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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_800/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen, vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2023 (ZK2 2023 67). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung und teilte die Obhut der Mutter zu. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht mit dem Anliegen um Obhutszuteilung, wobei er mit stets ähnlichen Ausführungen geltend machte, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde. Am 31. Juli 2023 erging schliesslich das Scheidungsurteil. 
Am 5. September 2023 reichte der Vater beim Bezirksgericht Schwyz eine weitere als Revision bezeichnete Eingabe gegen die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ein, mit welcher er zahlreiche Begehren stellte und im Wesentlichen die Zuteilung der alleinigen Obhut forderte. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es sich nicht um Anträge betreffend Scheidungsnebenfolgen handelte, und trat mit Entscheid vom 15. September 2023 auf die Eingabe nicht ein. 
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gelangt der Vater an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Neubeurteilung, um Ungültigerklärung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 und um Zuteilung der alleinigen Obhut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsrügen geltend, weder explizit noch implizit, und er bezieht sich auch an keiner Stelle auf die Nichteintretenserwägungen des Kantonsgerichts, sondern er wiederholt in appellatorischer Weise seine schon in zahlreichen früheren Eingaben geäusserten Standpunkte, wonach keine Gefährdung im Sinn von Art. 175 ZGB vorgelegen habe und der Eheschutzrichter damals getäuscht worden sei und wonach die Mutter schlecht zum Kind schaue und es diesem unter seiner Obhut viel besser gehen würde, namentlich in gesundheitlicher Hinsicht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtkosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli