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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_32/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. November 2023 (II 2023 63 / II 2023 64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.________ und B.________ waren von der Gründung der Gesellschaft im (...) bis zum (...) als deren einzige Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Am (...) wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde am (...) mangels Aktiven eingestellt. Am (...) wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2022 resp. Einspracheentscheiden vom 6. April 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ und B.________ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 975'391.35. 
 
B.  
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 22. November 2023 ab. 
 
C.  
A.________ und B.________ lassen mit (gemeinsamer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 22. November 2023 sei festzustellen, dass der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist; eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten haben; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Art. 52 AHVG (betreffend die Arbeitgeberhaftung) findet sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 Abs. 1 lit. e IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 lit. d EOG [SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG [SR 837.0]) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung. Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und Art. 31 lit. b des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. Urteil 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1).  
 
1.2. Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt insbesondere durch die kantonale Ausgleichskasse (im eigenen Namen) und nicht durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Art. 49 AHVG; § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG/IVG; ZH-Lex 831.1]). Die entsprechende vorinstanzliche Parteibezeichnung ist in diesem Sinn zu korrigieren.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige haften solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat den Schaden für entgangene, von der Gesellschaft für die Zeit vom Januar 2016 bis Februar 2019 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten) auf Fr. 975'391.35 festgelegt. Weiter hat es eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) durch die Arbeitgeberin und damit eine Widerrechtlichkeit bejaht. Das Verhalten der Beschwerdeführer als formelle Organe der Arbeitgeberin hat es ebenfalls als widerrechtlich erachtet. Sodann hat es ein Verschulden der Beschwerdeführer bejaht; diese hätten angesichts der konkreten Umstände den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt. Schliesslich hat es einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit angenommen. Folglich bestätigte es die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 975'391.35 (in solidarischer Haftung). Die Verjährung (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in den bis Ende 2019 resp. seither geltenden Fassungen) der entsprechenden Forderung hat es verneint. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf weiten Strecken darauf, rechtliche Grundsätze wiederzugeben resp. wortwörtlich die in ihren vorinstanzlichen Beschwerden vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 161 E. 5.2; Urteil 8C_478/2023 vom 7. September 2023 E. 3).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, das kantonale Gericht habe sich mit ihrem Argument betreffend Zahlungsaufschübe nicht befasst.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat sich in E. 6.2 des angefochtenen Entscheids insbesondere zu einem im Dezember 2017 gewährten Zahlungsaufschub geäussert. Abgesehen davon liegt ohnehin keine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 2.3). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag.  
 
4.3.  
 
4.3.1. In materieller Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung der Lohnsummen und damit der Schadenshöhe. Sie halten es für "willkürlich und falsch", wenn die Vorinstanz in E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids mit den (im Jahr 2018 erfolgten) Kündigungen zwar eine Reduktion der Lohnsumme angenommen habe, aber nicht in einem Ausmass, das die Rechtmässigkeit der Schadenersatzverfügungen in Frage stellen könne. Wenn (im Jahr 2018) beinahe das ganze Personal entlassen worden sei und für 2019 nur zwei Monate herangezogen werden konnten, könne doch die um lediglich 50 % reduzierte Lohnsumme - bei nur 20 % der Anzahl Monate und bei Entlassung von 90 % der Mitarbeiter - nicht rechtmässig sein.  
 
4.3.2. Das kantonale Gericht hat die von der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 ermittelte (und auf der Lohnmeldung an die Stiftung FAR beruhende) beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 2'504'460.10 bestätigt. Weiter hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, die Gesellschaft habe - trotz Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Bussenverfügung - die Lohndeklarationen 2018 und 2019 der Ausgleichskasse nicht eingereicht, weshalb dieser eine exakte Ermittlung der für die Sozialversicherungsbeiträge massgebenden Lohnsummen offenkundig nicht möglich gewesen sei. Die Verwaltung habe daher die Beitragsbasis zwangsläufig ermessensweise festlegen müssen. Die für das Jahr 2018 festgelegte Lohnsumme von Fr. 2'500'000.- liege im Rahmen der Vorjahre. Die für Januar und Februar 2019 angenommene Lohnsumme beruhe auf der Jahresbasis von Fr. 1'000'000.-, was der provisorischen Jahreslohnsumme entspreche, die die Gesellschaft der Ausgleichskasse am 17. Juli 2018 für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 gemeldet habe. Nachdem sie für 2017 noch eine viel zu niedrige provisorische Lohnsumme von lediglich Fr. 600'000.- angegeben habe, sei die Erhöhung auf Fr. 1'000'000.- ab Juli 2018 ein Indiz dafür, dass die Gesellschaft nicht von einer Reduktion der Lohnsumme für das Folgejahr (2018) ausgegangen sei. Die belegten Kündigungen seien "teils" erst im resp. für das Jahr 2019 ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführer hätten keine genauen Kenntnisse (mehr) über die 2019 getätigten Lohnzahlungen.  
 
4.3.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2).  
 
4.3.4. Dass die soeben - in E. 4.3.2 - wiedergegebenen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich.  
Gegen die ermessensweise Festsetzung der Lohnbeiträge resp. der diesen zugrunde liegenden Lohnsummen bringen die Beschwerdeführer zu Recht keine grundsätzlichen Einwände vor (vgl. Urteil 9C_70/2022, 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 E. 11.2, nicht publ. in: BGE 149 V 57). Dass die Vorinstanz angesichts der konkreten Gegebenheiten ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht haben soll (vgl. BGE 148 V 419 E. 5.5; 143 V 369 E. 5.4.1; Urteil 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.1), ist nicht ersichtlich und machen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend. Diese beschränken sich vielmehr auf eine rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlich festgestellten Lohnsummen, was nicht genügt. 
Nach dem Gesagten bleibt auch die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Schadenshöhe für das Bundesgericht verbindlich. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten mit der Ausgleichskasse Zahlungspläne ausgehandelt und damit das Unternehmen und Arbeitsplätze retten wollen. Mit der Vereinbarung von Zahlungsplänen entfalle die Voraussetzung einer Haftung.  
 
4.4.2. Zwar lässt sich der von den Beschwerdeführern angerufenen Literaturstelle (MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für die Praxis, 3. Aufl. 2007, S. 327) entnehmen, dass mit der Vereinbarung eines Aufschubs der Zahlungspflicht die Arbeitgeber- resp. Organhaftung entfallen soll. Diese nicht näher differenzierte Aussage ist allerdings zu pauschal. Aus der zur Untermauerung erwähnten Rechtsprechung (BGE 124 V 253 E. 3b; Urteile H 135/01 vom 28. November 2002 E. 4.2.2; H 297/01 vom 16. Mai 2002 E. 4c) ergibt sich lediglich, dass eine Zahlungsvereinbarung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit resp. des Verschuldens soweit mitzuberücksichtigen ist, als dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wurde. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Vorgabe verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt.  
 
4.4.3. Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann entschuldbar sein, wenn eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt. Für eine solche entschuldbare sog. "Business Defense" wird aber vorausgesetzt, dass die Arbeitgeberin (resp. deren Organ) auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1; 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2). Inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.  
Sodann legen die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, dass die Ausgleichskasse mit der Gewährung von Zahlungsaufschüben ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Beitragsbezug nicht nachgekommen sein und damit Anlass zur Herabsetzung des Schadenersatzes (vgl. dazu SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.1 mit Hinweisen) gegeben haben soll. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Das gilt auch für den nicht näher substanziierten Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach es überspitzt formalistisch sei, dass der gesamte (Rest-) Betrag fällig werde, wenn der Zahlungsplan einmal nicht eingehalten werden könne. 
 
4.5.  
 
4.5.1. Schliesslich halten die Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse für verjährt. Sie führen insbesondere aus, das kantonale Gericht habe in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids bestätigt, dass "Pfandausfallscheine" ausgestellt worden seien. Die Ausgleichskasse hätte bereits beim ersten "Pfandausfallschein" merken müssen, dass ein Schaden entstehen würde. Das kantonale Gericht hätte daher für den Beginn der Verjährungsfrist nicht streng auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abstellen dürfen; die Ausstellung eines "Pfändungsverlustscheines" löse den Fristenlauf ebenfalls aus.  
 
4.5.2. Die Vorinstanz hat in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids erwogen, Auszüge aus Betreibungsregistern wiesen für die Gesellschaft in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 3. Juni 2022 zahlreiche Betreibungen verschiedener Gläubiger aus. Vielfach seien betriebene Forderungen aber auch bezahlt oder nach Verwertung (en) befriedigt worden, so auch Forderungen der Ausgleichskasse. Laut der Zahlungsliste des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon seien noch im letzten Quartal 2018 sowie am 18. Februar und 15. März 2019 entsprechende Zahlungen der Arbeitgeberin eingegangen. Daher bestehe angesichts des strengen Massstabes, der an eine Vorverlegung des Regelzeitpunktes gelte, kein Anlass, den Beginn der Verjährungsfrist auf einen anderen Zeitpunkt als jenen der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven per (...) festzulegen.  
 
4.5.3. Dass die Verjährungsfrist bereits mit der Eröffnung des Konkurses und nicht erst mit der Einstellung des Konkursverfahrens (vgl. zu diesem "Regelzeitpunkt" Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2) begonnen haben soll, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr berufen sie sich auf die Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, was in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber zutrifft (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2 mit Hinweisen).  
In der Tat geht aus den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen hervor, dass u.a. für (nicht näher spezifizierte) Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gegenüber der Gesellschaft Pfändungsverlustscheine (im Sinne von Art. 149 SchKG) ausgestellt wurden. Indessen lässt die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines allein - anders als die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - nicht auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt schliessen (vgl. auch die vorinstanzlichen Feststellungen in vorangehender E. 4.5.2 betreffend Zahlungen der Arbeitgeberin). Ebenso wenig ergibt sich aus einem Verlustschein ein Schaden betreffend Forderungen, für die (noch) kein Ausfall in einem Betreibungsverfahren erkennbar wurde. Die Zustellung eines Pfändungsverlustscheines kann daher nur im Rahmen der betreffenden Beitragsforderung den Fristenlauf für die entsprechende Schadenersatzforderung in Gang setzen. Dass die den Verlustscheinen zugrunde liegenden Forderungen überhaupt Bestandteile des vorinstanzlich festgelegten Schadenersatzes sein sollen und deshalb die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse wenigstens im entsprechenden Ausmass verjährt sein soll, leg (t) en die Beschwerdeführer in diesem und im vorangegangenen Verfahren auch nicht ansatzweise dar und ist daher vom Bundesgericht nicht zu prüfen. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann