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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_428/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Place de Milan, 1001 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Endzustand; Rückfall; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Integritätsschaden), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2023 (UV 2022/2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1964 geborene A.________ arbeitete seit 3. Januar 2011 zu 80 % als kaufmännische Angestellte bei der B.________ AG und war dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Dezember 2016 erlitt sie bei einem Autounfall ein Polytrauma (instabile LWK5-Fraktur, Thoraxtrauma rechts mit Fraktur der Rippen 5.-12. rechts, Pneumothorax rechts, dislozierte Fraktur der linken Beckenschaufel, Schrägfraktur des Metacarpale Dig. V rechts). Am 29. Dezember 2016 wurde die Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) im Klinikum C.________ operativ versorgt. Am 5. Januar 2017 wurde die Versicherte im Spital D.________ am Beckenkamm links operiert. Sie veranlasste in Absprache mit der Vaudoise ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Leiter Traumatologie, Klinik F.________, vom 20. April 2018. Am 14. September 2018 verfügte die Vaudoise u.a., das Taggeld noch bis 30. September 2018 zu 100 % und bis 31. Dezember 2018 zu 50 % zu gewähren. Auf Einsprache der Versicherten hin holte die Vaudoise ein polydisziplinäres Gutachten der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 mit Ergänzung des neurologisch/psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ vom 23. Januar 2021 ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 stellte die Vaudoise die Leistungen per 4. September 2019 ein. Sie anerkannte vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 eine volle und vom 1. April 2019 bis 4. September 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, gewährte das entsprechende Taggeld, und übernahm die Heilungskosten bis 4. September 2019. Weiter verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Zudem übernahm sie die Kosten von Fr. 2'045.- für das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 20. April 2018. Die Beschwerde der Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. September 2020 wegen unrechtmässiger Ausdehnung des Streitgegenstands im Einspracheentscheid teilweise gut. Es wies die Vaudoise im Sinne der Erwägungen an, ordnungsgemäss über ihre Leistungspflicht zu befinden. Diese verfügte am 1. Oktober 2020 entsprechend dem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020.  
 
 
A.b. Am 1. Oktober 2020 machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, eventuell einen Rückfall geltend. Am 29. Oktober 2020 erhob sie gegen die Verfügung der Vaudoise vom 1. Oktober 2020 Einsprache, welche diese mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 abwies. Auf Beschwerde der Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hin nahm die Vaudoise sie am 5. Februar 2021 den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 und die Verfügung vom 1. Oktober 2020 zurück. Das Gerichtsverfahren wurde somit am 9. Februar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.  
 
A.c. Am 12. Januar 2021 wurde die Versicherte durch den Neurologen Dr. med. I.________, Leitender Arzt, Klinik G.________, untersucht (Bericht vom 22. Februar 2021). Am 19. Mai 2021 führte er mit der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________, Oberärztin, Klinik K.________, ein Konsensgespräch durch. Per 1. Juni 2021 zügelte die Versicherte in den Kanton St. Gallen. Am 22. Februar und 25. August 2021 erstattete Dr. med. I.________ weitere Berichte. Am 24. September 2021 ersuchte die Versicherte die Vaudoise um die Erstellung eines Obergutachtens. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 legte diese den Endzustand auf den 4. September 2019 fest. Sie verneinte einen Rückfall sowie den Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 fest.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abwicklung des Rückfallverfahrens ab 1. Oktober 2020 an die Vaudoise zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 23. Mai 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, den Endzustand und die Resterwerbsfähigkeit wie auch den Integritätsschaden mittels Gerichtsgutachtens auf Kosten der Vaudoise abzuklären und über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventuell sei die Sache an die Vaudoise zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bis zum Vorliegen des Endzustandes zu erbringen und nach dessen Erreichen die Langzeitleistungen und Geldleistungen abzuklären und auszurichten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 137 I 327, veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.1).  
 
1.2.2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils wies die Vorinstanz die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abwicklung des Rückfallverfahrens ab 1. Oktober 2020 an die Vaudoise zurück.  
 
1.2.2.1. Sie erwog, die Vaudoise habe den Grundfall zu Recht per 4. September 2019 unter Prüfung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung abgeschlossen. Ein Rentenanspruch bestehe mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads nicht. Die Integritätseinbusse betrage 15 %. Damit hat die Vorinstanz hinsichtlich des Grundfalls materiell nicht einen Zwischenentscheid, sondern einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG gefällt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteile 8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 1 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Grundfalls einzutreten.  
 
1.2.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass per Rückfallmeldung vom 1. Oktober 2020 resp. per Therapiebeginn im Herbst 2020 von einem Rückfall bei behandlungsbedürftigen (akzentuierten) Muskelkrämpfen auszugehen und die Vaudoise in Bezug auf diese unfallkausale Behandlung, soweit sich ihre Fortführung als zweckmässig erweise, leistungspflichtig sei. Bezüglich des Vorliegens eines Rückfalls sei die Beschwerde damit gutzuheissen und die Sache zur Abwicklung des Rückfallverfahrens ab 1. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen an die Vaudoise zurückzuweisen.  
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es sich bei der vorinstanzlichen Rückweisung hinsichtlich des Rückfalls um einen Zwischenentscheid handelt. Sie setzt sich aber mit den Eintretenserfordernissen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bezüglich der Rückfallsfrage ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 4. September 2019 mit Verneinung des Rentenanspruchs und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15 % vor Bundesrecht standhalten. 
 
3.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, weshalb das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung kommen.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend das Taggeld (Art. 10 UVG), die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1), die Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, der Beweiswert des polydisziplinären (psychiatrischen, orthopädisch/unfallchirurgischen, neurologischen und neuropsychologischen) Gutachtens der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 sei nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt darauf sei im Untersuchungszeitpunkt (August 2019) lediglich in neurologischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende anhaltende Gesundheitsschädigung, namentlich ein leichtgradiges neuropathisches und zusätzlich nozizeptives Schmerzsyndrom bei Teilschädigung des Nervus ischiadicus, ausgewiesen gewesen. Die Vaudoise habe den Grundfall zu Recht per 4. September 2019 abgeschlossen, da damals keine Behandlung mehr indiziert gewesen sei, die auf eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands gezielt hätte. Aufgrund des Gutachtens der Klinik G.________ sei der Beschwerdeführerin bei Fallabschluss medizinisch-theoretisch in adaptierter Tätigkeit ein Vollpensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar gewesen; in der angestammten Tätigkeit sei sie in Bezug auf Aussendiensttätigkeiten zu einem Drittel beeinträchtigt gewesen. Der von den Gutachtern der Klinik G.________ auf 15 % geschätzte Integritätsschaden sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 
 
 
5.  
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Gutachten der Klinik G.________ nicht um ein Parteigutachten, sondern um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). 
 
6.  
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vaudoise habe sich in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zu verschiedenen Argumenten ihrer Beschwerde nicht geäussert. Denn entscheidwesentlich ist, ob der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin rügt, am vorinstanzlichen Entscheid habe kein medizinischer Fachrichter mitgewirkt. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eingeräumt hat, die rechtsanwendenden Behörden könnten faktische Festlegungen, die in medizinischen Administrativgutachten getroffen worden seien, mangels eigener Fachkenntnis oft nicht direkt überprüfen. Eine Kontrolle sei im Wesentlichen nur möglich im Hinblick auf die Einhaltung formaler Erfordernisse und darauf, ob die gutachterlichen Folgerungen schlüssig begründet worden seien (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4; Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.6). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 
 
8.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu den von ihr detailliert dargelegten Widersprüchen des Gutachtens der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 nicht Stellung genommen. Sie habe sich auch mit den anderslautenden ärztlichen Berichten nicht auseinandergesetzt. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich und sei willkürlich. 
Die Vorinstanz begründete, weshalb auf das Gutachten der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 abzustellen sei. Sie nahm auch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Insgesamt kam sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2). 
 
9.  
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist bzw. diese einfach wiederholt, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6). 
 
10.  
Im Rahmen des Gutachtens der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin im August 2019 untersucht. Die letzte Bildgebung erfolgte am 4. September 2019. Die Gutachter kamen gestützt auf diese Abklärungen zum Schluss, der gesundheitliche Zustand sei stabilisiert. Es sei keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 
Dieses Gutachten ist voll beweiswertig (vgl. E. 11.2 f. hiernach). Die Vorinstanz legte gestützt hierauf den medizinischen Endzustand auf den 4. September 2019 fest. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände vor. Ihre Berufung auf die seit Januar 2020 erstellten ärztlichen Berichte ist nicht stichhaltig. Denn die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (siehe zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; Urteile 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 7.1 und E. 7.4 sowie 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.2). 
 
11.  
Umstritten ist weiter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche per Fallabschluss am 4. September 2019 zu beurteilen ist. 
 
11.1. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, Dr. med. I.________ habe mit Dr. J.________ am 19. Mai 2021 das Konsensgespräch durchgeführt. Im entsprechenden Bericht habe Dr. med. I.________ u.a. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als direkte Folge der neurologischen Pathologie der linken unteren Extremität, eine 33 % Leistungsminderung bei einer Aussendiensttätigkeit und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % festgehalten. Da die Vaudoise mit dieser Einschätzung nicht einverstanden gewesen sei, habe sie Dr. med. I.________ auf deren Geheiss vom 23. August 2021 hin mit Bericht vom 25. August 2021 im Sinne des Gutachtens der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 abgeändert. Seiner Begründung, bei der Protokollierung des Konsensgesprächs vom 19. Mai 201 seien ihm Fehler unterlaufen, könne nicht gefolgt werden, da sich Dr. med. J.________ dazu nicht geäussert habe. Diese habe im Bericht vom 25. Februar 2019 eine hochgradige Neuropathie des N. ischiadicus links festgestellt. Dr. med. L.________, Leitender Arzt Neurologie, Klinik K.________, habe im Bericht vom 15. September 2020 ein schwergradiges Ausfallsyndrom der peronealen Fasern bei Neuropathie des N. ischiadicus links festgehalten. Dem Gutachten der Klinik G.________ sei nicht zu entnehmen, weshalb das Schmerzsyndrom nur leicht sein solle. Die Gutachter hätten sich mit den anderslautenden neurologischen Akten, insbesondere der Klinik K.________, nicht auseinandergesetzt. In neuropsychologischer Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die diesbezügliche Gutachterin der Klinik G.________ habe angegeben, die unterdurchschnittlichen Ergebnisse in den Testungen seien am ehesten wegen motivationalen Faktoren zustande gekommen. Dies sei nicht nachvollziehbar, auch wenn die Gutachterin beschrieben habe, dass sie ein bisschen gereizt gewesen sei und in ihrer Stimmung geschwankt habe. Denn eine Stimmungsschwankung und Gereiztheit seien aufgrund der belastenden Begutachtungssituation nachvollziehbar. Daraus eine absichtliche Verfälschung der Ergebnisse abzuleiten, entbehre jeglicher Grundlage und sei zumindest nicht plausibel begründet. Worin motivationale Faktoren gesehen worden seien, sei dem neuropsychologischen Bericht nicht zu entnehmen.  
 
11.2.  
 
11.2.1. Die Gutachter der Klinik G.________ erstellten die Expertise vom 17. Dezember 2019 in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und erhoben eine ausführliche Anamnese. Sie nahmen jeweils eine eingehende klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor und berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden. Zudem veranlassten die Gutachter bildgebende Abklärungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens. Die finale, gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit erfolgte auf der Grundlage einer interdisziplinären Konsensdiskussion der begutachtenden Fachärzte, weshalb ihr grosses Gewicht zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4, 137 V 210 E. 1.2.4).  
 
11.2.2. Festzuhalten ist im Lichte der Einwände der Beschwerdeführerin insbesondere, dass dem neurologischen Gutachter der Klinik G.________ die damals aktuellsten Berichte der Dr. med. J.________, Oberärztin Neurologie, Klinik K.________, vom 23. Juli und 29/30. Juli 2019 bekannt waren. Er gab sie zusammenfassend wieder. Zudem begründete er schlüssig, weshalb ab dem Begutachtungszeitpunkt nicht von der im letztgenannten Bericht attestierten 40%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei.  
 
11.2.3. Der Beschwerdeführerin ist weiter entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zum neuropsychologischen Gutachten der Klinik G.________ Stellung nahm. Gestützt hierauf erwog sie, die erhobenen unspezifischen leichten kognitiven Einbussen führten, soweit sie überhaupt unfallkausal seien, weder in einer adaptierten noch in der angestammten Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.  
 
11.3. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Einwänden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 aufzuzeigen. Vielmehr gibt sie im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung, die sich auf dieses Gutachten stützt, als unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; SVR 2020 UV Nr. 27 S. 110, 8C_518/2019 E. 5.1; Urteil 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7). Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik vom 17. Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.  
 
12.  
Den Integritätsschaden bemass die Vorinstanz gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Klinik G.________ vom 17. Dezember 2019 mit 15 %. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, bereits Anfang 2020 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Denn die Integritätsentschädigung war per Fallabschluss am 4. September 2019 festzusetzen (vgl. E. 10 hiervor). Dass bereits damals eine andere Beurteilung angezeigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
13.  
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.1). 
 
14.  
Strittig ist weiter die Ermittlung des Invaliditätsgrads (Art. 16 ATSG). 
 
14.1. Bezüglich des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3) erwog die Vorinstanz, in der Tätigkeit bei der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 39'000.- erzielt. Hochgerechnet auf ein Vollpensum und nominallohnindexiert resultiere für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 49'435.-. Dies ist unbestritten.  
 
14.2. Umstritten ist das trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 f.).  
 
14.2.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (möglicher Rentenbeginn) und auch in den Jahren 2020 und 2021 in der angestammten Tätigkeit bei der B.________ AG wieder ein Einkommen wie vor dem Unfall, nämlich Fr. 39'000.- bei einem Pensum von 80 %, erzielt. Entsprechend erleide sie keine unfallkausale Erwerbseinbusse resp. resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 %. Weiter argumentierte die Vorinstanz, in der Annahme, dass der Beschwerdeführerin bei der B.________ AG bezogen auf die nicht adaptierten "Aussendiensttätigkeiten" aus unfallkausaler Sicht auf Dauer keine volle Leistungsfähigkeit mehr zumutbar sei, habe sie die ihr verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschöpft und es wäre zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. In deren Beachtung könnte sie in adaptierter Tätigkeit als Bürokraft zumindest ein gleich hohes Einkommen erzielen wie als Gesunde in ihrer angestammten Tätigkeit bei der B.________ AG (vgl. LSE 2018, Tabelle T17 [Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert, nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor], Position 41 [Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte]). Da nicht erkennbar sei, dass sie gegenüber gesundheitlich unbeeinträchtigten Personen lohnmässig benachteiligt wäre, rechtfertige sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdeführerin erleide damit auch bei Heranziehung der LSE keine rentenbegründende Erwerbseinbusse.  
 
14.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dem Gutachten der Klinik G.________ könne entnommen werden, dass sie in der Aussendiensttätigkeit eingeschränkt sei. Die Vaudoise stelle sich auf den Standpunkt, sie könne in einer ihr angepassten Tätigkeit das Valideneinkommen erreichen. Die Beschwerdegegnerin müsse davon Kenntnis haben, dass es sich bei ihrem Arbeitgeber um ein Familienunternehmen handle. Dessen Geschäftsführer sei ihr Ehemann. Nur deshalb arbeite sie zum geringen Einkommen von Fr. 39'000.- und bezahle ihr der Geschäftsführer diesen Betrag trotz Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit weiter. Würde der Vaudoise gefolgt, müsste die Beschwerdeführerin das Unternehmen verlassen und sich auf die Suche nach einer neuen Anstellung machen, bei welcher nur noch Innendiensttätigkeiten notwendig wären. Dass bei einem Familienunternehmen andere Prioritäten gesetzt würden, liege auf der Hand, und es könne nicht erwartet werden, dass sie sich eine neue Arbeitsstelle suche.  
 
14.2.3. Ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3; Urteil 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 9.1 mit Hinweis).  
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass sie gestützt auf die LSE auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Bürokraft zumindest ein gleich hohes Einkommen erzielen könnte wie als Gesunde in ihrer angestammten Tätigkeit bei der B.________ AG. Sie zeigt auch nicht substanziiert auf und es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Stellenwechsel unzumutbar sei. Unter diesen Umständen hat es mit der vorinstanzlichen Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden. 
 
15.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, eventuell sei ihr eine Übergangsrente zuzusprechen, da die Vaudoise der Meinung sei, sie könne die angestammte Tätigkeit mit Aussendiensteinsatz nicht mehr ausüben und die Invalidenversicherung (IV) in Bezug auf berufliche Massnahmen noch nicht tätig geworden sei. 
Da kein Rentenanspruch besteht, entfällt die Ausrichtung einer Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV). Dies gilt umso mehr, als die dafür einschlägige Voraussetzung, dass die IV-Eingliederungsmassnahmen geeignet wären, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. Urteil 8C_66/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6 mit Hinweisen). 
 
16.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar