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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_81/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten, 
2. B.________, 
Regionalpolizei, Haus Trifthorn, 
Am Bach 7, Postfach 260, 3920 Zermatt, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 
3. C.________, 
Regionalpolizei, Haus Trifthorn, 
Am Bach 7, Postfach 260, 3920 Zermatt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachentziehung; 
verspäteter Strafantrag), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 3. Juni 2022, 
(P3 22 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. Januar 2021 hielt die Regionalpolizei Zermatt A.________ und seine Begleiterin wegen einer mutmasslichen Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung (Nichttragens einer Gesichtsmaske) an. Die Regionalpolizei forderte das Paar auf, sie auf die nahe gelegene Dienststelle der Kantonspolizei zu begleiten. A.________ wollte mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen tätigen. Darauf nahm ihm der Regionalpolizist B.________ das Mobiltelefon ab. Im Rahmen der Einvernahme auf der Dienststelle der Kantonspolizei wurde A.________ das Mobiltelefon zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war es beschädigt. A.________ stellte am 3. März 2021 anlässlich seiner Einvernahme Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Am 4. März 2021 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Am 18. März 2021 reichte er einen Strafantrag wegen Nötigung und Sachentziehung ein. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 21. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Sachentziehung. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde am 3. Juni 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Juni 2022 aufzuheben und die Eröffnung des Vorverfahrens anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis. 
 
D.  
Die kantonalen Akten nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die nach Art. 100 Abs. 1 BGG fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen steht einem Eintreten daher nichts im Weg.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGS 170.1/VS) haften der Staat und die Gemeinden für den Schaden, den ein Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt. Der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Er kann nicht durch das Gemeinwesen zur Gewährleistung aufgefordert werden (Art. 5).  
 
1.5. Die Beschwerdegegner 2 und 3 wurden gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Kantonspolizisten tätig und unterzogen diesen einer Personenkontrolle, weil er die zur Eindämmung des Covid-Virus vorgeschriebene Gesichtsmaske auf einem belebten Platz nicht trug (vgl. angefochtene Verfügung S. 10, 12). Die Kantonspolizei ist im Interesse der Aufklärung einer Straftat zuständig zur vorläufigen Anhaltung und Feststellung der Identität von Personen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 11. November 2016 über die Kantonspolizei [PolG/VS; SGS 550.1]). Das Tragen der Gesichtsmaske im öffentlichen Raum war im Kontrollzeitpunkt am 10. Januar 2021 unter gewissen Voraussetzungen vorgeschrieben, namentlich bei Kundgebungen (vgl. Art. 3c Abs. 2 sowie Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26; in der Fassung vom 9. Januar 2021). Das Nichttragen der Maske war strafbar (Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101; vgl. auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.), soweit der Betroffene hiervon nicht ausgenommen war (vgl. hierzu Art. 3b der Covid-19-Verordnung, in der Fassung vom 9. Januar 2021). Die Beschwerdegegner wurden bei der Personenkontrolle, die auf das Nichttragen der grundsätzlich vorgeschriebenen Gesichtsmaske folgte, somit in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht damit auseinander, dass und inwieweit er nebst den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegner hätte, zumal er lediglich ausführt, es gehe ihm um den Schadenersatzanspruch infolge des beschädigten Mobiltelefons (Beschwerde S. 2). Soweit die Beschwerde die Delikte der Nötigung und Sachbeschädigung betrifft, ist darauf nicht einzutreten.  
Im Übrigen behauptet und begründet der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte nach Art. 10 BV oder Art. 3 EMRK durch übermässige Polizeigewalt, welche zu einem Eintreten auf die Beschwerde führen könnten. Hierfür gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche Verletzung (vgl. dazu Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen) ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem die Eingriffsintensität durch die kurzzeitige Wegnahme des Mobiltelefons und die anschliessende routinemässige Kontrolle auf dem Polizeiposten mittels einer Befragung gegenüber dem Beschwerdeführer, der Anlass für eine derartige Kontrolle bot, bescheiden war. 
 
2.  
 
2.1. In Bezug auf die Frage der Fristwahrung des Strafantrages für das Delikt der Sachentziehung nach Art. 141 StGB geht es um das Strafantragsrecht als Solches nach Art. 81 Abs. 1 lit. b. Ziff. 6 BGG. Denn Thema der Beschwerde ist, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer hinreichende Kenntnis des Täters nach Art. 31 StGB hatte, mithin ab wann er berechtigt war, Strafantrag einzureichen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde (unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen) einzutreten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf die Codenamen der Beschwerdegegner "D.________" und "E.________" nicht gewusst, wer Täter im Sinne von Art. 31 StGB sei. Bei diesen Codenamen handle es sich nicht um eine Identifikation. Auch die physische Wahrnehmung der Personen am Ort des Geschehens reiche nicht zur Identifikation aus, ansonsten bei jedem Antragsdelikt die Antragsfrist sofort zu laufen beginnen würde. Aus demselben Grund sei es keine Option, einen Strafantrag gegen Unbekannt einzureichen. Der Strafantrag vom 18. Mai 2021 sei rechtzeitig erfolgt.  
Schliesslich habe er innert dreier Monate ab dem Ereignis Strafantrag gestellt. Es genüge, wenn der konkrete Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht werde. Er habe bereits in der Befragung vom 3. März 2021 mündlich einen Strafantrag zu Protokoll gegeben und im Detail ausgeführt, wie sich die Anhaltung zugetragen habe. Zudem habe er mit Schreiben vom 4. März 2021 verlangt, dass die Staatsanwaltschaft nebst den Tatbeständen der Sachbeschädigung und Nötigung auch weitere in Frage kommende Delikte prüfe. Es könne nicht verlangt werden, dass er sämtliche möglichen Delikte im Strafantrag erwähne (Beschwerde S.3 f.). 
 
2.3. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 10. Januar 2021, d.h. am Tag des Vorfalls selbst, von den Decknamen der betroffenen Polizisten "D.________" und "E.________" Kenntnis erhielt. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, es sei "E.________" gewesen, der das Mobiltelefon an sich genommen habe. Der Beschwerdeführer habe am 4. März 2021 präzisiert, er reiche Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Andere Delikte habe er nicht genannt. Die Strafbehörden dürften bei Antragsdelikten nur tätig werden, wenn ein entsprechender Strafantrag rechtsgültig gestellt worden sei (angefochtene Verfügung S. 7 f.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 231 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. Jedenfalls muss die Umschreibung des Sachverhalts so detailliert über den Ablauf der Tatsachen Auskunft geben, auf welche sie sich bezieht, dass die Strafverfolgungsbehörde weiss, für welchen Sachverhalt der Berechtigte Strafantrag stellt. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1; Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 StPO). 
 
2.4.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 PolG/VS weisen sich die Polizeibeamten bei ihrer Intervention aus (lit. a) durch das Tragen der Polizeiuniform oder (lit. b) durch das Vorzeigen des Polizeiausweises, wenn sie Zivilkleidung tragen. Wer durch das polizeiliche Einschreiten direkt betroffen ist, ist berechtigt, vom Polizeibeamten zu verlangen, dass er sich identifiziert; dieser gibt dazu seine Matrikelnummer bekannt (Abs. 2).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, inwieweit die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich anwendet, indem sie davon ausgeht, die ausschliessliche Bekanntgabe des Codenamens der Polizisten sei zulässig. Auch eine Bundesrechtsverletzung lässt sich nicht erkennen. Indem der Beschwerdeführer die Codenamen der an der Anhaltung beteiligten Polizisten kannte und dem einen eindeutig die von ihm zur Anzeige gebrachte Handlung (Wegnahme und Beschädigung des Mobiltelefons) zuordnen konnte, war ihm die Täterschaft hinreichend bekannt, um Strafantrag zu stellen (vgl. zur Individualisierung der beschuldigten Person BGE 149 IV 9 E. 6.4, der gestattet, eine Person ohne konkreten Namen zu bezeichnen, soweit eine Individualisierung unzweideutig möglich ist, z.B. mittels Signalement und DNA-Profil).  
Nicht stichhaltig ist das Argument, er habe am 3. und 4. März 2021 Strafantrag gestellt. Zwar war der Beschwerdeführer nicht gehalten, alle möglichen Straftatbestände aufzuführen. Indessen ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, dass er an besagten Daten Tatsachen behauptet hätte, die darauf schliessen lassen, dass ihm durch die kurzzeitige Wegnahme des Mobiltelefons (der Polizeiposten liegt gemäss angefochtener Verfügung S. 12 oberhalb des Bahnhofplatzes) ein erheblicher Nachteil im Sinne der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB entstanden wäre. Dabei macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe entsprechende Tatsachen willkürlich ausser Acht gelassen bzw. den Sachverhalt insoweit willkürlich unvollständig festgestellt. Im Übrigen ist bei einer Lektüre der vom Beschwerdeführer genannten Dokumente (Einvernahme vom 3. März 2021 und Schreiben vom 4. März 2021, kantonale Akten act. 2 ff. und act. 9) auch nicht ersichtlich, dass er in tatsächlicher Hinsicht über die Beschädigung des Mobiltelefons hinausgehende Nachteile genannt hätte (für welche er gültig Strafantrag wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB gestellt hat), welche zusätzlich einen Strafantrag wegen des Tatbestandes der Sachentziehung nahe gelegt hätten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn