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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_535/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schwitter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Bern-Mittelland, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 26. Juli 2023 (KZM 23 933 BÜH). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfungen. Ihm wird vorgeworfen, am frühen Morgen des 25. Juni 2023 in Zollikofen unter Alkohol- und Kokaineinfluss mit einem Auto zwei Verkehrsunfälle verursacht zu haben und vor einer Polizeipatrouille mit stark überhöhter Geschwindigkeit geflohen zu sein. 
Anlässlich der am 25. Juni 2023 erfolgten polizeilichen Einvernahme von A.________ wurde dessen Mobiltelefon sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung des Geräts. 
 
B.  
Am 5. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das kantonale Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung des versiegelten Mobiltelefons. Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1) und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft "insofern gutzuheissen, als dass die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zeitlich auf den Begehungszeitpunktes [sic] der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetzes vom 25. Juni 2023 zwischen 01.15-01.32 Uhr sowie in sachlicher Hinsicht auf die Auswertung der Randdaten (Standortbestimmungen) zu beschränken sei". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 erkannte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, tut jedoch nicht dar, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Lichte der soeben dargestellten - und von ihm im Übrigen erwähnten Rechtsprechung - erfüllt wären:  
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sein Siegelungsgesuch mit der Erklärung begründet, dass auf dem Mobiltelefon "private Sachen" gespeichert seien. In seiner Stellungnahme konkretisiere er diese Erklärung damit, dass auf dem Gerät intime Bilder, Konversationen und sensible Daten in Zusammenhang mit seiner aktenkundigen ärztlichen Behandlung gespeichert seien. Damit komme er der prozessualen Obliegenheit nicht nach, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren und dabei diejenigen Aufzeichnungen und Daten zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterlägen. Angesichts dessen bestehe kein Anlass, die Entsiegelung des sichergestellten Geräts entsprechend einzuschränken. Es werde an der Staatsanwaltschaft sein, zu bestimmen, welche Aufzeichnungen sie beschlagnahmen wolle und dürfe. 
Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht ausdrücklich nicht, er sei seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im kantonalen Entsiegelungsverfahren nachgekommen, sondern meint, dies könne offenbleiben, so wie auch die Frage, ob diesbezüglich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Stattdessen macht er im selben Zusammenhang geltend, indem die Vorinstanz über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinausgehe und damit die unbeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons gutheisse, mische sie sich in unzulässiger Weise in die Führung des Strafverfahrens ein und masse sich ihr nicht zustehende Kompetenzen an. Ausserdem stelle das Vorgehen eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") dar, womit die Ergebnisse (und entsprechende Folgebeweise) nicht verwertbar seien. Alleine durch den Hinweis auf derartige Beschlagnahmehindernisse vermag er nach der zitierten Rechtsprechung indessen von vornherein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Dass ein solcher droht, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht doch nicht (näher) dazu, welche geschützten Geheimnisse durch die Entsiegelung offenbart würden. 
Nach dem Gesagten fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger