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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_473/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Benjamin Appius, 
 
gegen  
 
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 28. Juli 2023 (VD.2023.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der libanesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1962) reiste am 15. März 2015 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die er am 14. November 2014 in Beirut geheiratet hatte, erhielt. Mit seiner Ehefrau, die sich seit dem 2. Dezember 2013 in der Schweiz aufhält und über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, hat A.________ die Zwillinge B.________ und C.________ (geb. 2016). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Die Ehe wurde am 14. November 2017 im Libanon geschieden. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder zu, wobei die Kinder in der Obhut der Kindsmutter leben.  
 
A.b. Hinsichtlich des Besuchsrechts von A.________ ergingen verschiedene Entscheide und Massnahmen: Zu Beginn des Getrenntlebens hatte A.________ das Recht, seine Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag von 16 bis 19 Uhr zu sich zu nehmen. Nach einem Suizidversuch von A.________ verbot das Zivilgericht ihm mit Entscheid vom 26. April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter anzunähern und sistierte das Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Der persönliche Verkehr von A.________ war in den folgenden Jahren auf zwei Nachmittage von 15 bis 19 Uhr und jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und am Sonntag von 9 bis 18 Uhr beschränkt. Die Eltern waren überdies angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils wurde festgelegt, dass A.________ bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 bis 18 Uhr stattfinden soll. Da die Kindsmutter A.________ einen Besuchskontakt mit den gemeinsamen Kindern verweigerte, musste das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrechts unter Strafandrohung anordnen. A.________ konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021 und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte. Mit Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für A.________ im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht beim Verein "Begleitete Besuchstage" beginnend ab 1. Mai 2022 organisiert wird.  
 
A.c. Mit (strafrechtlichen) Urteilen vom 12. Juni 2019 sowie vom 14. April 2022 wurde A.________ wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen je zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Weiter musste A.________ im Jahr 2018 sowie seit Januar 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden (Saldo per 1. September 2022: Fr. 95'026.05).  
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter den "strikten Bedingungen", dass sich A.________ absolut straffrei und klaglos verhalte, seinen finanziellen und familiären Verpflichtungen nachkomme sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde und den geforderten Auflagen der Behörden absolut nachkomme. Mit diesen Bedingungen verlängerte das Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am 22. Januar 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Dieser schloss in der Folge am 30. Januar 2018 mit dem Migrationsamt Basel-Stadt eine Integrationsvereinbarung ab.  
 
B.b. Am 13. November 2019 erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "im Sinne eines Grenzfalles (und) unter den strikten Bedingungen", dass A.________ seinen finanziellen sowie seinen familiären Verpflichtungen nachkomme. Entsprechend der Aufforderung des SEM verwarnte der Bereich BdM A.________ daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2019 und stellte ihm in Aussicht, dass er mit dem Widerruf der Bewilligung rechnen müsse, wenn er diesen Bedingungen des SEM nicht nachkomme.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und wies ihn per 13. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diesen Verfügung erhobenen Rekurs und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 kostenfällig ab. Es kam wie der Bereich BdM zum Schluss, dass A.________ die vom SEM am 13. November 2019 bzw. die vom Bereich BdM mit Verwarnung vom 25. November 2019 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sowie die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 nicht eingehalten habe, weshalb die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt seien. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juli 2023 als Verwaltungsgericht soweit die unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsinternen Verfahren betreffend teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.  
 
C.  
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangt am 7. September 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 wurde die beantragte aufschiebende Wirkung gewährt. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst abgesehen. 
Es wurden lediglich die Akten ohne Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lt. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Da sich der Beschwerdeführer weder seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufhält noch geltend macht, hier besonders gut integriert zu sein (vgl. BGE 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7), kann er sich nicht auf einen potenziellen Anspruch aus Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Er kann sich aber in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen, da seine beiden minderjährigen Kinder hier leben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalles auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4, 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4). 
 
4.  
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund der verschiedenen - veralteten - Vorfälle geschlossen habe, der Beschwerdeführer trage an der Beschränkung des Besuchsrecht eine Schuld, bzw. die Vorinstanz habe verkannt, dass die Kindsmutter die Besuchskontakte um jeden Preis habe verhindern wollen. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteile 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 2.1.1; 2C_978/2019 vom 14. April 2020).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 erwogen, dass die Kindsmutter zwar eine "klare und final wirkende Haltung" gezeigt habe, die Besuche des Beschwerdeführers nicht zuzulassen, und deshalb die Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter Strafandrohung habe befohlen werden müssen, dass aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht von einem korrekten Verhalten gesprochen werden könne. So habe der Beschwerdeführer seit Beginn der Trennung ein provozierendes Verhalten an den Tag gelegt, die Kindsmutter sei überdies bereits vor der Trennung zweimal an die Polizei gelangt und habe auch wegen häuslicher Gewalt bei einer Nachbarin Schutz gesucht. Weiter sei nach seinem Suizidversuch gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Kontaktverbot verhängt und eine Beistandschaft für die Kinder errichtet worden, welche den Auftrag hatte, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Auch im kindesschutzrechtlichen Verfahren seien gewisse erzieherische Defizite des Beschwerdeführers im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden, welche die Kindesschutzbehörde zur Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasst habe. Hinzu kämen im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer einseitigen Kontaktverweigerung der Kindsmutter gesprochen werden.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer führt dagegen (unsubstanziiert) an, es sei "unbegreiflich", wie die Vorinstanz habe übersehen können, dass er schuldlos an der begrenzten Ausübung des Besuchsrechts sei, er habe immer für das Besuchsrecht und die Beziehung zu den Kindern kämpfen müssen. Dass die Kinder gemäss dem Bericht teilweise abweisend oder angespannt auf ihn reagiert hätten, sei ein völlig normales kindliches Verhalten, nachdem sie ihn so lange nicht mehr gesehen hätten. Damit legt er in appellatorischer Art seine eigene Sichtweise dar, was vor Bundesgericht nicht genügt. Im Übrigen beschlagen seine Vorbringen nicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern deren rechtlichen Würdigung, ob der Beschwerdeführer über die geforderte besondere affektive Beziehung zu seinen Kindern verfügt (dazu nachfolgend E. 5.4). Es ist im Nachfolgenden auf den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG)  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Wegweisung in den Libanon seine Beziehung zu seinen Kindern nicht mehr pflegen könne. Hierdurch werde sein von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzt. 
 
5.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1).  
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). 
 
5.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2).  
 
5.3. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils. Gerichtsüblich ist ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (BGE 144 I 91 E. 5.2.1, Urteile 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.4.1).  
 
5.4. Das vom Beschwerdeführer seit längerer Zeit ausgeübte Besuchsrecht entspricht offensichtlich keinem gerichtsüblichen Umfang und ist zudem noch ein begleitetes Besuchsrecht (vgl. dazu Sachverhalt A.b sowie E. 3.5 des vorinstanzlichen Urteils). Zudem wurde es zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils von seinem Sohn überhaupt nicht mehr wahrgenommen. Dass nicht das übliche Besuchsrecht massgeblich sein soll, davon kann nur abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, er sich aber korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung der (engen affektiven) Beziehung zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (vgl. Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt jedoch keine solche Situation vor (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Vorinstanz durfte vielmehr bundesrechtskonform schliessen, dass nicht von einer einseitigen Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter gesprochen werden kann und entsprechend das beschränkte Besuchsrecht vom Beschwerdeführer mitverschuldet ist, dieses nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht und entsprechend eine enge affektive Beziehung zu den Kindern zu verneinen ist.  
 
5.5. Gleiches gilt im Hinblick auf die wirtschaftliche Beziehung: Der Beschwerdeführer lebt von der öffentlichen Hand und leistet weder Natural- noch Geldunterhalt für die Kinder. Da er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, er sich jedoch, u.a. unter Verletzung der Integrationsvereinbarung, nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat (vgl. E. 3.6 des vorinstanzlichen Urteils), ist ihm dies direkt vorwerfbar. Schliesslich kann angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen, der Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie dem Verstoss gegen die Integrationsvereinbarung und die Bedingungen in Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden.  
 
5.6. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist im Falle der Wegweisung aus der Schweiz zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Für die Kinder wird die Trennung spürbar sein, da das Besuchsrecht noch weniger als bisher wird ausgeübt werden können. Allerdings umfasst das - begleitete - Besuchsrecht nur wenige Stunden im Monat. Es wird dem Beschwerdeführer zumutbar sein, seinen ohnehin eingeschränkten Kontakt mit den Kindern über die modernen Kommunikationsmittel oder durch Ferienbesuche aufrechtzuerhalten. Es ist überdies mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher bestens ausgebildet ist und den grössten Teil seines Erwachsenenlebens im Libanon verbracht und dort einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt nachgegangen ist, (auch) wirtschaftlich im Libanon rasch wieder eingliedern wird und entsprechend ein persönlicher Kontakt (über Ferienbesuche) möglich sein dürfte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit einem blossen Hinweis auf die "oberste Maxime des Kindesrechts das Kindeswohl" und der daraus abgeleiteten Wichtigkeit des Kontaktes zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer beruft, genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht (vorstehend E. 2.1). Im Übrigen verschafft die Kinderrechtskonvention praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2).  
 
5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verneint.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha