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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_886/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik U.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Klinik U.________. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2022 (FU.2022.111). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 19. September 2022 brachte ein Pikettarzt der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in der Klinik U.________ fürsorgerisch unter. 
Am 28. September 2022 ordnete ein leitender Arzt der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die gegen die angeordnete Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab. 
Gegen diesen Entscheid (und gleichzeitig gegen den Entscheid vom 29. September 2022 betreffend fürsorgerische Unterbringung, dazu Urteil 5A_885/2022) wandte sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 mit einer weitschweifigen Eingabe an das Bundesgericht. Soweit die Zwangsmedikation betreffend, lässt sich der Eingabe sinngemäss das Anliegen entnehmen, nicht mit Medikamenten behandelt zu werden; zwar wird dies nicht in einem eigentlichen Begehren geäussert, aber es wird zum Ausdruck gebracht, für Studienzwecke missbraucht zu werden und hierfür Vergewaltigungssubstanzen verabreicht zu erhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine auf Art. 434 ZGB gestützte Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Mit dem stationären Aufenthalt in der Klinik allein, d.h. ohne Pharmakotherapie, war keine Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes zu erreichen, namentlich aufgrund der gänzlich fehlenden Therapiezugänglichkeit ohne medikamentöse Behandlung, und die Beschwerdeführerin gefährdete nicht nur aufgrund der Essensverweigerung sich selbst, sondern zufolge des sehr aggressiven Verhaltens (u.a. Verletzen des Pflegepersonals) auch Dritte, welche sie in ihr Wahnsystem einbaute; angesichts der umfassend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht würde ohne Behandlung eine weitere Verschlechterung der ausgeprägten Symptomatik eintreten und eine Chronifizierung zufolge Abbaus der Hirnsubstanz drohen. 
 
Mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich die Beschwerdeführerin nirgends auseinander und es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. Ergänzend ist zu bemerken, dass bislang die Verabreichung der Medikamente letztlich auf freiwilliger Basis erfolgen konnte und insofern die am 28. September 2022 erfolgte Anordnung bislang nicht zwangsweise durchgesetzt werden musste. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik U.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli