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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_401/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2022 (UH220010-O/U/BEE). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat am 8. Februar 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wendet sich am 21. März 2022 an das Bundesgericht 
 
2.  
Die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe vom 21. März 2022 ist als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe vom 5. April 2022 ist verspätet und daher unbeachtlich. 
 
3.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
5.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill