Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_171/2023  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch simplistitia GmbH, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 3. Februar 2023 (F-5990/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Verfahren F-998/2022 vor Bundesverwaltungsgericht reichte A.________ bzw. sein Rechtsvertreter am 17. Juni 2022 eine Kostennote über Fr. 3'333.05 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Dieses Verfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeschrieben, wobei A.________ gemäss Ziff. 3 Entscheiddispositiv eine Parteientschädigung von lediglich Fr. 1'908.-- zugesprochen wurde.  
 
1.2. Mit Urteil 2C_589/2022 vom 23. November 2022 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen Ziff. 3 des vorgenannten Entscheiddispositivs gut. Es wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid in der Sache (Parteientschädigung) im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Rahmen dieser Erwägungen wurde das Bundesverwaltungsgericht angewiesen, die einzelnen Positionen der von A.________ bzw. seinem Rechtsvertreter eingereichten, detaillierten Kostennote zu prüfen, eine allfällige Kürzung des Honorars zu begründen und neu über die Parteientschädigung zu befinden.  
 
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2023 die einzelnen Positionen der eingangs genannten Kostennote geprüft, die Honorarforderung einzelner Positionen unter Angabe von Gründen um einen Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden (bzw. dementsprechend Fr. 1'020.--) gekürzt und die Parteientschädigung zugunsten von A.________ gemäss Ziff. 1 Urteilsdispositiv neu auf Fr. 2'074.60 festgesetzt (inkl. Auslagen, aber ohne MWST, da der Dienstleistungsempfänger Wohnsitz im Ausland hat und die Leistung deshalb nicht mehrwertsteuerpflichtig ist).  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. März 2023 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung von Ziff. 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdegegner (Staatssekretariat für Migration) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'094.75 (exkl. MWST) zu bezahlen. Eventualiter solle das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'182.60 (exkl. MWST) und hat diesbezüglich eine Kostennote eingereicht. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Ebenso wurde einstweilen auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet. 
 
2.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht im Kosten- und Entschädigungspunkt richtet sich nach der Hauptsache (Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.1; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.1). Vorliegend war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache (Einreiseverbot gegen Staatsangehörigen eines FZA-Staates) zulässig, weshalb sie auch gegen die aktuelle Beschwerde offen steht (vgl. Urteil 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG; bezüglich Beschwerdelegitimation bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG vgl. Urteil 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweisung auf das angefochtene Urteil abzuweisen ist. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Ermessensausübung.  
 
4.2. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei nur der notwendige Zeitaufwand ersetzt wird (vgl. Art. 8, Art. 10 Abs. 1 VGKE). Auch wenn eine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), bedeutet dies nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss; vielmehr ist auch in diesem Fall nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3).  
 
4.3. Rechtsprechungsgemäss steht dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein gewisses Ermessen zu, namentlich wenn es die Parteientschädigung aufgrund der Akten festlegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), aber auch dann, wenn eine Kostennote eingereicht wird. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2; 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 7.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3). Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Übt eine Behörde ein Ermessen aus, obwohl dieses gesetzlich ausgeschlossen ist oder wählt sie nicht eine der möglichen Lösungen, sondern eine andere Lösung bzw. überschreitet sie den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, liegt eine Ermessensüberschreitung vor (BGE 137 V 71 E. 5.1; vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 49 VwVG).  
Im Weiteren ist gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht, unter Vorbehalt der Festsetzung der Parteientschädigung nach einem Tarif oder geregelten Minimal- oder Maximalbeträgen, eine Begründung erforderlich, wenn das Gericht von einer Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 134 I 159 E. 2.1.1; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3). In einem solchen Fall vermag der Rechtsvertreter die Überlegungen des Gerichts, welche zum Entschädigungsentscheid führten, ohne Begründung nicht zu erkennen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten einer Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund es die Aufwendungen als unnötig erachtet (Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3; 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen). 
 
4.4. Diesen Vorgaben entspricht das angefochtene Urteil, welches zudem den eingeräumten Ermessensspielraum respektiert; für einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung bestehen keine Anzeichen:  
Die Vorinstanz hat den Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde (an das Bundesverwaltungsgericht), welcher die Positionen (der Kostennote) vom 24. Februar bis 1. März 2022 umfasst, von 12 Stunden um 5 Stunden auf 7 Stunden gekürzt, da die Rechtsschrift bloss 9 Seiten betrage, wobei die Vorinstanz insgesamt von einer sachlich und rechtlich wenig komplexen Angelegenheit ausging und dem Umstand Rechnung trug, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte. Die Position von 10. März 2022 (10 Minuten) wurde gestrichen, weil für den Erhalt einer Eingangsbestätigung kein Aktenstudium notwendig sei. Die Position vom 19. Mai 2022 (45 Minuten) wurde angesichts des bloss eineinhalbseitigen Umfangs der Replik und des bereits verrechneten Aktenstudiums um 15 Minuten reduziert. Es folgen weitere Reduktionen um 20 Minuten (da sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nur noch zur Abschreibungsfrage zu äussern hatte; Position vom 17. Juni 2022 über 45 Minuten; Stellungnahme an Bundesverwaltungsgericht) und 15 Minuten (da bereits zahlreiche Telefonate verrechnet worden seien; Position vom 17. Juni 2022, telefonische Orientierung Klient über Fallabschluss). Insgesamt habe die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand von 17.75 Stunden um 6 Stunden auf 11.75 Stunden gekürzt, was zu einer Reduktion des Honorars von Fr. 3'017.50 um Fr. 1'020.-- auf Fr. 1'997.50 führt. Für Details wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht bezüglich jeder Kürzung geltend, diese sei willkürlich erfolgt. Insbesondere bezüglich der primär ins Gewicht fallenden Kürzung des Zeitaufwandes für die Ausarbeitung der Rechtsschrift um 5 Stunden führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der verrechnete Zeitaufwand sei angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Streitsache, des grossen Aktenumfangs und der qualitativ hochstehenden Rechtsschrift als angemessen und notwendig zu erachten. Im Wesentlichen kommt der Beschwerdeführer bei jeder Kürzung aus unterschiedlichen Gründen zum Schluss, der Zeitaufwand sei entgegen der Vorinstanz notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch damit nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei den von ihr vorgenommenen Kürzungen von unsachlichen, zweckwidrigen Überlegungen leiten liess oder ihren Ermessensspielraum überschritten hat.  
 
4.6. Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen und damit auch das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto