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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_545/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Juli 2023 (ZL.2023.00016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung sowie seit Juni 2021 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Juni 2022 neu. Im Einspracheverfahren stellte sie fest, dass die Versicherte nicht in eine Heimunterbringung beim Haus B.________ eingetreten sei, sondern eine Vereinbarung für das Langzeitwohnen getroffen habe und somit in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe. Sie zog die Verfügung vom 26. Juli 2022 in Wiedererwägung und ermittelte den Anspruch auf Zusatzleistungen neu (Verfügung vom 28. September 2022). Zudem forderte sie für die Zeit von Juni bis September 2022 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 590.- zurück (Verfügung vom 29. September 2022). A.________ liess dagegen Einsprachen einreichen, welche die Verwaltung mit Einsprachentscheid vom 9. Januar 2023 abwies. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihr für die Miete ab Juni 2022 der vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 45.- pro Tag beziehungsweise von gerundet Fr. 1'369.- pro Monat und nicht der maximale Mietbetrag für eine Person in einer Wohngemeinschaft in der Stadt Zürich von Fr. 810.- monatlich anzurechnen. Weiter sei von der Rückforderung von Fr. 590.- vollumfänglich abzusehen und im Betrag, in welchem die Rückforderung mit Beihilfe verrechnet worden sei, sei der verrechnete Betrag zurückzuerstatten. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 erkannte, dass der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juni 2022 das Mietzinsmaximum für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform zugrunde zu legen sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass hier die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der dazugehörigen Verordnung (ELV) anwendbar sind. Da der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Juni 2022 Gegenstand des Verfahrens bilde und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalte (mit Hinweis auf BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis), seien die ab 1. Januar 2023 in Kraft getretenen erneuten Anpassungen des ELG, namentlich die in Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 normierten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sowie den Mietzins, nicht zu berücksichtigen.  
 
2.3. Weiter legte das kantonale Gericht zutreffend dar, dass der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1, welcher die Stadt Zürich zugeteilt sei, Fr. 16'440.- betrage (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Für (Einzel-) Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen lebten und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolge, gelte gemäss Art. 10 Abs. 1 ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Laut Rz. 3232.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), Stand: 1. Januar 2022, sei von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebe, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin lebe getrennt von ihrem Ehemann. Ihre Unterkunft im Haus B.________ bestehe aus einem möblierten Zimmer mit Dusche/WC, das direkt auf den öffentlich zugänglichen Korridor hinausgehe. Sie verfüge über einen eigenen Schlüssel, einen TV/Internet-Anschluss und ein Postfach. Die Bewohner des Hauses benützten gemeinsam eine Küche mit jeweils eigenem abschliessbaren Kühlschrankfach, einen Aufenthaltsraum sowie eine Terrasse. Der vereinbarte Mietzins betrage Fr. 45.- pro Tag, mithin rund Fr. 1'369.- pro Monat (Fr. 16'425.- jährlich).  
Zu prüfen sei, so die Vorinstanz weiter, ob es sich bei der Unterkunft der Beschwerdeführerin um eine gemeinschaftliche Wohnform im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ter ELG handle. Bejahendenfalls wäre lediglich der Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 9'720.- pro Jahr auf der Ausgabenseite in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung einzubeziehen ([Fr. 16'440.- + Fr. 3'000.-] : 2). Der Beschwerdeführerin sei zwar dahingehend beizupflichten, dass die beschriebene Wohnsituation eine höhere Privatsphäre und Unabhängigkeit biete, als eine "klassische" Wohngemeinschaft, in der mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung mieteten und die vorhandenen Zimmer untereinander aufteilten. Indessen verfüge das Zimmer der Beschwerdeführerin über keine eigene Küche, deren Vorhandensein in der Regel für die Annahme eines selbstständigen Haushalts vorausgesetzt sei. Bereits die fehlende Küche stehe daher einer Qualifikation der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin als eigenständiger Haushalt entgegen.  
Weiter hielt das kantonale Gericht fest, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge habe und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheine, wenn mit der gewählten Unterkunft gegenüber dem Wohnen einer Einzelperson in einer eigenen Wohnung Kosteneinsparungen zu erwarten seien. Mit der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass massgebliche Einsparungen bei den Wohnkosten durch die gemeinsame Nutzung einzelner Räume wie zum Beispiel einer Gemeinschaftsküche oder eines Gemeinschaftsbades entstünden, die beim "Einzelwohnen" von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, was mit dementsprechend höheren Kosten verbunden sei. Da somit wesentliche Kosteneinsparungen bereits durch einzelne gemeinschaftlich genutzte Räume entstünden, sei die Miete einer gemeinsamen Wohnung oder aber eine gemeinsame Haushaltführung für die Annahme einer gemeinschaftlichen Wohnform nicht erforderlich. 
Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin teile sich gemäss Mietvertrag vom 17. Juni 2022 die Küche mit den restlichen Bewohnern des Hauses B.________. Zudem stünden ihnen gemeinsam ein Aufenthaltsraum und eine Terrasse zur Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin gemietete Unterkunft und der dafür bezahlte Mietzins umfassten somit nicht nur die Nutzung des Einzelzimmers mit Bad/WC, sondern auch weitere, gemeinschaftlich genutzte Bereiche. Da damit Kosteneinsparungen entstünden, sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 9'720.- pro Jahr ausgegangen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gesetzgeber habe nicht definiert, was unter einer gemeinschaftlichen Wohnform zu verstehen sei. Gemäss Rz. 3232.06 WEL sei massgebend, ob sie in einem Einpersonen- oder aber Mehrpersonenhaushalt lebe. Letzter zeichne sich dadurch aus, dass mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung bewohnen und die darin vorhandenen Zimmer untereinander aufteilten. Das Haus B.________ biete ihren Langzeitmietenden die Privatsphäre einer Einzimmerwohnung. Jedes Zimmer sei eine in sich abgeschlossene Einheit und habe einen direkten Zugang auf den öffentlichen Korridor. Es müsse kein Arrangement über die Aufteilung der Räume auf die einzelnen Personen gefunden werden. Auch sei keine erhöhte Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnenden erforderlich, wie sie bei einem gemeinschaftlichen Zusammenwohnen innerhalb einer und derselben Wohneinheit unvermeidbar sei. Einzig aus dem Umstand, dass fürs Kochen die Gemeinschaftsküche benützt werden müsse, werde entgegen der vorinstanzlichen Auffassung aus dem individuellen Wohnen noch lange kein gemeinsamer Haushalt. Sie kaufe weder mit den anderen Bewohnenden des Hauses B.________ ein, noch koche sie mit ihnen gemeinsam, sie müsse sich nicht absprechen, wer das Bad oder den Kühlschrank putze, sie müsse nicht warten, bis sie das Bad oder die Toilette benützen könne, auch müsse sie nicht Rücksicht nehmen, wenn sie Besuch empfangen wolle. Sie geniesse die ganzen Vorteile eines Einpersonenhaushalts.  
Ihre Wohnsituation, so die Beschwerdeführerin weiter, sei auch unter dem Gesichtspunkt teleologischer Auslegung nicht unter Art. 10 Abs. 1 bis (richtig: 1 ter) ELG zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid unter Hinweis auf die parlamentarische Beratung zutreffend festgehalten, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der anrechenbaren Miete die finanziellen Einsparungen berücksichtigen wollen, die sich bei einem Mehrpersonenhaushalt ergäben. Wie dargelegt führe sie einen Einzelhaushalt und ihr Mietverhältnis habe weder den Charakter einer Wunsch- noch einer Zweck- oder Zwangsgemeinschaft. Sie profitiere nicht vom grössten Vorteil gemeinschaftlichen Wohnens, nämlich die Mietzinsbelastung reduzieren zu können. Ob die Zimmer des Hauses B.________ alle besetzt seien oder nicht, habe keinen Einfluss auf den Mietzins. Das Risiko eines Leerstandes, aber auch die finanziellen Vorteile bei einer Vollbelegung lägen allein bei der Vermieterin. Durch die Gemeinschaftsküche entstünden ihr keine Kosteneinsparungen. Der Mietzins bleibe immer gleich, unabhängig davon, wie viele andere Mietende sie benützten oder wie oft sie sie selber benutze.  
Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, ihre Wohneinheit mit einer Gemeinschafts- an Stelle einer privaten Küche entspreche zwar nicht ganz dem standardmässigen Komfort eines Einpersonenhaushalts. Es rechtfertige sich jedoch nicht, allein gestützt darauf auf ein gemeinschaftliches Wohnen zu schliessen. 
 
3.3. Zu diesen Vorbringen ist vorab die Erwägung des kantonalen Gerichts zu zitieren, wonach der Wille der Bewohnenden, aus Kostengründen zusammenzuleben beziehungsweise zusammen zu "wirtschaften", aber auch bauliche Gegebenheiten, wie zum Beispiel ein direkt auf den Korridor oder aber in einen gemeinsamen Wohnbereich führendes Zimmer, eher zufällig anmuteten und daher nicht als geeignetes Abgrenzungsmerkmal erschienen. Diese Auffassung ist im Zusammenhang mit der im angefochtenen Urteil zitierten Vernehmlassungsschrift der Beschwerdegegnerin zu lesen. Sie führte darin gestützt auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Materialien aus, der Gesetzgeber habe explizit regional abgestufte, gleiche, fixe Mietzinsmaxima für alle erwachsenen Personen einführen wollen, die ohne gemeinsame EL-Berechnung zusammenlebten. Nicht die vollständige Ausfinanzierung jedes Wohnraumes sei bei der Revision im Vordergrund gestanden, sondern in erster Linie eine ausreichende Wahlfreiheit für Personen, die Wohnraum und -infrastruktur (auch) teilten. Keinesfalls habe die Grenze Richtung Einzelwohnen wieder verschoben werden sollen. Nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten könne vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert würden.  
Dieser vom kantonalen Gericht übernommenen Auffassung ist beizupflichten. Zur Verdeutlichung ist festzuhalten, dass nicht ohne Weiteres erkennbar ist, weshalb die Benutzung der Gemeinschaftsküche, des Aufenthaltsraums und der Terrasse auch dann keine nennenswerten Absprachen mit den Mitbewohnerinnen erfordern soll, wenn die Beschwerdeführerin oder Mitmieter von Aussenstehenden besucht werden. Sodann ist das Argument, die Vermieterin des Hauses B.________ trage allein das wirtschaftliche Risiko, zur Beurteilung der Frage, ob eine gemeinschaftliche Wohnform im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ter ELG vorliege, nicht tauglich. Der Unterschied zum Fall, wo mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung mieten, liegt diesbezüglich einzig darin, dass die Vermieterschaft auf ein solideres Substrat zurückzugreifen vermag, weil alle Mieter - andere Abmachungen vorbehalten - eine einfache Gesellschaft bilden und daher solidarisch für den gesamten Mietzins haften (vgl. Art. 544 Abs. 3 OR). Zusammenfassend qualifizierte das kantonale Gericht die Wohnsituation im Haus B.________ zu Recht als gemeinschaftliche Wohnform im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ter ELG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist schliesslich die verfügte Rückforderung von zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz stellte hiezu fest, die Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung vom 26. Juli 2022 fälschlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe sich noch in einem Heim aufgehalten. Damit erwiesen sich die bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom 28. September 2022 festgelegten Beträge hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig, weshalb die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung verpflichtet sei. Es bestehe kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2022 errechneten Rückforderungsbetrag von Fr. 590.- für den Zeitraum von Juni bis September 2022 in Frage zu stellen, zumal sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 26. Juli und 28. September 2022 ohne Weiteres verifizieren lasse.  
 
4.2. Nachdem bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juni 2022 das Mietzinsmaximum für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform massgeblich ist, erübrigen sich weitere Darlegungen zum Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 29. September 2022 sei ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a und 371 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder