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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 466/03 
 
Urteil vom 5. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
R.________, 1959, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1959, arbeitete vom 1. April 1996 bis Ende Januar 1997 in der Firma L.________ AG, wo er mit dem Abbruch von Heizanlagen befasst war. Am 24. Januar 1997 stellte er Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung; als Behinderung gab er chronischen Alkoholismus an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 17. August 1999 ab. 
Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich R.________ am 30. Oktober 2001 wegen schwerer Körperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben hatte, beantragte R.________ mit Anmeldung vom 13. November 2001 unter Hinweis auf schwere Persönlichkeitsstörungen infolge einer neurotisch-psychopathischen Persönlichkeitsvariante erneut eine Invalidenrente. Die IV-Stelle nahm verschiedene Unterlagen u.a. medizinischer Art zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 23. September 2002 die Ablehnung des Leistungsbegehrens. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2003 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 23. September 2002 seien aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 10. November 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäss Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies: die Nichtanwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall (BGE 127 V 467 Erw. 1); den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG); die Kriterien, anhand derer eine allfällig invalidisierende Wirkung geistiger Gesundheitsschäden beurteilt wird (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165, je mit Hinweisen); die Voraussetzungen, unter welchen Suchtkrankheiten eine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a); die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG); die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG); die Unbeachtlichkeit von Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen im Rahmen der Invalidenversicherung und die Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Abgrenzung zwischen invaliditätsverursachter und invaliditätsfremder Erwerbslosigkeit (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb); die Aufgabe medizinischer und allenfalls weiterer Fachleute bei der Bemessung der Invalidität (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches nach vorangegangener leistungsverweigernder Verfügung (Art. 87 Abs. 4 IVV). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch. Da ein solcher Anspruch mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 1999 rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV zu prüfen, ob bis zum Erlass der zweiten leistungsverweigernden Verfügung (23. September 2002) eine wesentliche, den Rentenanspruch berührende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid vom 17. August 1999 in medizinischer Hinsicht auf ein Gutachten des Dr. med. K._________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juli 1996, in welchem nebst chronischem Alkoholismus eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Dieses Gutachten, das in Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellt wurde, behandelt die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht. 
In ihrer Verfügung vom 23. September 2002 bezog sich die IV-Stelle auf das im Rahmen des Strafprozesses erstellte Gutachten von Dr. med. U.________ und lic. phil. C._________, Psychologe, vom 16. Januar 2001 und stellte fest, es seien seit dem Verfügungserlass vom 23. Oktober 1997 keine gesundheitlichen Veränderungen eingetreten. Tatsächlich bestätigte das umfangreiche Gutachten die 1996 gestellten Diagnosen, wobei die Kriterien für die Persönlichkeitsstörung sogar als tendenziell weniger ausgeprägt erschienen als in früheren Untersuchungen. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit bei der Begehung der Straftat führten die Gutachter aus, dass sich die Annahme einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit vertreten lasse, da bei überwiegenden Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungsvorgängen in einem zweckgerichteten Handlungsstrang die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen Merkmale in Verbindung mit aktuellem Alkoholkonsum es dem Exploranden erschwert hätten, einem Tatanreiz steuernd entgegenzuwirken. Den chronischen Alkoholkonsum sahen die Gutachter als Symptom der Persönlichkeitsstörung. Prognostisch erwähnten sie ein strukturelles Grundrisiko für deliktisches Verhalten, das u.a. in einer ausgeprägten Tendenz, soziale Regeln und Normen zu verletzen, mangelnder Frustrationstoleranz und einer gewissen gewalttätigen Reaktionsbereitschaft begründet sei. Hingegen sei eine Beeinflussbarkeit durch therapeutische und sozialarbeiterische Massnahmen gegeben. In diesem Sinn empfahlen sie auch den Aufschub der Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme, bei welcher der Schwerpunkt weniger auf dem streng therapeutischen als auf dem sozialarbeiterischen Anteil liegen sollte. Langfristig sei eine soziale Reintegration anzustreben, inbegriffen die Heranführung an eine normale Arbeitsfähigkeit, welche mithin als nicht gegeben erachtet wird. 
In einem durch die IV-Stelle angeforderten Arztbericht vom 30./31. Januar 2001 erachtete Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, den Beschwerdeführer als keinem Arbeitgeber zumutbar. Er habe wiederholt wegen Alkoholproblemen und Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber eine Arbeitsstelle verloren. 
Der im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme mit dem Beschwerdeführer befasste Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb diesen in einem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 5. November 2001 als vollständig arbeitsunfähig, begründete dies jedoch nicht durch medizinische Befunde, sondern durch die Situation: der Patient sei wegen der begangenen Straftat, über welche das Sozial- und das Arbeitsamt allfällige Arbeitgeber zu orientieren hätten, nicht vermittelbar. Daraus resultiere bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie eine Arbeitsunfähigkeit. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum ergibt. 
3.2 Was die erwerbliche Situation betrifft, kann Verwaltung und Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass sich eine Veränderung ergeben hat, weil der Beschwerdeführer zur Zeit der zweiten leistungsverweigernden Verfügung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar war. Die Vorinstanz sieht dies, wie auch die IV-Stelle, im deliktischen Verhalten begründet, welches aber in keinem kausalen Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung stehe. 
3.2.1 Dieser Betrachtungsweise kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es ist zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auch durch den chronischen Alkoholismus eingeschränkt ist, welcher seinerseits, nach dem gerichtspsychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2001, eine Folge der Persönlichkeitsstörung ist. Dieser mögliche Zusammenhang von psychischer Erkrankung, Suchtverhalten und Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als genügend geklärt gelten, um das Vorliegen einer psychisch bedingten Invalidität im Rechtssinn (BGE 102 V 165 und AHI 2001 S. 228 Erw. 2b) auszuschliessen (vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Verwaltung wird daher zusätzliche Abklärungen vorzunehmen haben. Überdies wird sie prüfen müssen, ob die Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesellschaftlich tragbar ist. 
3.2.2 Dem steht nicht entgegen, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers als im positiven Sinn veränderbar zu erachten ist. Gemäss der Rechtsprechung sagt die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 298 Erw. 4c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2003 und die Verfügung vom 23. September 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.