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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_150/2022  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern, 
 
6002 Luzern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2022 
(WBES.2021.444). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1969) hielt sich ab dem Jahr 1990 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 15. November 1993 wurde ihm von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 24. Januar 2011 wurde A.________ aufgrund seines straffälligen Verhaltens verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Bis zu diesem Zeitpunkt war A.________ strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 
 
- Busse von Fr. 150.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Juni 1992); 
- Busse von Fr. 200.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 21. September 1992); 
- Busse von Fr. 400.-- wegen Ausführens einer Lernfahrt mit Personenwagen ohne Begleitperson sowie Verfälschung eines jugoslawischen Führerausweises (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. April 1993); 
- Busse von Fr. 100.-- wegen mangelnder Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 31. Juni 1994); 
- Busse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die Vornahme der obligatorischen Abgaswartung (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. Juni 1996); 
- Busse von Fr. 100.-- wegen Nichtmeldens von Änderungen an Motorfahrzeugen (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. Oktober 2000); 
- Freiheitsstrafe von 14 Tagen sowie Busse von Fr. 400.-- wegen Widerhandlungen gegen die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September 2001); 
- Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Vernachlässigung der familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 3. September 2002); 
- Busse von Fr. 270.-- wegen Nichtmeldens einer Änderung am Motorfahrzeug sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. November 2002); 
- Busse von Fr. 450.-- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. Oktober 2003); 
- Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 2. November 2005); 
- Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie Busse von Fr. 5'000.-- wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 3. November 2005); 
- Busse von Fr. 500.-- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge sowie Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2006); 
- Busse von Fr. 120.-- wegen Parkierens auf dem Trottoir (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 8. Juli 2008); 
- Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 18. September 2008); 
- Busse von Fr. 160.-- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie Fahrens ohne Licht (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Januar 2010); 
- Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010). 
Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wurde A.________ wie folgt verurteilt: 
 
- Busse von Fr. 100.-- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Mai 2011); 
- Busse von Fr. 150.-- wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Oktober 2011); 
- Busse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2013); 
- Busse von Fr. 1'360.-- wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. August 2013). 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 bewilligte das Migrationsamt Solothurn den Kantonswechsel von A.________, zumal dieser damals einer Erwerbstätigkeit nachging, zwecks Schuldenabbaus Fr. 1'055.-- an das Betreibungsamt V.________ überwiesen hatte und zudem mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Partnerin B.________ sowie dem gemeinsamen Sohn C.________ (geb. 2008) zusammenlebte. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erfolgte unter den Bedingungen, dass A.________ seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. Im Zeitpunkt des Kantonswechsels war A.________ in den Kantonen Aargau und Solothurn mit Schulden von total Fr. 277'416.35 verzeichnet. Seit dem 1. März 2015 lebt A.________ von seiner Partnerin B.________ getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt bei der Kindsmutter. 
Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass A.________ seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn keine Sozialhilfe mehr bezogen hatte, seine Schulden nur leicht zugenommen hatten und er nicht mehr straffällig geworden war. Aufgrund seiner Bemühungen verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.________ unter gleichlautenden Bedingungen bis am 30. November 2018. Bei der Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass A.________ per 22. Februar 2018 mit neun Betreibungen (davon zwei mit Rechtsvorschlag und einer Konkursandrohung) in der Höhe von Fr. 75'793.55 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von Fr. 93'180.75 im Register des Betreibungsamtes U.________ verzeichnet war. Zudem war der Beschwerdeführer mit zwei Betreibungen (davon eine mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von Fr. 2'513.75 sowie 15 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 109'704.80 im Register des Betreibungsamtes V.________ verzeichnet. Die Schuldenlast belief sich auf ein Gesamttotal von Fr. 281'192.85, wobei weder Abzahlungsvereinbarungen noch Lohnpfändungen bestanden. Zudem war A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 2. November 2016 mit Busse von Fr. 100.-- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung verurteilt worden. Ferner waren gegen A.________ im Kanton Bern damals Strafuntersuchungen wegen Veruntreuung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hängig. In der Folge wurde A.________ mit Schreiben vom 16. Mai 2018 aufgrund seiner Schulden ausländerrechtlich ermahnt. Abermals erfolgte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis am 15. Mai 2019 unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. 
A.________ wurde nach der ausländerrechtlichen Ermahnung vom 16. Mai 2018 wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 420.-- wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2018). 
Am 8. Mai 2019 ersuchte A.________ letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab damals im Wesentlichen an, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Per 19. Juni 2019 respektive per 15. Juli 2019 war er im Register des Betreibungsamtes U.________ mit zehn Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von Fr. 177'591.50 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von Fr. 93'180.75 und im Register des Betreibungsamtes V.________ mit 15 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 109'704.80 verzeichnet. Es bestanden demnach Mitte 2019 Schulden im Umfang von insgesamt Fr. 380'477.05. In der Folge wuchsen die Schulden weiter an: Per 6. August 2021 wies das Register des Betreibungsamtes U.________ zehn Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von Fr. 192'336.25 sowie zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 93'180.75. Die gesamten Schulden betrugen zu diesem Zeitpunkt Fr. 395'221.80. 
 
B.  
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Solothurn A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, verfügte es am 26. Oktober 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und seine Wegweisung aus der Schweiz per 31. Januar 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2022 ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. März 2022 fest. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. Februar 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2022. Seine Aufenthaltsbewilligung sei ordnungsgemäss zu verlängern und von einer Wegweisung sei abzusehen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt beantragt A.________, dass ihm eine längere Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde. 
Die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Am 16. August 2022 reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2022 zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft.  
 
1.3. Gegen den Entscheid über die als zu kurz gerügte Ausreisefrist ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Offen steht jedoch grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), zumal der Beschwerdeführer eine verfassungsbezogene Rüge erhebt, die eine Modalität der Wegweisung und nicht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft (vgl. Urteile 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.2; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3 und 1.2.4).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht allerdings nur, wenn eine konkrete Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
Im Zusammenhang mit den Feststellungen der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit 2015 wieder mit seinen Töchtern und deren Mutter zusammenlebe, auch wenn er aktuell eine eigene Wohnung bewohne. Zwischenzeitlich sei diese Familie um zwei weitere Töchter (geb. 2017 und 2019) gewachsen. All dies sei den Akten ohne Weiteres zu entnehmen. Aus welchen Aktenstücken sich diese angebliche aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers konkret ergeben soll, lässt der Beschwerdeführer allerdings offen. Für das Verfahren vor Bundesgericht haben diese Behauptungen deshalb als neu zu gelten. Sie sind vom Bundesgericht nur zu hören, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hätte, sie vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist jedoch nicht der Fall: Bereits das Migrationsamt hatte in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer einzig zum Verhältnis zu seinem Sohn, nicht aber zu jenem zu seinen beiden Töchtern substanziiert geäussert hatte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Er hätte demnach allen Anlass gehabt, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz geltend zu machen, dass er wieder mit der Mutter der Kinder zusammenlebe und mit ihr überdies zwei weitere Kinder gezeugt habe. Nach der Untersuchungsmaxime haben die Migrationsbehörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zwar den Sachverhalt abzuklären; sie tragen die Beweisführungslast (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3). Indessen ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG). Es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er die Behörden von sich aus auf seine angeblich veränderte Lebenssituation hinweist. Folglich ist für die Beurteilung der Beschwerde vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3; 2C_797/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.1; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Entscheidend ist demnach vorliegend alleine, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in unzulässiger Weise in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte eingreift. 
 
5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1) oder eine ausländische Person entfernt oder ferngehalten wird, die hier aufgewachsen ist (Ausländer der zweiten Generation; BGE 144 I 266 E. 3.4; 140 II 129 E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2) oder die hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.4; 144 I 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2; Urteil 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3).  
 
5.2. Kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 § 52; vom 8. November 2016 El Ghatet gegen die Schweiz § 53; vgl. zu den potenziell relevanten Elementen Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist dabei ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp 30 Jahren rechtmässig und dauerhaft in der Schweiz auf. Zudem halten sich seine Kinder in der Schweiz auf und verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist - ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG).  
 
5.4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Male straffällig geworden ist. Viele seiner Straftaten sind zwar als Bagatelldelikte einzustufen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.2; 136 I 285 E. 5.3). Einzelne Delikte wie etwa die Verurteilung vom 27. Mai 2010 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das BVG oder die wiederholten Verurteilungen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wiegen jedoch schwerer. Nach der Zählung der Vorinstanz sind gegen den Beschwerdeführer 25 Strafverfahren aktenkundig, in denen er zu Geldstrafen von insgesamt 300 Tagessätzen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 90.-- sowie Bussen von total Fr. 10'240.-- und Freiheitsstrafen von insgesamt 54 Tagen verurteilt wurde. Zu dieser beträchtlichen Anzahl an Vorstrafen gesellt sich ein hoher Schuldenberg, den der Beschwerdeführer angehäuft hat. Selbst wenn die Mehrheit dieser Schulden auf den Konkurs der Einzelfirma des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Schulden des Beschwerdeführers auch in den letzten Jahren noch angewachsen sind. Wenn der Beschwerdeführer ins Feld führt, dass er keine Sozialhilfe bezogen habe, ist dies zu relativieren: Der Beschwerdeführer ist jahrelang die von ihm geschuldeten Alimente zugunsten seiner Kinder schuldig geblieben, sodass diese von der Wohngemeinde der Kinder bevorschusst werden mussten und diese den Beschwerdeführer dafür - bislang offenbar weitgehend erfolglos - betreiben musste. Zumindest indirekt hat der Beschwerdeführer also doch von sozialhilfeähnlichen Zahlungen der öffentlichen Hand profitiert. Insgesamt erscheint es als zutreffend, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers als gross bezeichnet hat.  
 
5.5. Als private Interessen am Verbleib in der Schweiz fallen vor allem die familiären Verhältnisse und die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ins Gewicht.  
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 30 Jahren (28 Jahre mit Aufenthaltsbewilligung, zuvor drei Jahre als Saisonnier; vgl. oben Sachverhalt A.) in der Schweiz. Seine Kinder (Töchter D.________ [geb. 2005] und E.________ [geb. 2007] aus der Beziehung mit F.________, Sohn C.________ [geb. 2008] aus der Beziehung mit B.________) leben ebenfalls hier. Er verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse und ist erwerbstätig. Aus seiner Straffälligkeit und seiner Schuldenwirtschaft schloss die Vorinstanz jedoch, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz stark zu wünschen übrig lasse. Hinzu kommt, dass die ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren 2011, 2015, 2016 und 2018 den Beschwerdeführer nicht zu einem Umdenken bewogen haben. Laut der Vorinstanz lässt das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er nicht ernsthaft gewillt sei, eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erwirken und sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.  
Im Hinblick auf die Rückkehr in den Kosovo erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 24. Lebensjahr dort gelebt und sei der heimatlichen Sprache mächtig sowie nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Er habe im Kosovo zumindest Freunde und Bekannte. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer drei Kinder, die als Schweizer Bürger oder Niederlassungsberechtigte über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten. Zum Sohn pflege der Beschwerdeführer offenbar regelmässigen Kontakt. Bezüglich der Töchter befänden sich hierzu in den Akten keine Hinweise, wobei eine wirtschaftlich enge Beziehung aufgrund der teilweise offenen Unterhaltsforderungen von vornherein ausgeschlossen werden könne. Gesamthaft kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich sei, um weitere Straftaten und eine noch höhere Verschuldung zu verhindern. Die Wegweisung werde den Beschwerdeführer hart treffen, sei ihm aber zumutbar. 
 
5.5.2. Wie bereits erwähnt, ist es für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben wieder mit der Mutter seiner Töchter zusammenlebt und mit ihr inzwischen zwei weitere Töchter hat (vgl. oben E. 3). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sich deswegen an der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK etwas geändert hätte, zumal der Beschwerdeführer über keines seiner Kinder die Obhut innehat. Zur Wahrnehmung eines Besuchsrechts ist es nämlich praxisgemäss grundsätzlich nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, da das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1). Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist dem Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1). Dabei überwiegt dieses Element - unter dem Blickwinkel des Ausländerrechts - andere wesentliche Elemente im Rahmen der Interessenabwägung nicht zwangsläufig und verschafft Art. 3 KRK keinen direkten Anspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung (BGE 144 I 91 E. 5.2; 140 I 145 E. 3.2).  
Im Fall des wiederholt straffällig gewordenen und stark verschuldeten Beschwerdeführers lässt sich offenkundig nicht sagen, sein bisheriges Verhalten hätte zu keinen Klagen Anlass gegeben. Der Kosovo ist zwar kein Nachbarland der Schweiz, aber doch innerhalb weniger Flugstunden zu erreichen, sodass Besuche mit einer gewissen Regelmässigkeit möglich sein sollten. Sodann zeigen die Verurteilungen wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum besonders eng ist. 
 
5.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers stärker gewichtet hat als die privaten Interessen an seinem Verbleiben in der Schweiz. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist demnach nicht erkennbar.  
 
6.  
Die Vorinstanz hat die Ausreisefrist auf den 31. März 2022 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hält diese Ausreisefrist für willkürlich kurz. Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Während diesem Aufschub war der Beschwerdeführer demnach nicht zur Ausreise verpflichtet. Da der Aufschub die gesetzte Ausreisefrist überdauerte, ist das aktuelle schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der verfassungsmässigen Zulässigkeit der Ausreisefrist nachträglich dahin gefallen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 9.2; 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 7.2; vgl. auch Urteile 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 6; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6). Es wird am Migrationsamt des Kantons Solothurn sein, die Ausreisefrist den Umständen angemessen neu festzusetzen (vgl. dazu Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3 und 6.4; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3). 
 
7.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). An dieser Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ändert nichts, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, da sie nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. Urteil 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 8.3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler