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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_75/2024  
 
 
Urteil vom 15. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri und Rechtsanwältin Nathalie Wirch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Januar 2024 (PS230239-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin stellte am 22. Juni 2023 beim Bezirksgericht Affoltern ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 80'007.61. Mit Arrestbefehl vom 23. Juni 2023 bewilligte das Bezirksgericht den Arrest. 
Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung. Mit Urteil vom 17. November 2023 wies das Bezirksgericht die Einsprache ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Einsprache gutzuheissen. Am 10. Dezember 2023, 12. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 gingen beim Obergericht weitere Eingaben sowie ein E-Mail des Beschwerdeführers mit Beilagen ein. Das Obergericht nahm das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 18. Januar 2024 nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 (Grenzübertritt der in Dubai aufgegebenen Sendung) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerde ist einzig mit einer kopierten Unterschrift versehen. Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe in der Schweiz) hat er nochmals Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Diese Eingabe ist eigenhändig unterzeichnet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Beide Beschwerden sind innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die erste ist allerdings nicht eigenhändig unterzeichnet. Auf eine Aufforderung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann verzichtet werden. Die beiden Beschwerden sind - soweit ersichtlich - inhaltlich identisch. Ob der Beschwerdeführer die erste Beschwerdeschrift bewusst in mangelhafter Form eingereicht und damit rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, kann offenbleiben, denn jedenfalls bedarf er aufgrund der inhaltlichen Identität der beiden Beschwerden des Schutzes von Art. 42 Abs. 5 BGG nicht. 
Gegen den angefochtenen Beschluss steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76 BGG). Arresteinspracheentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Es hat erwogen, die zehntägige Beschwerdefrist habe am Montag, 4. Dezember 2023, geendet. Die Beschwerde sei am 1. Dezember 2023 in Barcelona der Post übergeben worden. Dies genüge zur Fristwahrung nicht. Die Sendung müsse einer inländischen Poststelle übergeben werden bzw. sie müsse entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein. Die Sendung des Beschwerdeführers habe die Grenzstelle der Schweiz am 5. Dezember 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erreicht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, dass er die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben können (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Er habe dies erst nach Erhalt des obergerichtlichen Entscheids erfahren. Er hätte die Beschwerde dem Generalkonsulat in Barcelona abgeben und die Frist wahren können. Das Urteil des Bezirksgerichts habe keinen Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO enthalten. Es sei jedoch wichtig, dass der Rechtssuchende über diese Bestimmung und die Möglichkeit informiert werde, sein Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Aus einem mangelhaft eröffneten Entscheid dürften den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese unter anderem in Art. 49 BGG verankerte Regel gelte auch für die ZPO. Habe ein Rechtssuchender keine Kenntnis von der in Art. 143 Abs 1 ZPO verankerten Regel über den Fristenlauf (recte: Fristwahrung) bei einer Postaufgabe im Ausland, könne ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. 
Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung von Normen der ZPO rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (oben E. 2). Am Rande macht er allerdings auch geltend, die in Art. 49 BGG verankerte Regel entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiere (unter Hinweis auf BGE 144 II 401 E. 3.1; 145 IV 263 E. 1.4.4). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz stellt jedoch noch kein verfassungsmässiges Recht dar. Mit der abstrakten Berufung auf den Vertrauensschutz und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, wie eine Vertrauensgrundlage aus dem Umstand folgen soll, dass die bezirksgerichtliche Rechtsmittelbelehrung Art. 143 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Nach seiner Darstellung war er ab dem 29. November 2023 und damit erst sieben Tage nach der Zustellung des bezirksgerichtlichen Entscheids (22. November 2023) nicht mehr anwaltlich vertreten. Selbst wenn aus verfassungsmässigen Rechten erhöhte Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung gegenüber Laien abgeleitet würden, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Gerichte nicht davon ausgehen müssen, dass ein bestehendes Mandatsverhältnis während der Rechtsmittelfrist endet. Wie sich ausserdem aus der Beschwerde an das Bundesgericht ergibt, ist der Beschwerdeführer selber rechtskundig oder zumindest mit der Schweizer Rechtsordnung vertraut, so dass er auch insoweit nicht schutzbedürftig ist. Dem Beschwerdeführer scheint auch durchaus bewusst gewesen zu sein, dass die blosse Übergabe an die Post in Barcelona zur Fristwahrung nicht genügt, hat er doch die Beschwerdefrist nicht ausgeschöpft, sondern die Beschwerde bereits am 1. Dezember 2023 der Post in Barcelona übergeben, wobei seine Ehefrau um Express-Zustellung ersucht habe. Vor Bundesgericht äussert er denn auch sein Unverständnis darüber, dass die Sendung Spanien erst am 4. Dezember 2023 verlassen habe und erst am 5. Dezember 2023 in der Schweiz registriert worden sei. 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg