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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_685/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 9. August 2023 (ZSU.2023.67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1986; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1983; Beschwerdegegner) heirateten 2015. Sie sind die Eltern des im Jahr 2018 geborenen Sohnes C.________. Seit dem 1. Juli 2022 leben sie getrennt.  
 
A.b. Mit Klage vom 22. Juni 2022 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Baden um die Regelung des Getrenntlebens. Am 24. Juni 2022 stellte das Gerichtspräsidium C.________ superprovisorisch unter die Obhut der Mutter und am 13. Juli 2022 räumte es dem Vater an jedem zweiten Wochenende ein Besuchsrecht ein. Im Entscheid vom 1. März 2023 berechtigte das Bezirksgericht die Ehegatten zum Getrenntleben, und traf die folgende Regelung:  
 
"2.  
2.1. 
[...] C.________ wird unter die alternierende Obhut der Parteien im Sinne der nachfolgenden Betreuungs- und Ferienregelung gestellt. 
[...] C.________ wird [von A.________] von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, und [von B.________] von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, betreut. Die Betreuung des Sohnes C.________ an den Wochenenden, von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. 
[...] 
3.  
3.1 
[B.________] wird verpflichtet, [an A.________] [ab 1. Juli 2022] an [C.________s Unterhalt] monatlich vorschüssig zu bezahlen: 
Fr. 3'144.00 (davon Fr. 2'492.00 Betreungsunterhalt) 
bis alternierende Obhut 
Fr. 2'260.00 (davon Fr. 1'864.00 Betreuungsunterhalt) 
alternierende Obhut bis und mit Juni 2023 
Fr. 2'906.00 (davon Fr. 2'510 Betreuungsunterhalt) 
Juli 2023 bis August 2023 
Fr. 1'061.00 (davon Fr. 324.00 Betreuungsunterhalt) 
ab September 2023 
Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden. 
3.2 
[...] Zur Deckung [von C.________s] gebührenden Unterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt) [fehlen] monatlich [...] ab alternierender Obhut bis und mit Juni 2023 [...] Fr. 478.00 (Betreuungsunterhalt) 
3.3 
Ab Beginn der alternierenden Obhut übernimmt jede Partei diejenigen Kosten für [...] C.________, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung und Wohnkostenanteil, ausgenommen die Kosten für die Krankenkasse, welche von [A.________] übernommen werden). 
4. 
[B.________] wird verpflichtet, [an A.________] an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig [...] ab Januar 2023 bis zur alternierenden Obhut [...] Fr. 133.00 und ab September 2023 [...] Fr. 510.00 zu bezahlen. 
5. 
[Grundlagen der Unterhaltsberechnung]" 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 9. August 2023 (A.________ eröffnet am 17. August 2023) die von B.________ hiergegen erhobene Berufung teilweise gut und passte den Entscheid des Bezirksgerichts (teilweise von Amtes wegen) hinsichtlich der Betreuungsregelung insofern an, als es festlegte, dass derjenige Elternteil, der gerade die Kinderbetreuung ausführt, das Kind jeweils zum anderen Elternteil bringt. Den von B.________ geschuldeten Kindesunterhalt legte es neu fest auf monatlich Fr. 3'000.-- (inkl. Fr. 2'322.-- Betreuungsunterhalt) bis 14. März 2023, Fr. 2'600.-- (inkl. Fr. 2'202.-- Betreuungsunterhalt) vom 15. März 2023 bis zum 31. August 2023 sowie Fr. 380.-- (nur Barunterhalt) ab dem 1. September 2023, zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden. Damit sei der gebührende Unterhalt von C.________ gedeckt. Sodann bestimmte das Obergericht den an A.________ zu bezahlenden Ehegattenunterhalt auf Fr. 510.-- im Monat vom 1. Januar 2023 bis zum 14. März 2023. Ab dem 15. März 2023 sei kein Unterhalt mehr geschuldet. Ausserdem legte das Obergericht die Grundlagen der Unterhaltsberechnung neu fest (alles Dispositivziffer 1.1). Im Übrigen wies es die Berufung ab (Dispositivziffer 1.2). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- auferlegte das Obergericht zu zwei Dritteln B.________ und zu einem Drittel A.________, der es ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung zusprach (Dispositivziffern 2 und 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, es sei die Ziffer 1.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich B.________ aufzuerlegen, der ihr ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 2'240.-- zu bezahlen habe. Eventuell sei die Sache auch insoweit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien ebenfalls B.________ aufzuerlegen. Dieser sei ausserdem zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.-- zu verpflichten. 
Mit Verfügung vom 15. September 2023 hat das Bundesgericht das von A.________ ausserdem gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Neuregelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens die Aufhebung der gesamten Ziffer 1.1 des Urteils vom 9. August 2023. In der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht sie indes nur auf den Kindes- und Ehegattenunterhalt ein, nicht jedoch auf die vom Obergericht getroffenen Anordnungen im Zusammenhang mit der Obhut über den Sohn (vgl. vorne Bst. B). Hierauf bezieht sich die Beschwerde folglich nicht (vgl. Urteil 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.2).  
 
1.2. Angefochten ist damit der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die zufolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegenden Unterhaltsbeiträge an das Kind und den Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens entschieden hat. Damit steht eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG im Streit (vgl. Urteil 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG überschritten wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Bezüglich des Kindes- und Ehegattenunterhalts beantragt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache allein die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt (vgl. E. 1.1 hiervor), will sie damit eine Unterhaltsregelung entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts erreichen bzw. die von der Vorinstanz vorgenommenen Anpassungen rückgängig machen. Damit kommt sie zwar dem im Verfahren vor Bundesgericht geltenden Bezifferungserfordernis (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2) nicht nach. Unter Rückgriff auf den angefochtenen Entscheid kann jedoch ermittelt werden, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen erreichen möchte (vgl. vorne Bst. A.b). Folglich ist auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.3).  
 
2.  
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es einzelne ihrer Vorbringen und Beweisanträge übergangen habe.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Gehörsanspruch beinhaltet ferner das Recht der betroffenen Person, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4). 
 
3.2. Ausgehend vom Primat der Eigenversorgung berücksichtigte das Obergericht bei der Unterhaltsfestsetzung das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen und legte die zu dessen Bestimmung massgebenden Grundlagen dar. Dabei berücksichtigte das Gericht bis Ende August 2023 das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen. Unter Zuhilfenahme des Lohnbuchs Schweiz 2023 des Amts für Wirtschaft und Arbeit und unter Berücksichtigung des Lohnniveaus einer (selbständigen) "Podologin HF" ermittelte es dabei bei einem Pensum von 20 % ein massgebenden Monatseinkommen von Fr. 940.--. Für die Zeit ab September 2023 erwog die Vorinstanz, es sei glaubhaft, dass der Umsatz der selbständig tätigen Beschwerdeführerin während der COVID-19-Pandemie eingebrochen sei. Nach dem Ende der Pandemie könne sie indes wieder ein Einkommen wie vor dieser erzielen. Dabei sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei einem Pensum von 25 % ein Jahreseinkommen von Fr. 40'000.-- erzielt habe. Bei heute realistischem Arbeitspensum von 60 % könne diese ihr Bruttoeinkommen daher auf Fr. 96'000.-- im Jahr steigern. Unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge und Aufwendungen sei daher ein Nettoertrag von Fr. 60'000.-- im Jahr bzw. Fr. 5'000.-- im Monat massgebend. Dies erscheine auch im Lichte der Steuererklärung 2019, die für ein 25 %-Pensum einen Reingewinn von Fr. 26'000.-- ausweise, als plausibel. Ab 1. September 2023 sei der Beschwerdeführerin daher (hypothetisch) ein entsprechendes Einkommen anzurechnen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zu ihrem Arbeitspensum und ihren Einnahmen im Jahre 2019 von dem im angefochtenen Urteil Festgehaltenen abweichende Behauptungen erhoben und dazu Beweisanträge gestellt. Mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe unbestritten bei einem Arbeitspensum von 25 % ein Jahreseinkommen von Fr. 40'000.-- erzielt, habe das Obergericht diese Vorbringen und Anträge ohne Begründung übergangen.  
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf verschiedene Ausführungen im Eheschutzgesuch sowie im erstinstanzlichen Verfahren verweist, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Obergericht im Berufungsverfahren ein Vorwurf daraus erwachsen könnte, dass es Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, im Berufungsverfahren vorgebracht zu haben, die Erstinstanz habe durch Nichtbeachtung entsprechender Anträge den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Zum Berufungsverfahren trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Berufungsantwort die Angaben des Beschwerdegegners zu ihrem Arbeitspensum und Einkommen bestritten. Dabei habe sie aufgezeigt, dass ihre durchschnittlichen Tageseinnahmen um einiges tiefer gewesen seien als von diesem behauptet. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht habe zum Schluss kommen können, diese Punkte seien nicht umstritten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin explizit beantragt habe, die Parteien seien zu den Behauptungen rund um ihr früher (und damit auch im Jahr 2019) erzieltes Einkommen zu befragen. Das Obergericht habe ohne Begründung keine Befragungen durchgeführt.  
 
3.4.2. Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdegegner sich in der Berufung vom 30. März 2023 zum Einkommen der Beschwerdeführerin geäussert. Für das Jahr 2019 kam er zum Schluss, diese habe "bei einem Pensum von 25 % Einnahmen von fast Fr. 40'000, somit am Tag durchschnittlich Fr. 707" erwirtschaftet (S. 7 f.; das Zitat stammt von S. 8). Die Beschwerdeführerin hat hierauf erwidert, dies finde in den Akten keine Stütze. Die vom Beschwerdegegner behaupteten Tageseinnahmen seien völlig überrissen. Zwar habe die Beschwerdeführerin einmal an einem Tag Fr. 1'000.-- verdienen können. Dies sei aber eine absolute Ausnahme gewesen. Sodann würden die Kassabücher, auf die der Beschwerdegegner sich offenbar beziehe, die Brutto- und nicht die Nettoeinnahmen wiedergeben. Ausserdem seien die an einem bestimmten Tag fakturierten Einnahmen zumeist nicht an nur einem Tag erzielt worden. Massgebend seien ohnehin die durchschnittlichen Jahresgewinne (i.d.R. der letzten drei Jahre), die sich aus den von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Steuererklärungen ergeben würden. Hierzu hat die Beschwerdeführerin eine Parteibefragung beantragt (Berufungsantwort vom 4. Mai 2023, S. 10 ff.).  
 
3.4.3. Anders als sie dies darstellt, hat die Beschwerdeführerin vor Obergericht damit nicht bestritten, dass sie im Jahr 2019 (ungefähr) ein Arbeitspensum von 25 % ausübte. Hierzu reicht insbesondere das Vorbringen nicht aus, sie habe keine Tageseinnahmen in der vom Beschwerdegegner behaupteten Höhe erzielen können (vgl. dazu auch sogleich). Dies entspricht denn auch der Feststellung des Bezirksgerichts, wonach die Beschwerdeführerin "bisher", d.h. vor dem 1. Juli 2022, unbestritten in einem Pensum von 20 % bis 30 % gearbeitet habe (Urteil Bezirksgericht, E. 6.6.2 S. 30). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Feststellung vor Obergericht in Frage gestellt zu haben (vgl. auch E. 3.3 hiervor).  
Zur Höhe des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erzielten Einkommens ergibt sich, was folgt: Zwar hat die Beschwerdeführerin namentlich unter Hinweis auf die Art und Weise der Fakturierung in Abrede gestellt, dass sie an einem Tag Einnahmen in der vom Beschwerdegegner vorgetragenen Höhe erzielen könne. Dass die Jahreseinnahmen Fr. 40'000.-- betragen haben, hat sie dagegen nicht (ausreichend) in Abrede gestellt. Ihr Hinweis auf die Kassabücher ist zwar gegebenenfalls dahingehend zu verstehen, es habe sich dabei um Brutto- und nicht Nettoeinnahmen gehandelt. Davon ist indes auch das Obergericht ausgegangen, da es verschiedene Abzüge berücksichtigte, deren Höhe vor Bundesgericht nicht umstritten ist. Wie die Beschwerdeführerin dies beantragt hatte, hat das Obergericht im Sinne einer Kontrollrechnung sodann auf den in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ausgewiesenen Betrag abgestellt, dessen Höhe vor Bundesgericht ebenfalls nicht strittig ist. Damit erweist sich die Feststellung des Obergerichts nicht als falsch, das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei (letztlich) unbestritten geblieben. An dem Ausgeführten ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Parteibefragung beantragte. 
 
3.5. Nach dem Ausgeführten lässt sich dem Obergericht nicht vorwerfen, es habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen. Die Beschwerde erweist sich soweit die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend daher als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) sowie eine willkürliche Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) geltend, weil das Obergericht ohne eine Befragung der Parteien es als erwiesen erachtet habe, dass sie im Jahr 2019 in einem Pensum von 25 % und nicht von 50 % gearbeitet habe.  
Damit das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintreten kann, ist nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzug; vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Wie ausgeführt war vor Obergericht die Höhe des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 nicht umstritten (vgl. vorne E. 3.4.3). Auch im vorliegenden Zusammenhang beruft die Beschwerdeführerin sich schwergewichtig allein auf eine Befragung des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren, macht aber nicht geltend, die Frage nach ihrem Arbeitspensum im Berufungsverfahren thematisiert zu haben und ihren auch im Verfahren betreffend Kinderbelange geltenden Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Hierzu reicht der unspezifische Hinweis auf einen Antrag um Parteibefragung jedenfalls nicht. Es bleibt ihr daher verwehrt, nunmehr Rügen zu diesem Punkt vorzutragen. Hieran ändert nach dem Ausgeführten auch nichts, dass im kantonalen Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO galt (vgl. Urteil 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.2). 
 
4.2. Unter diesen Umständen bleibt das Vorbringen unbehelflich, der Beschwerdeführerin werde ab 2023 ein massiv zu hohes Einkommen angerechnet, zumal das Vorgehen des Obergerichts (Abstellen auf das Einkommen 2019; vgl. vorne E. 3.2) nicht beanstandet ist. Auch abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür darzutun, weil sich ihre Ausführungen darin erschöpfen, ihre Sichtweise der Dinge darzulegen und den abweichenden Entscheid der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
4.3. Folglich erweist die Beschwerde sich auch soweit die Rügen im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts betreffend als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenschluss zu ändern, der nicht unabhängig vom Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber