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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_831/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor Bundesgericht angefochten ist ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014, wonach in Bestätigung der dringlichen Verfügung vom 14. November 2013 das Grundbuchamt A.________ angewiesen wird, zugunsten der Y.________ AG (CHE-xxx) und zulasten der X.________ AG auf dem Grundstück GB A.________ Nr. yyy, B.________, A.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 548'573.02 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 142'617.07 seit 31. Juli 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 171'733.60 seit 11. Juni 2013, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 234'222.35 seit 6. Juli 2013 vorläufig vorzumerken. 
 
2.   
Beim Entscheid, der eine superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch bestätigt, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung bewirkt er für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der Nachteil ist nicht endgültig, fällt er doch dahin, wenn der Unternehmer mit seiner Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt oder keine Klage anhebt. Im Übrigen ist kein rechtlicher Nachteil gegeben (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). Die Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid führt auch nicht sofort einen Endentscheid herbei und ist damit auch nicht geeignet, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), zumal dadurch das Verfahren in der Sache nicht abgeschlossen wird (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). 
 
3.   
Ist keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden