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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_773/2022, 6B_774/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_773/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
6B_774/2022 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; verdeckte Fahndung; Zeugnisverweigerungsrecht bei faktischer Lebensgemeinschaft, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Mai 2022 (SST.2021.75 und SST.2021.76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ wird vorgeworfen, mehrmals nach U.________ gefahren zu sein, um Crystal Meth in die Schweiz einzuführen. Insgesamt hätten sie mindestens 255 Gramm Crystal Meth mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64 % Methamphetamin-Base für EUR 9'000.-- erworben, im Fahrzeug versteckt und danach in die Schweiz eingeführt. 
Weiter wird A.________ und B.________ vorgeworfen, vom 1. August 2017 bis 21. Februar 2018 ca. 100 Gramm des eingeführten Crystal Meth an drei bis vier Abnehmer für durchschnittlich ca. Fr. 100.-- pro Gramm verkauft zu haben. Davon seien ca. 70 Gramm an einen Zwischenhändler gegangen. A.________ und B.________ hätten das Crystal Meth vor dem Verkauf jeweils gewogen und in Säckchen verpackt. 
Schliesslich wird A.________ und B.________ vorgeworfen, am 21. Februar 2018 seien bei ihrer Verhaftung 51,91 Gramm Crystal Meth, zwei Tabletten Ecstasy und sieben Tabletten mit rezeptpflichtigen, betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln (100 Milligramm Ritalin und 4 Milligramm Tizanidin) sichergestellt worden. Sie hätten beabsichtigt, diese Betäubungsmittel zu verkaufen. Bei der Hausdurchsuchung vom 18. April 2018 seien 95,4 Gramm Crystal Meth in einem getarnten Safe gefunden worden. B.________ habe die Absicht gehabt, die Drogen gemeinsam mit A.________ zu verkaufen. 
 
B.  
 
B.a. Am 4. Mai 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5). Es bestimmte über diverse sichergestellte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6.1 sowie 6.2) und zog die beschlagnahmten Fr. 100.20 zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich regelte es die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 7) und bezirksgerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 8) Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SST.2021.75).  
 
B.b. Gleichentags verurteilte das Obergericht B.________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.-- (Dispositiv-Ziffer 5). Es bestimmte über diverse sichergestellte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6.1 sowie 6.2) und zog die beschlagnahmten 5 Gramm Gold zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich regelte es die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 7) und bezirksgerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 8) Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SST.2021.76).  
 
C.  
 
C.a. Im Verfahren 6B_773/2022 beantragt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6.3, 7 und 8 des obergerichtlichen Urteils SST.2021.75 seien aufzuheben. Sie sei freizusprechen. Die beschlagnahmten Fr. 100.20 seien ihr herauszugeben. Die kantonalen Verfahrenskosten seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei eine Entschädigung für die Kosten ihrer erbetenen Verteidigung sowie eine Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. B.________ beantragt im Verfahren 6B_774/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6.3, 7 und 8 des obergerichtlichen Urteils SST.2021.76 seien aufzuheben. Er sei freizusprechen. Ihm seien die beschlagnahmten 5 Gramm Gold zurückzugeben. Die kantonalen Verfahrenskosten seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, es liege keine verdeckte Fahndung vor, sondern eine unbewilligte verdeckte Ermittlung. 
 
3.1. Eine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a StPO liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Um eine nicht genehmigungsbedürftige verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a StPO handelt es sich hingegen, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze ohne Erkennbarkeit ihrer wahren Identität und Funktion Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen (Abs. 1). Verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nicht mit einer Legende ausgestattet (Abs. 2 Satz 1).  
Verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahndung unterscheiden sich nach der gesetzlichen Regelung insbesondere dadurch, dass verdeckte Ermittler mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) ausgestattet werden. Die verdeckte Ermittlung erfordert damit eine qualifizierte Form der Täuschung durch Verwenden von Urkunden. Die Legendenausstattung bildet dabei ein zentrales Abgrenzungselement. Demgegenüber verbergen verdeckte Fahnder zwar ihre wahre Identität oder Funktion, sie bedienen sich aber grundsätzlich bloss einfacher Lügen, indem sie etwa über ihr Geschlecht, ihr Alter und ihren Wohnort unwahre Angaben machen oder in Chat-Räumen beispielsweise ein Pseudonym verwenden. Sodann ist eine verdeckte Ermittlung im Regelfall auf eine längere Dauer ausgerichtet, sodass mindestens während mehrerer Monate in ein kriminelles Umfeld eingedrungen und mit der Zielperson ein eigentliches Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Im Regelfall ist dazu eine aktive Kontaktaufnahme im Sinne einer Interaktion zwischen Ermittler und Zielperson erforderlich. Verdeckte Fahndung erfolgt hingegen im Rahmen kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnder zurückhalten und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen. Grundsätzlich sind die Regeln über die verdeckte Fahndung massgebend, wenn Polizeiangehörige ihre wahre Funktion ohne falsche Urkunden verschweigen und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen, wenn die Massnahme nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen dient (BGE 148 IV 82 E. 5; 143 IV 27 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 
Gemäss Art. 298b Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden (lit. a) und die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Polizei habe am 18. September 2017 eine verdeckte Fahndung gegen unbekannt angeordnet, weil Heroin und Crystal Meth im Umlauf und die bisherigen Ermittlungen erfolglos gewesen seien. Die verdeckte Fahndung sei auf einen Monat begrenzt worden. Der verdeckte Fahnder habe Kontakt zu einem Verkäufer von Crystal Meth hergestellt und dessen Telefonnummer erhalten. In seinem Amtsbericht habe der verdeckte Fahnder festgehalten, dass er am 21. September 2017 zuerst per "WhatsApp" und dann telefonisch Kontakt mit diesem Verkäufer geknüpft habe, um Crystal Meth zu erwerben. Anschliessend habe er sich mit dem Verkäufer in einem Einkaufszentrum getroffen und für Fr. 40.-- ein Säckchen mit einer kristallinen Substanz erworben. Am 16. Oktober 2017 habe der verdeckte Fahnder den Verkäufer an einem Treffpunkt abgeholt und sei mit ihm zusammen zu einer Bushaltestelle gefahren. Dort sei der Zwischenhändler erschienen und habe dem Verkäufer zwei kleine Säckchen mit Crystal Meth übergeben. Darauf seien alle in die Wohnung des Zwischenhändlers gegangen, wo der verdeckte Fahnder Fr. 300.-- für das Crystal Meth bezahlt habe. Anschliessend habe er die Mobiltelefonnummer des Zwischenhändlers erhalten.  
Die Vorinstanz stellt weiter fest, am 26. Oktober 2017 habe die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Zwischenhändler die verdeckte Fahndung für die Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 17. Januar 2018 angeordnet. Ziel der verdeckten Fahndung sei die eindeutige Identifizierung des Zwischenhändlers mittels Kleinkäufen sowie die Verifizierung der Versandmethode und die Lokalisierung des Produktions- oder Bezugsortes gewesen. Der verdeckte Fahnder habe am 28. November 2017 per "WhatsApp" zwei Gramm Crystal Meth beim Zwischenhändler bestellt. Am 1. Dezember 2017 sei er mit dem Zwischenhändler zu dessen Wohnung gefahren. In der Küche habe sich eine unbekannte Frau aufgehalten. Es war die Beschwerdeführerin. Für die zwei Gramm Crystal Meth habe der Zwischenhändler Fr. 290.-- verlangt. Die Beschwerdeführerin habe darauf zwei Säckchen Crystal Meth gebracht, wofür der verdeckte Fahnder Fr. 290.-- bezahlt habe. 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 habe die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung um drei weitere Monate bis zum 17. April 2018 verlängert. Entgegen der Beschwerdeführerin sei die verdeckte Fahndung somit nicht bereits am 25. Januar 2018 abgelaufen. Der verdeckte Fahnder habe ab dem 9. Dezember 2017 einige Male per "WhatsApp" Kontakt mit dem Zwischenhändler gehabt. Da dieser nur sporadisch geantwortet habe, sei es bis zum 21. Februar 2018 zu keinem Treffen mehr gekommen. Die beiden hätten auf diesen Tag ein Treffen vereinbart und sich im Fahrzeug des verdeckten Fahnders vor der Wohnung des Zwischenhändlers getroffen. Der Zwischenhändler habe ein Säckchen Crystal Meth in den Getränkehalter der Mittelkonsole gelegt und dafür Fr. 1'200.-- verlangt. 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass diese vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den angefochtenen Urteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vortragen, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Dokumentation der Kontakte zwischen dem verdeckten Fahnder und dem Zwischenhändler unvollständig seien. Der Beschwerdeführer trägt vor, der verdeckte Fahnder sei proaktiv auf den Zwischenhändler zugegangen und habe eine ausführliche Geschichte vorgespiegelt. Belege für diese nicht substanziierte Behauptung liefert er aber nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.3. Auch im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführer unbegründet.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der verdeckte Fahnder habe kein Vertrauensverhältnis zum Zwischenhändler aufgebaut, sondern nur zum Drogenkauf Kontakt aufgenommen. Dies gehe aus den "WhatsApp"-Nachrichten hervor. Gegen eine verdeckte Ermittlung spreche auch, dass der Zwischenhändler an vier Personen Crystal Meth verkauft habe und an sechs bis sieben Personen Heroin. Entgegen den appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese Argumentation nicht "unbehelflich". Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass der Zwischenhändler zum Drogenverkauf an beliebige Personen bereit war. Ist die Zielperson aber bereit, mit jedermann kriminelle Geschäfte zu tätigen, sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung nicht gegeben, da kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss (vgl. TANJA KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 285a StPO).  
 
3.3.2. Auch die Dauer der verdeckten Fahndung und die Zahl der Treffen begründet keine verdeckte Ermittlung. Der Einsatz dauerte vom 18. September 2017 bis 21. Februar 2018. Die Vorinstanz stellt fest, dass vom 2. Dezember 2017 bis 21. Februar 2018 kein persönliches Treffen und beinahe kein Kontakt per "WhatsApp" stattgefunden habe. Insgesamt seien es fünf Treffen gewesen, zwei davon nur mit dem Verkäufer. Der Zwischenhändler sei nur drei Mal zugegen gewesen. Dass verdeckte Fahndungen länger dauern können, ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz. Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 298b Abs. 2 StPO).  
 
3.3.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz in vertretbarer Weise, weder die kollegiale Anrede des Zwischenhändlers noch die spontane Herausgabe der Mobiltelefonnummer an den verdeckten Fahnder könnten ein Vertrauensverhältnis begründen. Denn es sei üblich, dass Drogenhändler eine Telefonnummer mitteilen, um den weiteren Kontakt zu den Abnehmern sicherzustellen. Den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Gebrauch eines Mobiltelefons auf eine Legende schliessen lasse, verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach unter einer Legende eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität zu verstehen ist. Dabei wird eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden untermauert und der verdeckte Ermittler wird mit einer fiktiven Biografie ausgestattet, die auch einer mehr als oberflächlichen Überprüfung standhält. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits eine verdeckte Ermittlung vorliegt, wenn Polizeiangehörige milieuangepasst oder szenentypisch auftreten. Vielmehr dürfen sie sich einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist. Wer über Namen, Wohnort sowie Alter unwahre Angaben macht und eine Telefonnummer verwendet, die auf einen falschen Namen lautet, braucht sich nicht mit Urkunden zu identifizieren. Derart simple Legendierungselemente schaffen jedenfalls keine durch Urkunden abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO und machen eine verdeckte Fahndung nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung. Weiter muss beachtet werden, dass die Bekanntgabe einer Mobiltelefonnummer nicht den geringsten Rückschluss auf die Person des Nummerninhabers zulässt. Dadurch wird weder Vertrauen geschaffen noch gewonnen. Der Umstand, dass die Telefonnummer möglicherweise auf eine bestimmte Person registriert ist, vermag daran nichts zu ändern (BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 ff.).  
 
3.3.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die fehlende Angabe der Telefonnummer und der Vertragsdaten nicht einfach darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität oder falsche Urkunden verwendet wurden. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4). Dieser Schluss liegt sogar auf der Hand. Ohnehin begründet die Verwendung einer fremden Telefonnummer keine urkundlich abgestützte Täuschungshandlung. Die Vorinstanz lehnte daher den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Edition der Telefonnummer und Vertragsdaten willkürfrei ab.  
 
3.3.5. Gemäss Vorinstanz diente die gesamte Kommunikation über das Mobiltelefon des verdeckten Fahnders dem Erwerb von Crystal Meth. Sie hält überzeugend fest, dass kein intensiver persönlicher Kontakt vorlag, welcher den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwecks Eindringens in ein kriminelles Umfeld begründet hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz illustrativ auf den BGE 143 IV 27 verweist, wo selbst 180 wechselseitig versendete SMS-Nachrichten kein Vertrauensverhältnis begründeten (vgl. dort E. 4.2.3). Auch vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für einen Kontakt, der auch nur ansatzweise auf die Bildung eines Vertrauensverhältnisses hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf die Befragung des verdeckten Fahnders, dessen Führungsperson, den Zwischenhändler und den Verkäufer.  
Die Vorinstanz lässt offen, ob die Identifizierung der Beschwerdeführer im Rahmen der verdeckten Fahndung gegen den Zwischenhändler einen verwertbaren Zufallsfund darstellt. Denn mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Fahndung erhoben wurden, sind diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (BGE 148 IV 82 E. 5.3). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Vorliegend geht es um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit um eine schwere Straftat. Gleiches gilt für die versäumte Mitteilung über die Beendigung der verdeckten Fahndung gemäss Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass den Beschwerdeführern hätte mitgeteilt werden müssen, dass die verdeckte Fahndung gegen den Zwischenhändler beendet wurde. Denn das gegen sie eröffnete Strafverfahren war das Ergebnis dieser verdeckten Fahndung. Die Verletzung dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von einer verdeckten Fahndung aus und verwertete die daraus gewonnenen Erkenntnisse rechtmässig.  
 
4.  
Sodann rügen die Beschwerdeführer, sie bildeten eine faktische Lebensgemeinschaft und seien nicht auf ihr gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO aufmerksam gemacht worden. 
 
4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO können die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt, das Zeugnis verweigern. Die Begriffe, welche zur Umschreibung des Kreises der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen verwendet werden, sind in der StPO nicht definiert (Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785).  
Das Bundesgericht legte unter Hinweis auf die Materialien dar, dass der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft mit demjenigen der eheähnlichen Beziehung, der eheähnlichen Gemeinschaft und des stabilen oder gefestigten Konkubinats gleichzusetzen ist (vgl. Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Faktische Lebensgemeinschaften liegen dann vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf Dauer oder längere Zeit angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Notwendig ist eine Beziehung von einer gewissen Intensität und Dauer (Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.4 mit Hinweisen; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785). 
 
4.2. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine faktische Lebensgemeinschaft eine gefestigte Situation und eine gewisse Stabilität und Beständigkeit voraussetzt. Notwendig ist eine Beziehung von einer gewissen Intensität und Dauer. Eine vorübergehende Beziehung oder ein bloss temporäres Zusammenleben eines Liebespaares genügt nicht (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage 2014, N. 11 zu Art. 169 StPO; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 168 StPO; vgl. auch Urteil 2C_201/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 4.4.4).  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz fanden die polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführer zwischen dem 21. Februar und 24. April 2018 statt. Die Beschwerdeführer waren damals gemäss eigenen Aussagen ein Liebespaar. Allerdings hält die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft für nicht erfüllt. Denn die Beschwerdeführer hätten sich eigenen Angaben zufolge erst seit Juli 2016 gekannt. Darin erblickt die Vorinstanz keine hinreichend lange dauernde Gemeinschaft. Zudem seien die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen an verschiedenen Orten gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einer Wohngemeinschaft gelebt. Als sie im Juli 2017 arbeitslos geworden sei, habe sie sich je zur Hälfte bei sich und beim Beschwerdeführer aufgehalten. Erst Mitte Februar 2018 habe sie ihr Bett in die 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers verbracht. Der Beschwerdeführer habe dort in Wohngemeinschaft mit dem Zwischenhändler gelebt. Die Vorinstanz erkennt zwischen den Beschwerdeführern keine wirtschaftliche Verflechtung, die über eine Wohngemeinschaft hinausgehen würde. Andere Anhaltspunkte für eine besondere geistig-seelische Verbundenheit bestehen gemäss Vorinstanz nicht. In Anbetracht der Gesamtumstände verneint sie eine faktische Lebensgemeinschaft. Dass die Beschwerdeführer heute, also mehrere Jahre später, angeblich die Gründung einer Familie planen, ist gemäss Vorinstanz für die damaligen Verhältnisse ohne Belang. 
 
4.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vortragen, verfängt nicht. Sie scheinen beide zu übersehen, dass die Art des Zusammenlebens eine Tatfrage ist (Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.6 mit Hinweisen; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785). Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer legen substanziiert dar, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen zu ihrem damaligen Beziehungsstatus offensichtlich unhaltbar sein sollen oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (vgl. E. 2 hiervor). Dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer willkürfreien Feststellungen falsche rechtliche Schlüsse gezogen hätte, begründen die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Letztlich erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verbindungsbusse von Fr. 2'300.--. 
 
5.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Beide Sanktionen müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Regel bei einem Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei angezeigt, die bedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten mit einer Busse zu verbinden, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Anwendungsbereich der Verbindungsbusse sei auf Strassenverkehrsdelikte beschränkt. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz zu Recht, denn Art. 42 Abs. 4 StGB gelangt im gesamten Bereich der bedingten Strafen zur Anwendung (vgl. SCHNEIDER/ GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 107 zu Art. 42 StGB; vgl. statt vieler Urteil 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.4).  
Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 2'300.--. Eine Reduktion scheint ihr nicht angebracht, weil der Verbindungsbusse sonst nur noch symbolische Bedeutung zukäme. Im Gegenteil gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers auch eine Erhöhung der Verbindungsbusse angemessen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots aber nicht möglich sei. 
 
5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen seinen Ausführungen bestand für die Vorinstanz bei der Begründung der Verbindungsbusse kein Anlass, die Höhe der Verfahrenskosten oder die zweitägige Untersuchungshaft ausdrücklich zu erwähnen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass diese im Vergleich zu anderen Fällen aus dem Rahmen fallen würden. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Auch im Übrigen ist die Verbindungsbusse von Fr. 2'300.-- in keiner Weise zu beanstanden. Angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint sie gar als milde.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin lässt eine Begründung ihrer Anträge zu den Verfahrenskosten, zur Haftentschädigung und zur Herausgabe der beschlagnahmten Fr. 100.20 vermissen. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer begründet seine weiteren Anträge zur Strafzumessung und zur Rückgabe des beschlagnahmten Golds nur mit dem beantragten Freispruch. Gleiches gilt für seine Anträge zu den Verfahrenskosten. Darauf ist nicht einzutreten, nachdem es bei seiner Verurteilung bleibt.  
 
7.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_773/2022 und 6B_774/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer tragen je Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt