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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_482/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Solothurn, 
Kantonale Verwaltung, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons Solothurn, 
Rathaus, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerde; kantonale Abstimmung vom 15. Mai 2022 über die Volksinitiative "Jetz si mir draa", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juli 2022 (VWBES.2022.200). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. Mai 2022 wurde im Kanton Solothurn über die Volksinitiative "Jetz si mir draa", für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen, und über den Gegenvorschlag von Regierung und Parlament abgestimmt. Die Initiative wurde abgelehnt, der Gegenvorschlag angenommen. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im Wesentlichen, es sei eine neue Abstimmung anzusetzen und eine Nachzählung durchzuführen. Dabei berief er sich auf Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Abstimmung. Mit Urteil vom 18. Juli 2022 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus, er habe früher als von ihm selbst geltend gemacht Kenntnis von den behaupteten Unregelmässigkeiten gehabt. Seine Beschwerde sei verspätet erfolgt. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 13. September 2022 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Kanton Solothurn zu verpflichten, eine neue Abstimmung durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze seine politischen Rechte. Somit ist die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG das zutreffende Rechtsmittel. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist bezogen auf die politischen Rechte umfassend. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 zugestellt. Seine Beschwerde hat er am 13. September 2022 der Post aufgegeben. Er beruft sich diesbezüglich auf den Stillstand der Beschwerdefrist während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG. Dabei übersieht er, dass diese Vorschrift laut Art. 46 Abs. 2 BGG für Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) nicht gilt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief bereits am 24. August 2022 ab, womit die am 13. September 2022 erhobene Beschwerde verspätet ist. 
 
3.  
Da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht gewahrt wurde, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold