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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_544/2023, 5A_546/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_544/2023 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
5A_546/2023 
 
D.A.________, z.Zt. Klinik E.________, 
verbeiständet durch F.________, Soziale Dienstleistungen Region Brugg, Schulthess-Allee 1, 
5200 Brugg, und Dr. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber und/oder Rechtsanwältin Angelika Häusermann, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Brugg, Familiengericht, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg, 
 
Klinik E.________, 
 
Gegenstand 
Übermittlung eines Gutachtens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und 
Erwachsenenschutz, vom 12. Juni 2023 (XBE.2023.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.A.________ (Beschwerdeführerin 2; geb. 2006) ist die Tochter von B.A.________ (Beschwerdeführer) und C.A.________ (Beschwerdeführerin 1). Sie wird seit dem 20. November 2019 mit Unterbrüchen in der Klinik E.________ aufgrund wiederholter fürsorgerischer Unterbringungen stationär behandelt und ist verbeiständet. Am 28. Mai 2021 beantragte die Klinik E.________ beim Bezirksgericht Brugg, Familiengericht, es sei ein kinder- und jugendpsychiatrisches/-forensisches Gutachten zu erstellen, damit "zum Wohle von D.A.________die für die Zukunft notwendigen Massnahmen zum Erzielen einer Besserung definiert und in die Wege geleitet werden können".  
 
A.b. Mit Beschluss vom 10. März 2022 holte das Familiengericht bei der Klinik I.________ ein fachärztliches Gutachten über D.A.________ ein. Das Gutachten wurde am 29. August 2022 erstattet und mit Eingaben vom 8. September 2022, vom 27. Januar 2023 und vom 14. März 2023 ersuchte die Klinik E.________ um Zustellung desselben. Diesem Ersuchen gab das Familiengericht mit Beschluss vom 14. März 2023 statt.  
 
B.  
Die hiergegen von D.A.________ einerseits sowie von B.A.________ und C.A.________ andererseits erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Juni 2023 (je eröffnet am 19. Juni 2023) unter Kostenfolgen ab. 
 
C.  
 
C.a. D.A.________ gelangt am 19. Juli 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Verfahren 5A_546/2023). Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dem Familiengericht zu untersagen, das Gutachten vom 29. August 2022 an die Klinik E.________ herauszugeben, bzw. es sei das Gericht anzuweisen, das Gesuch um Zustellung des Gutachtens abzuweisen. Weiter sei D.A.________ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei das Familiengericht anzuweisen, das Gutachten erst nach Abschluss des gutachterlichen Verfahrens an die Klinik E.________ herauszugeben. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Ebenfalls am 19. Juli 2023 gelangen auch B.A.________ und C.A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_544/2023). Mit Ausnahme des Subeventualantrags stellen sie weitgehend identische Begehren wie D.A.________.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat in beiden Verfahren die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden (weitgehend identischen) Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil, betreffen dieselben Beteiligten und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_544/2023 und 5A_546/2023 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; 131 V 59 E. 1).  
 
1.2. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die Herausgabe eines im Zusammenhang mit dem Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung eines Kindes erstellten Gutachtens entschieden hat. Dieser Entscheid betrifft das Gebiet des Kindesschutzrechts und damit eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (vgl. BGE 142 III 795 E. 2.1) ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. B.A.________ und C.A.________ sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, soweit sie eigene schutzwürdige Interessen verfolgen, mithin die Bekanntgabe von sie selbst betreffenden Informationen verhindern wollen (Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1; zum Begriff des schutzwürdigen Interesse vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Ob auch die minderjährige D.A.________ selbständig ihre entsprechenden Interessen geltend zu machen vermag (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP sowie Art. 14 und 19c Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2; GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 451 ZGB) oder ob sie dabei von ihren Eltern vertreten wird (vgl. Art. 296 Abs. 2 und 304 Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.1) kann offenbleiben, da die Beschwerdeführer im Wesentlichen identische Standpunkte vertreten. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer erachten vorab ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt. Während die Erstinstanz gestützt auf Art. 449b ZGB über die Herausgabe des Gutachtens entschieden habe, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid schwergewichtig auf Art. 453 ZGB abgestellt. Die Anwendung dieser Norm habe alle Beteiligten überrascht und sei entsprechend in der kantonalen Beschwerde nicht thematisiert worden. Das Obergericht habe über sein Vorgehen nicht orientiert und den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser neuen Rechtsauffassung eingeräumt. Bereits aufgrund der selbständigen Geltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der angefochtene Entscheid wegen dieser Gehörsverletzung daher aufzuheben.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor einer Entscheidung, die in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Erfasst sind alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 130 III 35 E. 5; 129 II 497 E. 2.2; vgl. auch BGE 144 II 246 E. 12.3).  
 
3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu kritisieren: Wie vorliegend (vgl. sogleich E. 4-6) war auch im vorinstanzlichen Verfahren die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 strittig, das im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin 2 angeordnet worden war (vgl. vorne Bst. A.a und E. 1.2). Die Vorinstanz erforschte dabei den Sachverhalt von Amtes wegen und wandte das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; vgl. Urteil 5A_640/2022 vom 28. März 2023 E. 3.3.2 a.E.). Es durfte die Beteiligten folglich nicht überraschen, dass sie unter Berücksichtigung sämtlicher für das fragliche Verhältnis massgebenden Grundlagen des Kindesschutzrechts entschieden hat. Folglich kann keine Rede davon sein, die Parteien hätten vernünftigerweise nicht voraussehen können, dass das Obergericht sich nicht auf die Bestimmung zur Aktenherausgabe im Kindesschutzverfahren, dafür aber auf jene zur Zusammenarbeitspflicht unter den Behörden stützen würde. Dies gilt umso mehr, als die Parteien auch im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, hinreichende Rechtskenntnis daher vorausgesetzt werden kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann damit nicht festgestellt werden.  
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinreichend begründen (vgl. vorne E. 2.1), indem sie zwar auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweisen, sich aber nicht dazu äussern, weshalb das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
In der Sache umstritten ist, ob die KESB der Klinik E.________ Kenntnis von dem Gutachten vom 29. August 2022 geben darf. 
Anders als das Familiengericht erachtet das Obergericht die Klinik E.________ nicht als eine am Verfahren beteiligte Person, der ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 449b ZGB zukommt. Die KESB sei nach Art. 451 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis). Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 ZGB sowie Art. 317 ZGB i.Vm. § 30 des Einführungsgesetzes (des Kantons Aargau) vom 27. Juni 2017 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB/AR; SAR 210.300) sähen indes gerade bei Gefahr für eine Selbst- oder Drittschädigung die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden und Stellen und in diesem Rahmen die (teilweise) Herausgabe von Informationen an Dritte vor. Die Klinik E.________ vollziehe die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin 2, die wiederholt ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gezeigt habe (namentlich Schlucken von Batterien und Feuerzeugen). Damit bestehe eine erhöhte Zusammenarbeitspflicht zwischen der Kindesschutzbehörde und der Klinik E.________ und die Herausgabe des Gutachtens könne sich auf die genannten Grundlagen stützen. 
Das Obergericht beurteilt die Herausgabe des gesamten Gutachtens sodann als verhältnismässig. Die Klinik E.________ müsse über die für die Unterbringung der Beschwerdeführerin 2 notwendigen Informationen verfügen. Das Gutachten gebe in allen Teilen Aufschluss über deren Gesundheitszustand und sei daher für die Behandlung entscheidend. Demgegenüber reiche die Mitteilung der blossen Diagnose nicht aus, die nicht allein ausschlaggebend sei. Der offene Informationsaustausch der involvierten Stellen fördere die Kontrolle eingeleiteter Behandlungen und verhindere widersprüchliche Massnahmen und die unnötige Wiederholung von Abklärungen. Nicht von Bedeutung sei, dass das Gutachten sich nicht mit dem Behandlungsplan der Klinik E.________ befasse und dass das Verfahren betreffend das Gutachten noch nicht abgeschlossen sei, zumal die Klinik E.________ dies sachgerecht berücksichtigen könne. Mit Blick auf die aktuelle Krisensituation sei es nicht gerechtfertigt, eine Stellungnahme der Gutachterin zu noch offenen Fragen abzuwarten. Ob die Klinik E.________ die Behandlung weiterführe, habe schliesslich nicht die Klinik zu entscheiden, womit unerheblich bleibe, ob sie sich dagegen ausgesprochen habe. Damit sei die Herausgabe des Gutachtens zum Schutz der Beschwerdeführerin 2 geeignet. Aufgrund der fehlenden Vertrauensbasis zwischen der Klinik und den Beschwerdeführern erscheine sodann die freiwillige Mitteilung der Informationen nicht absehbar. Die Herausgabe des Gutachtens sei daher auch erforderlich, um den Informationsaustausch sicherzustellen. Zuletzt sei diese den Beschwerdeführern auch zumutbar. Die im Gutachten enthaltenen Daten seien notwendigerweise erhoben worden und durch die Weitergabe würden sie lediglich Personen bekannt, die wiederum der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das Interesse an der Geheimhaltung der Daten überwiege daher nicht. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Herausgabe des Gutachtens. Vorliegend gehe es um eine Akteneinsicht, die in Art. 449b ZGB geregelt sei. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 453 ZGB sehe allein einen Informationsaustausch vor. Die Spezialnorm von Art. 449b ZGB regle die Akteneinsicht abschliessend und sehe für Dritte wie die Klinik E.________ kein Einsichtsrecht vor. Das Obergericht übersehe zudem, dass die (derogatorische) bundesrechtliche Bestimmung von Art. 449b ZGB kantonalen Normen wie § 30 EG ZGB/AG vorgehe.  
 
5.2. Um Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 ersuchte die Klinik E.________ im Zusammenhang mit der früher verfügten fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. vorne Bst. A.a). Art. 449b ZGB regelt die Akteneinsicht während laufenden, nicht jedoch bei abgeschlossenen Verfahren (CHABLOZ/COPT, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 449b ZGB; MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 449b ZGB; ROSCH, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 449b ZGB). Den Beschwerdeführern kann bereits aus diesen Grund nicht gefolgt werden, wenn sie Art. 449b ZGB zur Anwendung bringen möchten. Der Informationsaustausch zwischen den Beteiligten richtet sich beim vorliegenden Massnahmevollzug vielmehr - das Obergericht erkennt dies richtig - nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Da unbestritten eine Gefährdungslage gegeben ist (vgl. vorne E. 4), hat die Vorinstanz das Gesuch um Herausgabe des Gutachtens folglich zurecht unter dem Blickwinkel der Art. 451 und 453 ZGB beurteilt (vgl. GEISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 451 und N. 4 zu Art. 453 ZGB).  
 
5.3. Aus demselben Grund überzeugt auch das Vorbringen der Beschwerdeführer zur (Nicht-) Anwendbarkeit des kantonalen Rechts nicht: Wie sich aus den in § 30 Abs. 1 EG ZGB/AG enthaltenen Hinweisen ergibt, regelt diese Bestimmung (auch) die Zusammenarbeit zwischen den Behörden im hier interessierenden und von Art. 449b ZGB nicht erfassten Vollzugsbereich. Insoweit kommt den Kantonen im Rahmen des Bundesrechts denn auch ein Handlungsspielraum zu (COTTIER/HASSLER, in: FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, N. 6 zu Art. 451 ZGB; allgemein vgl. BGE 148 I 33 E. 5.2). Auf dem Gebiet des Kindesschutzes besteht nach Art. 317 ZGB sodann generell Platz für entsprechende kantonale Regelungen (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 10 zu Art. 317 ZGB). Auch vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführern ausserdem aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik (vgl. dazu hinten E. 6.1), ist das Abstellen auf kantonales Recht unproblematisch (vgl. BGE 148 I 33 E. 5.1 und 5.6; 145 II 70 E. 3.5).  
 
5.4. Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, die vom Obergericht genannten Grundlagen sähen einzig einen Informationsaustausch vor, erlaubten aber nicht die Herausgabe des gesamten Gutachtens. Liegt indes ein Grund für eine Behördenzusammenarbeit vor, dürfen auch sämtliche zum Handeln der Börden notwendigen Dokumente weitergegeben werden, namentlich auch (gesamte) ärztliche Gutachten (vgl. Urteil 5A_99/2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 [zu Art. 453 ZGB]). Die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 lässt sich folglich auf die Bestimmungen zur Behördenzusammenarbeit stützen, soweit sie notwendig war. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 4) halten die Beschwerdeführer entgegen, für die Behandlung der Beschwerdeführerin 2 sei die auszugsweise Weitergabe des Gutachtens ausreichend, namentlich aber eine Zusammenfassung der Diagnose und der zu treffenden Massnahmen. Damit setzten die Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr stellen sie diesem ihre eigene Ansicht gegenüber und bezeichnen die Haltung des Obergerichts als falsch. Hierauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).  
 
5.5. Damit vermögen die Beschwerdeführer das Vorliegen einer hinreichenden Grundlage für die Weitergabe des gesamten Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Hieran ändern auch ihre allgemein gehaltenen Ausführungen zur Datentschutzgesetzgebung und zum Persönlichkeitsschutz nichts.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Herausgabe des Gutachtens verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV. Art. 451 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) konkretisiert diese Garantie im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (GABELLON, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 451 ZGB; GEISER, a.a.O., N. 3 und 5 zu Art. 451 ZGB; ROSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 451 ZGB). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Behörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Weitergabe von Informationen im Rahmen behördlicher Zusammenarbeit setzt daher die Abwägung des Geheimhaltungsinteresses gegenüber den an der Informationsbekanntgabe bestehenden (öffentlichen oder privaten) Interessen voraus (COTTIER/HASSLER, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 451 ZGB und N. 8 f. zu Art. 453 ZGB; GEISER, a.a.O., N. 17 zu Art. 451 ZGB), wobei Letztere überwiegen müssen. Dies entspricht den an einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, die im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. Urteil 1C_520/2022 vom 22. August 2023 E. 5.2; GABELLON, a.a.O., N. 14 zu Art. 451 ZGB; zur verfassungskonformen Auslegung des Bundesrechts vgl. BGE 145 III 56 E. 5.3.1; 144 III 54 E. 4.1.3.1). Nichts anderes gilt, soweit das Obergericht sich für die Bekanntgabe des Gutachtens auf kantonalrechtliche Bestimmungen stützt. Hinsichtlich dieser Interessenabwägung ergibt sich, was folgt:  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Beschwerdeführer verweisen auf die Ansicht von ihnen beigezogener Fachpersonen (Psychiater, Pflegefachfrau), wonach die verfehlte Behandlung in der Klinik E.________ Grundlage für die Reizüberflutung der Beschwerdeführerin 2 und die sich hieraus ergebenden Selbst- und Fremdgefährdungen sei. Es sei zu befürchten, dass die Herausgabe des Gutachtens die Klinik in ihrer Haltung bestärken und einer nicht indizierten Behandlung Vorschub leisten werde. Das Gutachten sei auch fachlich fehlerhaft und nicht vollständig, insbesondere umfasse es weder den Behandlungsplan der Klinik noch das Verhältnis zum Autismus der Beschwerdeführerin 2. Auch könne nicht darauf vertraut werden, dass die Klinik E.________ mit dem noch nicht fertigen Gutachten umzugehen wisse. Das Gutachten enthalte weiter unzutreffende Schuldzuweisungen an die Eltern, womit mit der Herausgabe möglicherweise deren Beziehung zur Tochter gefährdet würde. Alles in allem stehe vor der Vervollständigung des Gutachtens nicht fest, inwieweit eine Weitergabe und Bestätigung der Klinik in ihrer Behandlung tatsächlich der Gefahrenabwehr diene. Entsprechend vermöge Art. 453 ZGB auch nicht als Grundlage für die Herausgabe zu dienen.  
 
6.2.2. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführer mit der bisherigen Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in der Klinik E.________ nicht einverstanden sind, sie einen anderen Ansatz als die Klinik verfolgen und dementsprechend die Herausgabe des Gutachtens nicht als zur Gefahrenabwehr geeignet erachten. Auch sind sie mit dem Inhalt des Gutachtens und dessen Ergebnis nicht einverstanden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer stützten sich freilich nur teilweise auf den durch das Obergericht festgestellten und mangels entsprechender Rügen für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.2). Auch abgesehen davon vermag der Umstand allein, dass die sich in Behandlung befindliche Person sowie deren Eltern einen anderen Behandlungsansatz vorziehen und andere Schlüsse als die behandelnde Klinik ziehen, deren Vorgehen und die Notwendigkeit, ihr alle zur Behandlung relevanten Informationen zukommen zu lassen, nicht in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 5.4), gelingt es den Beschwerdeführern sodann nicht, die Notwendigkeit der Herausgabe des gesamten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer sich auf die Meinung privat beigezogener Fachpersonen stützen (vgl. BGE 148 III 409 E. 4.6.4). Sie stellen sodann die weiteren Überlegungen der Vorinstanz nicht in Frage, wonach es notwendig ist, die behandelnde Klinik - die Richtigkeit der gewählten Behandlung vorausgesetzt - umgehend über das Gutachten und die mit diesem erhobenen Informationen in Kenntnis zu setzen, und sich ein Zuwarten mit Blick auf die derzeit bestehende Gefährdungslage nicht rechtfertigt (vgl. vorne E. 4).  
 
6.3. Folglich konnte das Obergericht ohne Gesetzesverletzung zum Schluss gelangen, für die umgehende Herausgabe des gesamten Gutachtens bestehe nicht nur eine hinreichende Grundlage, sondern auch ein überwiegendes Interesse des Kindesschutzes. Damit erweist die Herausgabe sich auch mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als gerechtfertigt.  
 
7.  
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Von einer Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin 2, deren Kosten ohnehin durch ihre Eltern zu tragen sind (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), ist abzusehen (Urteil 5A_899/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_544/2023 und 5A_546/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, dem Bezirksgericht Brugg, Familiengericht, der Klinik E.________, F.________ und G.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber