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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_85/2023  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, 
Promenade, 8510 Frauenfeld, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf 
den Parzellen Nrn. 65 und 66, Grundbuch Warth-Weiningen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 30. November 2022 (VG.2021.193/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 65, Grundbuch Warth-Weiningen. Diese befindet sich teilweise in der Abbauzone sowie im Perimeter des Gestaltungsplans "zur Rekultivierung der Kiesabbauzone" (genehmigt am 21. August 1990; Änderungen genehmigt am 9. August 2012) und im Übrigen in der Landwirtschaftszone bzw. im Waldgebiet. 
 
B.  
2012 wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 65 eine Zwischendeponie mit Auffüllmaterial erstellt worden war, und zwar teilweise in der Landwirtschaftszone bzw. im Wald. Daraufhin verfügte die Politische Gemeinde Warth-Weiningen (nachfolgend: die Gemeinde) einen Annahmestopp für Deponiematerial. Mit Entscheid vom 15. November 2012 verweigerte sie die nachträgliche Baubewilligung für die vorübergehende Nutzung der Landwirtschafts- bzw. Waldfläche als Deponieraum für Aushubmaterial und ordnete die Entfernung des ausserhalb der Abbauzone liegenden Materials und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis spätestens 31. Dezember 2012 an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Schreiben vom 18. August 2016 erliess die Gemeinde Vollzugsanweisungen unter Androhung der Ersatzvornahme. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Nachdem A.________ der Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nachgekommen war, verfügte die Gemeinde am 21. Juni 2019 die Ersatzvornahme. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde am 30. September 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 1C_193/2020). 
 
C.  
Während der Ersatzvornahmearbeiten im Süden der Parzelle Nr. 65 kam es zu Verschiebungen des Schüttkörpers. Dadurch gelangte Material aus der Böschung von Parzelle Nr. 65 auf Parzelle Nr. 66 der C.________ AG. Am 15. September 2021 holte die Gemeinde ein Gutachten von Dipl. Bauingenieur ETH B.________ zur Entfernung des Materials von Parzelle Nr. 66 und dessen Wiederauffüllung auf Parzelle Nr. 65 ein (nachfolgend: Gutachten B.________). Am 13. Oktober 2021 eröffnete die Gemeinde A.________ mündlich und schriftlich, wie sie gedenke, das Material zurückzuholen. Dieser verlangte mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids bis 15. Oktober; bis dahin dürfe nicht mit den Arbeiten begonnen werden. 
 
D.  
Da die Gemeinde keine entsprechende Verfügung erliess, gelangte A.________ mit Eingaben vom 15., 18., 19. und 20. Oktober 2021 an das Departement für Bau- und Umwelt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement). Er beantragte insbesondere, die Gemeinde sei anzuweisen, bezüglich des Abtrags und der Wiederauffüllung des abgerutschten Materials ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Bis dahin seien die (zwischenzeitlich begonnenen) Arbeiten einzustellen. 
Das Departement wies das Gesuch um Einstellung der Abtragungs- und Wiederauffüllungsarbeiten mit Zwischenentscheid vom 21. Oktober 2021 ab. Mit Entscheid vom 10. November 2021 nahm es die Eingaben teils als Rekurs und teils als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies beide ab (für den Rekurs: Disp.-Ziff. 1, 3 und 5; für die Aufsichtsbeschwerde: Disp.-Ziff. 2, 4 und 6). 
 
E.  
Gegen die Abweisung des Rekurses (Disp.-Ziff. 1, 3 und 5) erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 30. November 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden könne (VG.2021.193). 
 
F.  
Dagegen hat A.________ hat am 17. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_85/2023). Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Die Gemeinde sei anzuweisen, für die auf der Parzelle Nr. 66 ausgeführten Arbeiten nachträglich ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und das Aushubmaterial, welches von der Parzelle Nr. 66 stamme und widerrechtlich auf der Parzelle Nr. 65 abgelagert worden sei, zu entfernen. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
G.  
Die C.________ AG und die Gemeinde beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen und Vorbringen fest, soweit sie sich noch äussern. 
 
H.  
Vor Bundesgericht ist eine weitere Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme hängig (1C_83/2023). Diese richtet sich gegen das Urteil VG.2021.142 des Verwaltungsgerichts (ebenfalls vom 30. November 2022) und betrifft einen Nichteintretensentscheid des Departements vom 16. Juli 2021; Prozessthema ist insbesondere, ob Wiedererwägungsgründe gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 21. Juni 2019 vorliegen. 
Am 5. Dezember 2023 hat das Bundesgericht bereits eine Beschwerde von A.________ gegen die der C.________ AG erteilte Verlängerung der Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllungs- und Rekultivierungspflicht auf Parzelle Nr. 66 abgewiesen (Urteil 1C_87/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die kantonal letztinstanzlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 65 mit der darauf befindlichen Kiesgrube. Er macht eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Gemeinde entgegen seinem Antrag kein Baubewilligungsverfahren eröffnet und keinen anfechtbaren Entscheid zur Rückholung des auf Parzelle Nr. 66 abgerutschten Materials getroffen hat. Dazu ist er als Antragsteller und Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 65, auf welche das Material zurückgeführt wurde, grundsätzlich befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen Streitgegenstand gebunden; neue Anträge sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Vor Verwaltungsgericht war einzig streitig, ob der Gemeinde eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorzuwerfen sei, weil diese kein Bewilligungsverfahren eröffnet und keine anfechtbare Verfügung zu den streitigen Abtrags- und Wiederauffüllungsarbeiten erlassen hatte. Schon das Verwaltungsgericht trat daher auf den Antrag, das Gericht möge die Entfernung des von der Parzelle Nr. 66 stammenden Aushubs anordnen, nicht ein. Auf diesen Antrag ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.  
Nicht zum Streitgegenstand gehören zudem die Fragen, über welche das Departement im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde entschieden hat, da dieser Entscheid (Disp.-Ziff. 2, 4 und 6) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen wurde. Gleiches gilt für die Streitfragen, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Entscheids VG.2021.142 und des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_83/2023 sind. 
 
1.3. Mit dieser Massgabe ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); dafür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerden diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist darauf nicht einzutreten. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Dabei werden strenge Anforderungen an die Begründungspflicht in der Beschwerde gestellt: Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und wenn möglichst zu belegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es zahlreiche von ihm erhobene Rügen einfach ignoriert habe. So habe er beispielsweise geltend gemacht, das GPS-System sei nicht geeignet festzustellen, welches Material von der Parzelle Nr. 65 stamme und welches der Parzelle Nr. 66 zuzuordnen sei, weshalb Bodenproben hätten vorgenommen werden müssen. Diese Rüge sei nicht behandelt worden, obwohl die Triage und korrekte Zuordnung des Materials von entscheidwesentlicher Bedeutung sei. 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgehalten, Streitgegenstand sei einzig, ob Anspruch auf den Erlass eines anfechtbaren Entscheids über die Wiederherstellungs- bzw. Ersatzvornahmearbeiten als Folge der Verschiebung des Schüttkörpers auf den Liegenschaften Nrn. 65 und 66 bestehe. Die vom Departement im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde behandelten Fragen seien nicht Verfahrensgegenstand. Dazu gehörte insbesondere die Frage, wie sicherzustellen sei, dass sämtliches Doroport-stabilisierte Material auf der Parzelle Nr. 66 ausgebaut und auf der Parzelle Nr. 65 wieder eingebaut werde (vgl. dazu Ziff. 7 lit. e S. 10 oben des Departementsentscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen prozessualen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung des Streitgegenstands willkürlich sei. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
Analoges gilt für Rügen, welche die rechtskräftige Ersatzvornahmeverfügung betreffen und damit zum Streitgegenstand des Parallelverfahrens VG.2021.142 gehörten. 
Nach dem Gesagten ist die Gehörsrüge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm sei nie vollständig Akteneinsicht gewährt worden. So seien ihm Bodenproben vom 25. August 2021 und die Resultate einer Vermessung (Luftaufnahme) vom 2. August 2021 nicht zugänglich gemacht worden, was er bereits mit E-Mail an die Gemeinde im Oktober 2021 und in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht beanstandet habe. Vor Bundesgericht macht er erstmals geltend, es fehlten auch Protokolle/Abmachungen der Gemeinde mit der C.________ AG sowie eine Stellungnahme der Gemeinde vom 2. November 2021. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer hatte im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Möglichkeit, alle Akten einzusehen, die von der Gemeinde, dem Amt für Umwelt (AfU) und der C.________ AG eingereicht worden waren. Insofern standen ihm alle Unterlagen zur Verfügung, auf die sich das Departement und das Verwaltungsgericht in ihren Entscheiden stützten. Insbesondere wurde ihm auch die Stellungnahme der Gemeinde vom 2. November 2021 zugestellt (vgl. VG-Akten act. 5.23 und 5.26). Sofern der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Unterlagen für erforderlich erachtete, hätte er deren Edition verlangen müssen. Ein solcher Antrag wurde jedoch weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren gestellt.  
 
4.2. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass erhebliche Unterlagen zu Unrecht nicht zu den Akten gegeben und dem Beschwerdeführer vorenthalten wurden: Ihm (bzw. seinem Vertreter Heinz Geiges) wurden am 13. Oktober 2021 das Gutachten B.________ und die dazugehörigen Pläne zugestellt. Diese beruhen auf Daten der Geotopo vom 2. August 2021, d.h. den vom Beschwerdeführer erwähnten Vermessungen (Luftaufnahmen). In den Akten liegen ausführliche Dokumentationen zu den Probenahmen (vgl. insbes. Bericht der E.________ AG vom 17. November 2021 Ziff. 3.3 mit Ergebnissen einer Linienprobe Böschung vom 25. August 2021). Schliesslich legt die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung dar, dass keine schriftlichen Abmachungen zwischen ihr und der C.________ AG vorliegen; diese habe das Vorgehen mündlich mit der D.________ AG abgesprochen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Sachverhaltsrügen und wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vor, unrichtige Behauptungen des Departements ungeprüft übernommen zu haben. Ein Grossteil der angeblichen Differenzen betrifft jedoch unstreitige oder nicht entscheiderhebliche Sachverhaltselemente: 
 
5.1. Offensichtlich meint das Verwaltungsgericht, wenn es von abgerutschtem "Stabilisierungsmaterial" spricht, Aushubmaterial, das mit dem zementhaltigen Stabilisierungsmittel Doroport versetzt war, denn es ist unstreitig, dass dieses (und nicht reines Doroport) auf die Parzelle Nr. 66 gelangt ist. Im Übrigen ist der C.________ AG zuzustimmen, dass jedes stabilisierte Material definitionsgemäss auch Stabilisierungsmaterial enthält.  
 
5.2. Sodann erwähnt das Verwaltungsgericht eine Anordnung des AfU vom 20. Oktober 2021 zur Entsorgung des abgerutschten Materials. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass sich diese nach ihrem klaren Wortlaut nur auf das Material bezieht, das bei Vorbereitungsarbeiten auf Parzelle Nr. 66 im Bereich von wenigen Quadratmetern aus Versehen überdeckt und vermischt worden war. Für das übrige, auf Parzelle Nr. 65 zurückgeführte Material ist unstreitig, dass keine anfechtbare Verfügung erlassen wurde. Ob dies erforderlich gewesen wäre, ist gerade Gegenstand des Rechtsstreits.  
 
5.3. Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (S. 4), wonach die Schüttarbeiten auf Parzelle Nr. 65 eingestellt wurden, nachdem stabilisiertes Material an den Böschungsfuss der Parzelle Nr. 66 gelangt war, trifft so nicht zu: Aus dem Gutachten B.________ ergibt sich, dass vorerst die Schüttarbeiten auf Parzelle Nr. 65 beendet wurden, um anschliessend mit einer topografischen Kontrolle die Auswirkungen beim Böschungsfuss näher zu erfassen und die Rückführung des abgerutschten Materials zu prüfen (vgl. dazu auch Vernehmlassung der Gemeinde vor Bundesgericht, Ziff. 20.1.3). Allerdings ist weder (genügend) dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
5.4. Die übrigen Sachverhaltsrügen werden (soweit genügend begründet und entscheiderheblich) im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen sein.  
 
6.  
Materiell ist streitig, ob Veranlassung für die Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens und Anspruch auf einen erneuten Entscheid der Gemeinde bestand. 
 
6.1. Das Verwaltungsgericht verneinte dies (wie zuvor schon das Departement). Bei den Wiederherstellungs- bzw. Ersatzvornahmearbeiten handle es sich um Realakte. Diese dienten der Durchführung der rechtskräftig verfügten Ersatzvornahme, weshalb seitens des Beschwerdeführers kein Interesse an einem nachträglichen Feststellungsentscheid betreffend die vorgenommenen Arbeiten bestehe. Die von diesem beanstandeten Arbeiten stellten eine minimale und völlig untergeordnete Abweichung von den Vorgaben im Ersatzvornahmeentscheid bzw. den "Objektbezogenen Bestimmungen" in dessen Anhang dar, wobei es stets um die Sicherstellung der Durchführung der Ersatzvornahme bzw. die Gewährleistung der Sicherheit von Böschungen etc. gegangen sei. Massgebend sei das im rechtskräftigen Ersatzvornahmeentscheid vom 21. Juni 2019 vorgegebene Ziel der Abtragung des Deponiehügels auf der Parzelle Nr. 65 im vorgesehenen Umfang und der rechtskonformen Wiedereinbringung des abgetragenen Materials im vorgesehenen Bereich in der Kiesabbauzone.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich. Die Abweichung von der Ersatzvornahmeverfügung sei wesentlich und habe daher eine neue Verfügung bedingt. So seien mehrheitlich Arbeiten auf Parzelle Nr. 66 ausgeführt worden, welche von der Ersatzvornahmeverfügung gar nicht erfasst sei. Dort seien nach Angaben des AfU rund 2'000 m3 Material entfernt, vertikale Stahlplatten aufgestellt und eine Gegenschüttung von über 5'000 m3 Material und 6 m Höhe vorgenommen worden. Gleichzeitig sei auch auf Parzelle Nr. 65 senkrecht auf ca. 458 m.ü.M. aufgefüllt worden, entgegen den "Objektbezogenen Bestimmungen", die eine Böschung mit einer Neigung von 2:3 ab Kote 452 m.ü.M. vorsehen. Die vorgenommenen Arbeiten entbehrten somit einer rechtlichen Grundlage.  
 
6.3. Die Gemeinde erwidert, mit den durchgeführten Arbeiten sei dem mehrfach geäusserten Verlangen des Beschwerdeführers nachgekommen worden, das auf Parzelle Nr. 66 abgerutschte Material vollständig zurückzuholen. Dabei sei, gestützt auf bau- und fachtechnische Abklärungen, das Vorgehen mit den geringsten Kosten und den geringsten Auswirkungen auf die Umwelt gewählt worden. Der Beschwerdeführer erleide dadurch keinerlei Nachteil, insbesondere sei sichergestellt worden, dass diesem kein Restauffüllungsvolumen verloren gehe; dies sei durch den Kurzbericht der F.________ AG zum "Restvolumen" vom 2. Februar 2022 bestätigt worden.  
 
6.4. Die C.________ AG betont, dass die meisten Arbeiten auf ihrer Parzelle Nr. 66 von der ihr erteilten Kiesabbau- und Wiederauffüllungsbewilligung umfasst seien. Im Übrigen bedürfe es für die Rückholung von abgerutschtem Material keiner gesonderten Bewilligung: Falle z.B. beim Abbruch eines Gebäudes ein Stück Beton auf die Nachbarparzelle, so dürfe dieses Betonstück auf die ursprüngliche Liegenschaft zurückgebracht werden, ohne dass es dafür eines Baubewilligungsverfahrens für die benachbarte Liegenschaft bedürfe.  
 
6.5. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung sind die rechtskräftigen Wiederherstellungs-, Vollzugs- und Ersatzvornahmeverfügungen der Gemeinde. Die Ersatzvornahmeverfügung vom 21. Juni 2019 sieht vor, dass die Ersatzvornahme gemäss dem Bericht "Objektbezogene Bestimmungen" (Grundvariante gemäss Ziff. 3.2) und den zugehörigen Planbeilagen AP-1A, AP-1.1A und AP-2A erfolgt (Disp. Ziff. 3.1). Gemäss Projektbeschrieb sind ca. 31'000 m3 des Deponiebergs (C) in die Abbauzone umzulagern, davon ca. 26'000 m3 in die Auffüllböschung (B) und ca. 5'000 m3 in das Zwischenlager (A). Für die Auffüllung im mittleren Bereich (B) sei ein fachgerechter Aufbau zur Erreichung der erforderlichen Stabilität erforderlich. Dafür wurden verschiedene Massnahmen vorgesehen; die maximale Böschungsneigung betrage 2:3.  
 
6.6. Grundsätzlich bedarf es neben diesen Verfügungen keiner weiteren Bewilligung, z.B. in Form einer Baubewilligung. Fraglich ist daher allenfalls, ob die Arbeiten zur Rückführung des abgerutschten Materials eine Anpassung oder Ergänzung der Ersatzvornahmeverfügung erfordert hätten.  
 
6.6.1. Wie das AfU in seinem Amtsbericht vom 20. Oktober 2021 überzeugend darlegt, kann es im Verlauf von Ersatzvornahmearbeiten (wie bei jeder Baustelle) zu nicht geplanten Vorkommnissen kommen, die behoben werden müssen, ohne dass die dafür erforderlichen Massnahmen explizit in der Ersatzvornahmeverfügung vorgesehen sind. Insofern muss jede Baustelle über eine gewisse Flexibilität verfügen, um auf unerwartete Vorfälle reagieren zu können. Es wäre unverhältnismässig und unpraktikabel, wenn die Arbeiten bei jedem unvorhergesehenen Vorfall eingestellt und ein förmliches Verfahren auf Abänderung der Baubewilligung bzw. Ersatzvornahmeverfügung eröffnet werden müsste. Umgekehrt bedürfen eigentliche Projektänderungen, insbesondere Abweichungen vom vorgesehenen Wiederherstellungsziel, einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Gleiches gilt bei Massnahmen, welche die Umwelt oder Dritte belasten. Letztlich ist es eine Frage der Auslegung der einschlägigen Verfügungen, welche Abweichung wesentlich ist und daher eines neuen Entscheids bedarf.  
 
6.6.2. Vorliegend ist unstreitig, dass das auf Parzelle Nr. 66 abgerutschte Material, das mit einem zementhaltigen Stabilisierungsmittel vermischt war, von der Nachbarparzelle entfernt werden musste; dies wurde auch mehrfach vom Beschwerdeführer reklamiert. Das dazu von der Gemeinde eingeholte Gutachten B.________ kam zum Ergebnis, ein abschnittsweiser, paralleler Wiedereinbau des Materials auf Parzelle Nr. 65 zusammen mit einer Gegenschüttung auf Parzelle Nr. 66, unter Verwendung einer provisorisch eingebauten Stahlplatte als Trennwand, sei die einzig praktikable Lösung. Dies wurde von der Gemeinde (Schreiben vom 13. Oktober 2021) und vom AfU (Amtsbericht vom 20. Oktober 2021) bestätigt. Das AfU legte dar, dass die Alternativen, nämlich der Ausbau des gesamten Materials und dessen Auftrag oben auf die Böschung oder dessen externe Entsorgung, aufgrund der markant höheren Transportleistungen resp. der zusätzlichen Entsorgungskosten ungleich kostspieliger wären (was dem kostenpflichtigen Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde) und einen höheren Energieverbrauch sowie grössere Emissionen von Luftschadstoffen zur Folge hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.  
 
6.6.3. Dadurch kommt es im Grenzbereich der beiden Parzellen zu einer gewissen Abweichung vom Zielzustand gemäss den Planbeilagen der "Objektbezogenen Bestimmungen": Die Böschung auf Parzelle Nr. 65 weist nicht bereits ab der südlichen Grenze eine Neigung von 2:3 auf, weil die rund 6 m hohe Aufschüttung am Böschungsfuss, mit Gegenschüttung auf Parzelle Nr. 66, im Grenzbereich zu einem ebenen Terrainverlauf führt. Trotz des relativ grossen Volumens dieser Fussschüttung (rund 6 % der gesamten Materialmenge) handelt es sich allenfalls um eine geringfügige Abweichung von den "Objektbezogenen Bestimmungen", weil diese zur Erreichung der angestrebten Böschungsstabilität maximale Böschungsneigungen von 2:3 vorgeben, d.h. geringere Böschungsneigungen nicht ausschliessen. Die Fussschüttung mit Gegenschüttung auf Parzelle Nr. 66 verstärkt die Stabilität der Böschung im Grenzbereich, was im Sinne der Ersatzvornahmeverfügung ist. Die Ziele der Wiederherstellungsverfügung (die Umlagerung des Deponiebergs vom Wald und von der Landwirtschaftszone in die Abbauzone) werden in keiner Weise tangiert.  
Unter diesen Umständen ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, die streitigen Arbeiten seien von der Ersatzvornahmeverfügung gedeckt bzw. wichen so geringfügig von ihr ab, dass es keiner Anpassung oder Ergänzung der Verfügung bedürfe. 
 
6.7. Die durch die C.________ AG auf ihrer Parzelle Nr. 66 vorgenommene Gegenschüttung ist durch die Kiesabbau- und Wiederauffüllungsbewilligung (samt Baubewilligung) gedeckt. Deren Verlängerung war zwar zum Zeitpunkt der Arbeiten noch nicht rechtskräftig; dem Rekurs wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Urteil 1C_87/2087 vom 5. Dezember 2023 Sachverhalt B und C). Sie entspricht im Übrigen der vom Beschwerdeführer eingereichten Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zwischen ihm und der C.________ AG, wonach im Grenzbereich der beiden Parzellen gleichzeitig aufzuschütten sei.  
 
 
7.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Die Gemeinde prozessiert in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der C.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber