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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_809/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dragan Zeljic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Bank, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 14. September 2022 (BZ 2022 72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 23. September 2020 bestätigte das Wirtschaftsgericht Moskau einen zwischen der B.________ Bank und der A.________ AG geschlossenen Vergleich. Darin hatte sich die A.________ AG verpflichtet, der B.________ Bank RUB 35'151'779.58 ratenweise zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 15. September 2021 zu bezahlen. Mit Ausnahme der ersten Rate von RUB 2.95 Mio. leistete die A.________ AG in der Folge keine weiteren Zahlungen aus dem Vergleich, woraufhin das Wirtschaftsgericht Moskau am 3. März 2021 auf Antrag der B.________ Bank einen Vollstreckungstitel ausstellte.  
 
A.b. Gestützt auf den Beschluss des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 und dessen Vollstreckungstitel vom 3. März 2021 leitete die B.________ Bank am 8. Oktober 2021 beim Betreibungsamt Zug gegen die A.________ AG die Betreibung ein für Fr. 415'968.45. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx erhob die A.________ AG Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. März 2022 stellte die B.________ Bank beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 sowie des Vollstreckungstitels vom 3. März 2021. Zudem ersuchte die B.________ Bank um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 414'331.--. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 erklärte das Kantonsgericht den ausländischen Titel für vollstreckbar und erteilte definitive Rechtsöffnung im ersuchten Umfang.  
 
B.  
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juni 2022 erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug. Sie beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Mit Urteil vom 14. September 2022 wies das Obergericht Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erhob die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts Zug vom 14. September 2022 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren mit vorfrageweiser Anerkennung eines Urteils, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_21/2021 vom 19. November 2021 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Das blosse Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin genügt im Grundsatz nicht. Aus ihrer Begründung kann indes geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Verweigerung der vorfrageweisen Anerkennung des ausländischen Vollstreckungstitels sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anstrebt. Auf die Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde im Rahmen der vorliegend umstrittenen definitiven Rechtsöffnung geben zunächst die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheide des Wirtschaftsgerichts Moskau. 
 
2.1. Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide bestehen zwischen der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine einschlägigen Staatsverträge. Die Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung richten sich somit nach Art. 25 ff. IPRG (Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 335 Abs. 3 ZPO, Art. 81 Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, (a) wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, (b) wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und (c) wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Art. 27 Abs. 1 IPRG besagt, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Sodann wird die Entscheidung nach Art. 27 Abs. 2 IPRG ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, (a) dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, (b) dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist, (c) dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anerkennung des russischen Entscheids sei aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Gegenseitigkeit zu verweigern. Im Wesentlichen untermauert sie dies mit der " aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ukraine ", den internationalen Sanktionen gegen die Russische Föderation, deren Ausscheiden aus multilateralen Staatsverträgen sowie der Aufnahme der Schweiz auf eine Liste von sog. "unfreundlichen Staaten" durch die Russische Föderation. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin scheine die Russische Föderation ausländischen Gläubigern aus diesen Staaten die Geltendmachung ihrer Forderungen in Russland zu verweigern. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Russische Förderation ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, und es deshalb fraglich sei, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden Gegenrecht zu gewähren habe.  
 
2.3. Mit diesen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gründe der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung im Anwendungsbereich des IPRG abschliessend sind (BGE 120 II 83 E. 3a/cc; Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 328, Ziff. 217.3; DÄPPEN/MABILLARD, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 27 IPRG). Im Anwendungsbereich des IPRG als autonomes Anerkennungsrecht der Schweiz ist das Erfordernis des Gegenrechts nicht (mehr) vorgesehen; die Schweiz macht die Anerkennung eines ausländischen Entscheids nicht davon abhängig, ob der Ursprungsstaat seinerseits schweizerische Urteile anerkennen würde (SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., 2017, Rz. 381; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., 2018, Bd. I, N. 29 zu Art. 25 IPRG; zu aArt. 166 Abs. 1 lit. c IPRG vgl. Botschaft vom 24. Mai 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag], BBl 2017 4135, Ziff. 2.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich darin, das Erfordernis des Gegenrechts als nicht erfüllt zu erachten. Auf eine Verletzung namentlich der indirekten Zuständigkeit oder des Ordre public als gesetzlich vorgesehene Verweigerungsgründe hinsichtlich des russischen Entscheids stützt sich die Beschwerdeführerin nicht (vgl. LOÏC STUCKI, Russischer Angriff auf die Zuständigkeitsordnung, Umgang mit zivilrechtlichen Zuständigkeiten Russlands im Hinblick auf Wirtschaftssanktionen, AJP 11/2022, S. 1176 ff.). Insofern kann offen bleiben, ob und inwieweit der Tatsachenvortrag zur völkerrechtlichen und innerstaatlichen Situation der Russischen Föderation zutrifft. Auf die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 326 ZPO als unzulässige Noven aus dem Recht gewiesenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sowie auf die Frage der Gerichtsnotorität dieses Sachverhalts ist vorliegend daher auch nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Nach dem Dargelegten stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 und dessen Vollstreckungstitel vom 3. März 2021 bestätigt hat.  
 
3.  
Weiter Anlass zur Beschwerde bietet die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegen die definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG eine Stundung einwenden kann. 
 
3.1. Die definitive Rechtsöffnung wird dann nicht erteilt, wenn der Schuldner namentlich nachweist, dass seine Schuld seit dem Erlass des Entscheids gestundet wurde. Das Rechtsöffnungsgericht prüft die Gültigkeit der Stundung. Die Stundung muss bewiesen werden - glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Stundung ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 124 III 501 E. 3a; 119 II 6 E. 4b). Bei Urkunden handelt es sich um Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall gestundet wurde (Urteil 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Auch gegen ausländische Entscheide kann die Stundung der Forderung eingewendet werden (vgl. Art. 81 Abs. 3 SchKG; BGE 144 III 360 E. 3.4.1; VEUILLET/ABBET, La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 81 SchKG). Ob eine Stundung vorliegt, ist bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils im Rechtsöffnungsverfahren nach dem anwendbaren materiellen Recht zu beurteilen (vgl. BGE 145 III 213 E. 6.1.1; 144 III 360 E. 3.4.1; 125 III 384 E. 3.b; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 81 SchKG). Das anwendbare ausländische Recht muss vom Schuldner soweit zumutbar nachgewiesen werden; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG findet keine Anwendung (Urteile 5A_276/2020 vom 19. August 2020 E. 6.2 mit Hinweis; VEUILLET/ABBET, a.a.O., N. 9 zu Art. 81 SchKG mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 III 213 E. 6.1.3).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin berief sich hinsichtlich Stundung vorinstanzlich auf ein Vergleichsangebot, das sie am 23. November 2021 der Beschwerdegegnerin unterbreitet habe. Es habe vorgesehen, dass ein Abschlag von 20 % auf die Forderung gewährt werde und die Restschuld in zwölf Raten zwischen Ende April 2022 und Ende März 2023 zu tilgen sei. Der Vorschlag sei der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Trotz mehrfacher Kontaktversuche habe die Beschwerdeführerin keine konkrete Rückmeldung erhalten. Die Beschwerdeführerin ist gestützt darauf der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, das Vergleichsangebot vom 23. November 2021 innert angemessener Frist abzulehnen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass die Offerte angenommen bzw. die Forderung zumindest bis Ende April 2022 gestundet worden sei.  
 
3.3. Zur Frage des anwendbaren Rechts führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Ausführungen zum vorliegend anwendbaren russischen Recht gemacht, sondern sich explizit auf Art. 6 OR berufen. Die Beschwerdeführerin verstosse gegen das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO, indem sie sich im Beschwerdeverfahren erstmalig auf russisches Recht berufe. Zur Frage der Annahme des Vergleichsvorschlags bzw. der Gewährung einer Stundung wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sich nicht näher mit der Begründung der Erstinstanz auseinandergesetzt zu haben, weshalb auf die Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz fügte indes auch hinzu, dass eine Rechtsverletzung durch die Erstinstanz ohnehin nicht ersichtlich sei. Diese habe einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von einer stillschweigenden Annahme ihres Angebots vom 23. November 2021 und somit von einer Stundung habe ausgehen können. Diese Ausführungen stünden zudem im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Schuldner die Stundung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung durch Urkunden zu beweisen habe und ein blosses Gesuch des Schuldners um Stundung die Stundungserklärung des Gläubigers nicht ersetzen könne.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Es mag zutreffend erscheinen, dass, wie die Beschwerdeführerin ausführt, die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren angeführte russische Gesetzesgrundlage aus rechtsvergleichender Sicht funktionale Ähnlichkeiten mit Art. 6 OR aufweist. Auf diese behauptete Vergleichbarkeit sowie auf die Frage des Novenverbots muss indessen nicht weiter eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin daraus im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dem Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich weder hinreichend mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt noch eine Stundungserklärung der Beschwerdegegnerin urkundlich bewiesen, hält die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nichts Substanzielles entgegen. Unabhängig davon, ob auf das Zustandekommen der Stundung nun schweizerisches oder russisches Recht anwendbar ist, richten sich die Anforderungen an deren Beweis durch Urkunde nach lex fori (vgl. BGE 145 III 213 E. 6.1.1; 140 III 456 E. 2.2.1). Zum Urkundenbeweis behauptet die Beschwerdeführerin jedoch einzig pauschal, dass die Umstände, die eine stillschweigende Stundungserklärung begründen, urkundlich belegt seien. Die Beschwerdeführerin zeigt dabei weder auf, auf welche konkreten Urkunden nach den Grundsätzen gemäss E. 3.1 hievor sie sich dabei bezieht, noch, dass sie diese im Rechtsöffnungsverfahren zusammen mit der Einwendung eingebracht hat. Auf diesen pauschalen Einwand ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
3.4.2. Darüber hinaus wiederholt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht den Standpunkt, " eine gewisse Redlichkeit, praktische Vernunft und insbesondere Treu und Glauben im Geschäftsverkehr in der konkreten Situation " hätte einen Widerspruch zur beantragten Stundung erfordert. Bereits die Erstinstanz hat diese Begründung als pauschal und unsubstanziiert zurückgewiesen und ihr entgegengehalten, gestützt auf ihr Verhalten scheine die Beschwerdeführerin selbst davon ausgegangen zu sein, eine Rückmeldung auf die Offerte zu erhalten. Vor Bundesgericht bleibt der Vorwurf der Vorinstanz unwidersprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit dieser erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, der Vorinstanz ihrerseits vorzuwerfen, die Umstände nicht gewürdigt zu haben. Auch hier verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen.  
 
3.4.3. Fehl schlägt zudem der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht im angefochtenen Entscheid auf Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7.2 abgestellt. Die Vorinstanz erwog gestützt auf das zitierte Urteil, dass der Schuldner durch Urkunden beweisen müsse, dass die Schuld tatsächlich gestundet wurde, und ein blosses Gesuch des Schuldners die Stundungserklärung des Gläubigers nicht ersetzen könne. Inwiefern darin eine Verletzung von Bundesrecht bestehen soll, bzw. inwiefern die Vorinstanz vom Erfordernis des Urkundenbeweises im vorliegenden Fall bundesrechtskonform hätte absehen können, erschliesst sich aus der Begründung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.  
 
4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und für das Verfahren um aufschiebende Wirkung unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst