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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_256/2023  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2023 
(AK.2023.90-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen die Untersuchungshaft des Beschuldigten an. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2023 bis am 29. Juni 2023. Die von A.________ gegen die verschiedenen Haftentscheide erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023). 
 
B.  
Im Rahmen der Strafuntersuchung erhob A.________ am 12. Februar 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nebst den Anträgen um Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung stellte er eine Vielzahl an weiteren Rechtsbegehren. Die Anklagekammer verneinte die geltend gemachten Rechtsverweigerungen und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer vom 5. April 2023 und stellt darüber hinaus weitere Begehren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht hingegen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte, es liege keine Rechtsverweigerung zu Lasten des Beschwerdeführers vor. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für alle Rügen, welche die Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch das Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen oder das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der verschiedenen Haftbeschwerden betreffen, war dies gerade nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei die Einsicht in die Haftakten verweigert worden, bereits im Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 als unbegründet beurteilt (a.a.O. E. 4).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung sodann in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
In seiner weitschweifigen und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer über weite Strecken auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen. Weiter zitiert er juristische Literatur und übt polemische Kritik an den St. Galler Strafverfolgungsbehörden und der Vorinstanz, ohne jedoch einen konkret erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Eine hinreichende Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll, kann seiner Beschwerdeschrift daher grösstenteils nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vagen Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auf die Beschwerde ist mit Blick auf die genannte Rechtsprechung insofern nicht einzutreten. Nachfolgend werden nur die rechtsgenüglich begründeten Rügen behandelt. 
 
1.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf alle Vorbringen, die Tatsachen betreffen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten (vgl. Art. 99 BGG). Hierbei handelt es sich um unzulässige echte Noven (siehe zum Novenrecht vor Bundesgericht: BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde vom 9. Mai 2023 um Einsicht in die von den kantonalen Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Dieser Antrag ist im bundesgerichtlichen Verfahren an sich zulässig. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging indes erst am 22. Juni 2023 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben würde (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Begehren praxisgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteile 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 1.4; 7B_147/2023 vom 10. Juli 2023 E. 1.2; 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 20211 E. 5.3). Überdies ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer über seinen amtlichen Verteidiger für den vorliegend strittigen Zeitraum anlässlich von zwei Gelegenheiten vollumfängliche Einsicht in die kantonalen Strafakten erhielt und er damit bereits hinreichend Kenntnis über die vorliegend relevante Aktenstücke hat (hinten E. 2.3 f.).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Strafbehörden des Kantons St. Gallen geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er trotz mehreren Gesuche nie Einsicht in die kompletten Strafakten erhalten habe bzw. seien mehrere Gesuche unbehandelt geblieben. Gerügt wird damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 101 StPO. Nebst den Gesuchen um Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft auch mehrere andere Eingaben nicht behandelt. Eine weitere Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm die Vorinstanz keine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde gewährte und sie deshalb seine Eingaben vom 6. und 10. März 2023 nicht beachtet habe. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1).  
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. 
 
 
2.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2022 erstmals um Einsicht in die Strafakten und wurde ihm diese am 7. Oktober 2022 gewährt. Gemäss der Vorinstanz sei in diesem Punkt daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer insoweit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, nachdem dem Gesuch um Akteneinsicht bereits entsprochen worden sei.  
Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seiner Auffassung verletzt es kein Bundesrecht, wenn er sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der gegen ihn im fraglichen Zeitpunkt angeordneten Untersuchungshaft nicht persönlich, sondern über seinen amtlichen Strafverteidiger wahrnehmen musste (siehe BGE 120 Ia 65 E. 2, Urteil 1B_21/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 645). Wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des amtlichen Verteidigers vom 6. Oktober 2022 am darauf folgenden Tag entsprochen, liegt daher insoweit offenkundig keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 101 Abs. 1 StPO und auch keine formelle Rechtsverweigerung vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 16. November 2022, welchem gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 2. Dezember 2022 ebenfalls entsprochen wurde. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, welches ein Nebenverfahren darstellt, die amtliche Verteidigung nicht gewährt wurde, betreffen die vorliegend strittigen Gesuche doch einzig das Akteneinsichtsrecht im Hauptverfahren. Ohnehin erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers insoweit als widersprüchlich, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz gemäss deren verbindlichen Feststellungen mit Eingaben vom 3. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 doch ausdrücklich um Zustellung der Verfahrensakten an ihn oder seinen amtlichen Verteidiger. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als offensichtlich unbegründet. 
 
2.4. Nicht zielführend sind auch die Rügen betreffend die monierte Rechtsverweigerung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem 2. Dezember 2022 gestellten Gesuche um Akteneinsicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis zum 15. Februar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft selbstständig zahlreiche Begehren um Akteneinsicht. Unbestritten ist weiter, dass sich die seit 2. Dezember 2022 unveränderten Strafakten in diesem Zeitraum bzw. bis zum 25. Januar 2023 aufgrund von mehreren, vom Beschwerdeführer angestrebten Beschwerdeverfahren - im angefochtenen Entscheid werden elf Verfahren genannt - nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei anderen kantonalen Justizbehörden (Zwangsmassnahmengericht, Anklagekammer) befanden. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid teilte dies die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 mit. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch insoweit eine Rechtsverweigerung oder - verzögerung verneinte, da die Staatsanwaltschaft im fraglichen Zeitpunkt gar nicht im Besitz der Akten war und den Begehren um Akteneinsicht folglich nicht entsprechen konnte. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Akten auch in digitaler Form abzulegen, damit der beschuldigten Person jederzeit das Akteneinsichtsrecht gewährt werden könne. Ein entsprechender Rechtsanspruch auf digitale Aktenführung respektive elektronische Zustellung der Verfahrensakten gibt es - de lege lata - nicht (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
 
2.5. Unbegründet sind auch die Rügen des Beschwerdeführers, wonach nebst seinen Gesuchen um Akteneinsicht seit November 2022 zahlreiche weitere Eingaben an die Staatsanwaltschaft unbehandelt geblieben seien. Insoweit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auch vor Bundesgericht nicht substanziiert darlegt, was der Gegenstand dieser angeblich unbehandelt gebliebenen Rechtsmitteleingaben gewesen sein soll und er auch nicht angibt, an welchen Daten er diese Eingaben gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kam er mit derart vagen Angaben der ihm im Beschwerdeverfahren obliegenden Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO nicht nach. Vielmehr wäre er selbst als juristischer Laie dazu verpflichtet gewesen, mindestens kurz anzugeben, welche Eingaben die Staatsanwaltschaft nicht behandelte und weshalb sie dies hätte tun sollen (siehe Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz insoweit eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft verneinte bzw. auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in sehr rudimentärer Art und Weise vorbringt, die weiteren unbehandelten Eingaben beträfen eine angebliche Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine "Orientierung über die Akten" sowie die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft. Es ist nicht ersichtlich was der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zu erreichen versucht, hat sich die Vorinstanz mit der Thematik der Aktenführung und der Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft - wie vorstehend aufgezeigt - doch ausdrücklich auseinandergesetzt. Zudem ergibt sich aus den verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Hafturteilen des Bundesgerichts (Urteile 1B_3/2023 vom 9. Januar 2023; 1B_149/2023 vom 11. April 2023), dass er sämtliche kantonalen Haftentscheide im vorliegend fraglichen Zeitraum von Oktober 2022 bis 12. Februar 2023 bis an das Bundesgericht anfechten konnte. Es ist daher auch insoweit nicht erkennbar ist, worin die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz liegen sollte.  
 
2.6. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht bzw. begeht keine Rechtsverweigerung, wenn sie die spontanen Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 10. März 2023 als unzulässige Beschwerdeergänzungen qualifiziert. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, trifft es zwar zu, dass Beschwerden wegen einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2 StPO grundsätzlich an keine Frist gebunden sind (siehe dazu für das Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren Urteil 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht es der rechtsuchenden Person jedoch auch bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nicht frei, ihre Beschwerde während des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens auch noch mehrere Wochen nach der Beschwerdeeinreichung nach Belieben zu ergänzen bzw. nachzubessern. Vielmehr ist auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Mithin ist bereits in der Begründung der Anfechtungsgrund zu nennen, d.h. es sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen, wobei bei Laienbeschwerden ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist (Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Wurde somit eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben, sind die Beschwerdemotive, auch wenn die ursprüngliche Beschwerde nach Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden war, innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu benennen, andernfalls das Beschwerdeverfahren beliebig in die Länge gezogen werden könnte.  
 
2.7. Schliesslich beschnitt die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht um sein Replikrecht, indem sie seine spontanen Eingaben vom 6. und 10. März 2023 als unzulässige Beschwerdeergänzungen beurteilte. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das sog. Replikrecht den Anspruch der Verfahrensparteien, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung räumt das Replikrecht der rechtsuchenden Person demgegenüber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ein.  
Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2023 äussern konnte. Vielmehr stellte ihm die Vorinstanz diese am 26. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zu. In seinen Eingaben vom 6. und 10. März 2023 nahm er dann auch am Rande Bezug zur Vernehmlassung, indem er diese sinngemäss als zu kurz und damit rechtswidrig bezeichnete. Darüber hinaus wiederholte er unter weitschweifender Darlegung theoretischer Rechtsgrundsätze zur Hauptsache aber lediglich die bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2023 vorgetragenen Standpunkte bzw. beantragte er gegenüber der Vorinstanz die Bewilligung der Nutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, was augenscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand steht. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach hinreichend zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft äussern und die Vorinstanz würdigte seine Eingaben vom 6. und 10. März 2023 (siehe E. 2.6 hiervor) ausdrücklich. Eine Verletzung des Replikrechts ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn