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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_338/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Juni 2023 (VB.2023.00262). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Urteil vom 2. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den in der Justizvollzugsanstalt B.________ einsitzenden A.________ verhängte Disziplinarstrafe (12 Tage Arrest) kantonal letztinstanzlich geschützt. 
Mit "Notruf-Schreiben", welches am 26. Juni 2023 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ in allgemeiner Weise schwere Vorwürfe - er werde gefoltert und misshandelt, alles werde zu seinen Lasten "gedreht und manipuliert", die JVA B.________ sei eine Tötungsmaschine im Dienst des Teufels, etc. - und ersucht das Bundesgericht, "zu intervenieren". 
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar (zumindest sinngemäss) einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi