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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_834/2008 
 
Urteil vom 5. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1950 geborene T.________ war seit 1981 bei der Firma N.________ AG als Maschinenführerin im Schichtbetrieb erwerbstätig, als sie sich am 24. März 2003 unter Hinweis auf Schmerzen, Schlafstörung und Depression bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte. Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2003 ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (sowie eine halbe Zusatzrente für den Ehepartner) zu. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 beantragte die Versicherte eine höhere Rente, da sich der Gesundheitszustand seit der ersten Anmeldung verschlechtert habe. Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und veranlasste weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 lehnte sie eine Erhöhung der Rente ab. 
 
B. 
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt T.________, die IV-Stelle Basel-Landschaft sei unter Anpassung bzw. Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle Basel-Landschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 reicht T.________ einen Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Januar 2009 zu den Akten. 
 
E. 
Die Parteien äusserten sich im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs übereinstimmend dahingehend, dass das Schreiben vom 5. Dezember 2003 als Revisionsgesuch und nicht als Einsprache zu betrachten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
 
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 28 IVG [SR 831.20] besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand nach der bis dahin geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG (AS 1987 447) der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hatte die versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1987 447) entstand der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden war (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). 
 
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
2.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 
 
3. 
Streitig ist die Höhe des Rentenanspruches der Versicherten ab dem 1. Januar 2004. 
 
4. 
4.1 Die kantonale IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 (Eingang bei der IV-Stelle: 8. Dezember 2003) beantragte die Versicherte eine höhere Rente, da sich ihr Gesundheitszustand seit der ersten Anmeldung verschlechtert habe. Da die Beschwerdeführerin - wie sie mit Stellungnahme vom 22. März 2009 bestätigt - keinen Einsprachewillen hatte, ist das Schreiben vom 5. Dezember 2003 von der IV-Stelle zu Recht als Revisionsgesuch und nicht als Einsprache entgegengenommen worden. Somit ist die Verfügung vom 10. November 2003 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahre 2003 und jenem des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2008 nicht dauerhaft verändert hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen: Das Gutachten des ZMB vom 15. Juli 2005 bestätigte, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten war. In der Folge stürzte die Versicherte am 28. Oktober 2005 und verletzte sich an der linken Schulter und am rechten Knie. Aufgrund der Stellungnahmen des SUVA-Arztes Dr. med. V.________, vom 27. Juli 2006 und 6. Februar 2007 kann jedoch willkürfrei davon ausgegangen werden, dass die Unfallfolgen im Gesamtschaden aufgehen und keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachten. 
 
4.3 Nicht geprüft hat das kantonale Gericht, ob aufgrund des Unfalles die Rente befristet zu erhöhen ist. 
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte dazu im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass der Unfall ein neues Ereignis darstelle und es sich nicht um eine Verschlechterung des bestehenden Leidens handelte. Deshalb habe das Ereignis eine neue, ein Jahr dauernde Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E.2.2 hievor) ausgelöst. Die Folgen des Unfalles seien aber nach weniger als einem Jahr im Gesamtschaden aufgegangen, weshalb die Rente nicht zu erhöhen sei. 
4.3.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung, wonach ein neues Ereignis eine neue Wartefrist auslöst, gilt nur in jenen Fällen, in denen die aufgrund des ersten Schadens zugesprochene Rente bereits vor dem zweiten Ereignis aufgehoben wurde; bei diesen versicherten Personen kann Art 88a Abs. 2 IVV mangels revidierbarer Rente keine Anwendung finden (Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b; vgl. auch Urteil 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3). So verhält es sich vorliegend nicht, war doch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles mit rechtskräftiger (vgl. E. 4.1 hievor) Verfügung eine halbe Rente zugesprochen gewesen. Somit ist Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach bereits nach drei Monaten eine Erhöhung der Rente vorzunehmen ist, anzuwenden. 
4.3.3 Da das kantonale Gericht den Anspruch auf eine befristete Rentenerhöhung nicht geprüft und deshalb auch die zur Beurteilung notwendigen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen hat, ist das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG befugt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergänzen. Dem Arztbericht der Dr. med. S.________, vom 24. November 2005 ist zu entnehmen, dass die Versicherte nach dem Unfall vom 28. Oktober 2005 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war. Am 24. Januar 2006 wurde im Spital X.________ unter anderem eine operative Rotatoren-Manschetten-Rekonstruktion vorgenommen. Aufgrund des Berichts des Dr. med. V.________ vom 27. Juli 2006 ist davon auszugehen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2006 gedauert hat. 
4.3.4 Bei dieser Ausgangslage hatte die Versicherte in der Zeit zwischen Februar 2006 (Art 88a Abs. 2 IVV) und Oktober 2006 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 
 
4.4 Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rente der Versicherten befristet, von Februar bis Oktober 2006, auf eine ganze Rente zu erhöhen. Was die Zeiträume bis Januar 2006 und ab November 2006 betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 4.2 hievor). 
 
5. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. Januar 2008 werden für die Zeit zwischen Februar und Oktober 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Für die Zeit bis Januar 2006 und ab November 2006 wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, der Caisse interprofessionnelle neuchâteloise de compensation pour l'industrie, le commerce et les arts et métiers, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer