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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_537/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2023 (ZK2 2023 15). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.A.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung und teilte die Obhut der Mutter zu. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht mit dem Anliegen um Obhutszuteilung, wobei er mit stets ähnlichen Ausführungen geltend machte, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde. 
Am 21. November 2022 reichte der Vater beim Bezirksgericht Schwyz eine weitere und als Revision bezeichnete Eingabe gegen die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ein, mit welcher er zahlreiche Begehren stellte und im Kern zwei Anliegen äusserte, zum einen die Zuteilung der alleinigen Obhut in Abänderung der Eheschutzverfügung und zum andern deren Revision. Das Bezirksgericht legte zwei Verfahren an. Vorliegend geht es um das Abänderungsgesuch, welches das Bezirksgericht mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 6. Juli 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 gelangt der Vater an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Nichtigerklärung der damaligen Eheschutzverfügung, um Zuteilung der alleinigen Obhut und um Verpflichtung der Mutter zu Kindesunterhalt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid dahingehend begründet, dass sich das Bezirksgericht mit allen Vorbringen des Vaters ausführlich auseinandergesetzt habe, ohne dass er sich berufungsweise konkret auf dessen Erwägungen beziehen würde. Vielmehr beschränke er sich darauf, in blosser Wiederholung seiner Standpunkte eine damalige Täuschung des Eheschutzrichters und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Kindes bei Aufenthalten bei ihm (Vater) zu behaupten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und legt nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden wäre, wenn das Kantonsgericht die Berufung nicht materiell beurteilt hat. Auf die weitschweifigen und grossteils mit allen früheren Beschwerden deckungsgleichen Ausführungen, welche die Sache selbst betreffen, ist nicht einzutreten (die Ehe sei gar nicht gefährdet gewesen und es hätte deshalb keinen Eheschutz geben dürfen; es sei damals einzig auf die Angaben der Mutter abgestellt worden; Schilderung zahlreicher prozessualer Mängel im damaligen Eheschutzverfahren; bei der Obhutszuteilung sei nicht auf das Wohl des Kindes geachtet worden; diesem gehe es bei ihm jeweils viel besser als bei der Mutter, insbesondere gesundheitlich; Schilderung der Besuche und Ferienaufenthalte; ausufernde Kritik an der Mutter, insbesondere dass sie mit dem Kind überfordert sei und es falsch ernähre). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die sich nicht zur Eintretensfrage äussernde Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli