit der Kilometerpauschale von 70 Rp. gedeckt werden können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Sofern er sich darüber beklagt, dass sich die Vorinstanz auf eine Internetseite des Touring Clubs Schweiz stützt, übersieht er, dass die Autokosten auch nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die variablen Kosten umfassen, zu denen u.a. die Instandhaltungskosten zählen. Dass die Ausgaben für Fahrzeugreparaturen in diese Kategorie fallen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Auch die Anwendung einer Kilometerpauschale von 70 Rp. beanstandet er nicht, weder dem Grundsatz noch der Höhe nach.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Im Streit um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bemängelt der Beschwerdeführer als willkürlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Monatsbudget hypothetische Auslagen für Fahrkosten (Fr. 150.--) und Verpflegung (Fr. 220.-) anrechne, obwohl sie nicht arbeite und Arbeitslosentaggelder beziehe. Das Gleiche gelte für die Annahme eines hypothetischen Einkommens. Bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts sei von der tatsächlichen Situation auszugehen; tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin keine Auslagen für Verpflegung und Fahrkosten.  
 
4.4.2. Auch diese Rüge läuft ins Leere. Die Vorinstanz trägt den hypothetischen Berufsauslagen ausdrücklich nur Rechnung, "soweit ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt wird". Für die Zeit, in der die Beschwerdegegnerin Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 5'000.-- bezieht, verneint sie eine nacheheliche Unterhaltspflicht und präzisiert den erstinstanzlichen Urteilsspruch entsprechend (s. E. 4.1 und Sachverhalt Bst. B.d). Dass die Vorinstanz zusammen mit dem hypothetischen Einkommen auch hypothetische Berufskosten in Rechnung stellt, ist im Übrigen durchaus konsequent und nicht zu beanstanden (s. Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2023, ZKBER.2021.16, E. 4.3; des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016, LC160005, E. III/5.6; des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2016, ZB.2015.70, E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Beschwerdegegnerin tatsächlich gar keine Verpflegungs- und Berufswegkosten anfallen, übersieht er, dass sie auch das vom Kantonsgericht angerechnete Erwerbseinkommen tatsächlich gar nicht verdient.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Schliesslich hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die kantonalen Instanzen der Beschwerdegegnerin ein zu tiefes hypothetisches Einkommen anrechnen. Der angefochtene Entscheid gebe nicht Aufschluss darüber, weshalb das tatsächliche Monatseinkommen von Fr. 5'100.-- der Beschwerdegegnerin nur für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder und nicht auch als hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das unter dem tatsächlichen Einkommen liegt, sei unverständlich und geradezu willkürlich. Insbesondere dürfe bezweifelt werden, dass die Beschwerdegegnerin noch keine Arbeitsstelle gefunden hat. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikationen, ihres Fachwissens, ihrer Berufserfahrung von mehr als zwanzig Jahren sowie mit Blick auf den herrschenden Arbeitskräftemangel sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin trotz ernsthafter Bemühungen innerhalb von zwei Jahren keine Arbeitsstelle als Beraterin hätte finden können, die es ihr ermöglicht hätte, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenen Kräften zu decken. Indem das Kantonsgericht das hypothetische Einkommen für ein Vollzeitpensum bei lediglich Fr. 4'000.-- ansetze und der Beschwerdegegnerin damit einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verschaffe, mache es den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunichte und verletze den Grundsatz der Eigenversorgung.  
Mit Bezug auf die Anstellung der Beschwerdegegnerin bei der BFU besteht der Beschwerdeführer darauf, dass diese Arbeitsstelle nicht gekündigt und die Freistellung nicht angeordnet wurde. Nachdem die Beschwerdegegnerin ein Jahr (inklusive Probezeit) bei der BFU gearbeitet habe, sei es willkürlich, aufgrund der Freistellungsvereinbarung darauf zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Anforderungen der BFU nicht habe erfüllen können und es ihr daher weder zumutbar noch möglich sei, eine gleichwertige Stelle als Beraterin mit einem ähnlich hohen Lohn "anzutreten". Der Grund des Aufhebungsvertrages sei "unerheblich und irrelevant" für den Erfolg der Stellensuche und für die Höhe des hypothetischen Einkommens. Und selbst wenn die Beschwerdegegnerin nachgewiesen hätte, dass sie den Anforderungen ihrer Anstellung bei der BFU nicht gewachsen war und den Aufhebungsvertrag nicht freiwillig abschloss, verfalle das Kantonsgericht in Willkür, wenn es der Beschwerdegegnerin nur noch das Einkommen einer ungelernten Detailhandelsverkäuferin anrechne. Erneut verweist der Beschwerdeführer auf die erwähnten beruflichen Voraussetzungen, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin mit ihrem von der BFU ausgestellten Arbeitszeugnis ohne weiteres eine Anstellung mit einem gleich hohen Einkommen finden könne. Dies sei schon dadurch belegt, dass die Beschwerdegegnerin die Stelle bei der BFU habe antreten können. Dasselbe gelte für die Stelle mit einem Monatslohn von Fr. 6'000.--, die er, der Beschwerdeführer, ihr bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin vergeblich angeboten habe. Aus alledem folgert der Beschwerdeführer, dass sich das Kantonsgericht nicht auf den vom erstinstanzlichen Gericht willkürlich angewendeten Lohnrechner hätte stützen dürfen, sondern der Beschwerdegegnerin das bei der BFU erzielte monatliche Nettoeinkommen hätte anrechnen müssen, das auf ein Vollzeitpensum aufgerechnet Fr. 7'906.-- betrage. 
 
4.5.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Das Gericht hat durch entsprechende Feststellungen oder gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung die Tatfrage zu beantworten, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).  
 
4.5.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Soweit er meint, die Vorinstanz hätte das von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Ersatzeinkommen auch gleich als hypothetisches Einkommen anrechnen müssen, übersieht er, dass sich die Höhe der Arbeitslosentaggelder aus dem versicherten Verdienst ergibt (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 AVIG [SR 837.0]), den die versicherte Person bis zum Verlust ihrer Beschäftigung tatsächlich erzielte. Diese Versicherungsleistung hat nichts mit dem hypothetischen Einkommen zu tun, das zu erzielen der versicherten Person in einer (neuen) Vollzeitstelle allenfalls möglich und zumutbar ist. Dass das Kantonsgericht diese Grundlagen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung im angefochtenen Entscheid nicht auch noch speziell erläutert, ist angesichts der anwaltlichen Vertretung beider Parteien nicht zu beanstanden. Andere Gründe, weshalb der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'100.-- anzurechnen sein soll, nennt der Beschwerdeführer nicht.  
Zum Scheitern verurteilt sind auch die weiteren Beanstandungen. Weshalb für die künftigen Erwerbsaussichten überhaupt keine Rolle spielen darf, dass die Beschwerdegegnerin laut der Aufhebungsvereinbarung vom 3. August 2020 die Anforderungen an die Tätigkeit bei der BFU nicht erfüllen konnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer die beruflichen Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin betont, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen von knapp Fr. 8'000.-- möglich und zumutbar sein soll, setzt er sich über die vorinstanzlichen Erklärungen hinweg, weshalb der Beschwerdegegnerin weder möglich noch zumutbar sei, eine Anstellung mit ähnlich gutem Lohn wie bei der BFU zu finden. Welche Qualifikationen, Fachkenntnisse und Berufserfahrungen das Kantonsgericht konkret übersehen haben soll, die eine der verlorenen Anstellung bei der BFU gleichwertige Tätigkeit als möglich und zumutbar erscheinen liessen, vermag der Beschwerdeführer allein mit seinen pauschalen Behauptungen nicht zu erklären. 
 
5.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn