Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_248/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Pfändungsbetrug; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Dezember 2021 (SB180092). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft B.________ sel., C.________und A.________ im Wesentlichen vor, sie hätten durch unterschiedliche Tatbeiträge teilweise gemeinsam das Vermögen von B.________ sel. mit Hilfe von diversen gezielten Machenschaften zum Schutz vor einer Pfändung zum Scheine vermindert, nachdem gegen B.________ sel. als Folge eines von diesem im Februar 2014 vermittelten, aber gescheiterten Diamantengeschäftes am 17. Februar 2014 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH eine Betreibung auf Pfändung über Fr. 530'521.95 durch die D.________ AG eingeleitet worden sei, wogegen B.________ sel. am 26. Februar 2014 Rechtsvorschlag erhoben habe und in welcher am 9. Juni 2015 ein provisorischer Verlustschein ergangen sei. 
 
B.  
Mit Urteil vom 9. November 2017 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon A.________ vom Vorwurf der Falschbeurkundung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum (mehrfachen) Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 
Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2021 den Freispruch von A.________ vom Vorwurf der Falschbeurkundung. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber A.________ als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile sah es ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung der - damals zuständigen - Strafrechtlichen Abteilung vom 23. Februar 2022 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Am 29. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerde neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen und unvoreingenommenen Richter geltend. Er bringt vor, der Vorsitzende der Erstinstanz sei der amtierende Richter im Betreibungsverfahren gewesen, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Da der Beschwerdeführer diese Rüge nicht näher begründet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips sowie des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm erstmals vorgeworfen, sich direktvorsätzlich des Pfändungsbetrugs - und nicht mehr wie bisher der Gehilfenschaft hierzu - schuldig gemacht zu haben. Er habe erst mit Erhalt des Urteilsdispositivs davon erfahren. Die Vorinstanz verstosse zudem gegen den Anklagegrundsatz, wenn sie den Anlagesachverhalt mit vermeintlichen Erkenntnissen aus den Akten und neuen Hypothesen ergänze.  
 
4.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). 
 
4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB mehrfach erfüllt habe, indem er durch verschiedene Tatbeiträge die Begehung eines Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB durch B.________ sel. gefördert habe. Anders als die Erstinstanz spricht sie ihn hierfür nicht der mehrfachen Gehilfenschaft zum (mehrfachen) Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB, sondern des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig. Sie hält fest, dass die explizite Erwähnung der Gehilfenschaft im Erkenntnis nicht notwendig sei, da diese der Ziff. 2 des Tatbestandes immanent sei. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz das Anklageprinzip oder seinen Gehörsanspruch verletzt haben sollte, ist auch nicht ersichtlich, wird doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Teilnahme an einer Tat gemäss Ziff. 1 von Art. 163 StGB durch dessen Ziff. 2 erfasst (vgl. Urteil 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 225 E. 3a). Der Grund für die geringere Strafdrohung beim Dritten liegt darin, dass dieser im Gegensatz zum Schuldner keine unmittelbaren Pflichten gegenüber den Gläubigern hat. Auch wenn der Dritte als Gehilfe oder Anstifter des Schuldners handelt, unterliegt er - in Anwendung von Art. 26 StGB - der geringeren Strafdrohung von Ziff. 2 (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2d in Bezug auf Art. 164 StGB, wobei mit Hinweis wiederum auf BGE 112 Ib 225 E. 3a). Dass die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen Schuldspruch des Beschwerdeführers an sich nicht angefochten hatte, ändert nichts am Ganzen.  
Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren behauptet, aufgrund des "unzutreffenden, spekulativen und in sich nicht stimmigen" Anklagesachverhalts sei völlig unklar, wann (bzw. wann im Frühling 2015) er von B.________ sel. über die wahren Umstände in Kenntnis gesetzt worden sein soll, verkennt er, dass die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann (vgl. Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen zu können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den vor Bundesgericht geltenden Anforderungen entsprechen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer übt im Weiteren Sachverhaltskritik und macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Beweisantragsrechts, der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs sowie des fair trial-Gebots geltend. 
 
5.1. Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:  
B.________ sel. sei mit der Fragestellung an den Beschwerdeführer herangetreten, was er tun könne, um sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubigerin D.________ AG zu schützen. Im Rahmen seiner Beratertätigkeit habe der Beschwerdeführer B.________ sel. und C.________in der Folge diverse Tipps und Ratschläge gegeben, wie B.________ sel. seine Vermögenswerte, insbesondere seine Liegenschaft an der U.________strasse xxx in V.________, im von der D.________ AG im Februar 2014 gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren vor dem Zugriff schützen könne. In Absprache und mit Hilfe von C.________, damaliger Geschäftspartner und Freund, sowie mit dem Beschwerdeführer habe B.________ sel. in der Folge verschiedene Massnahmen und Vorkehrungen ergriffen, um eine Pfändung seiner Vermögenswerte zu verhindern, welche im erstellten Anklagesachverhalt unter dem Titel Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" im Einzelnen umschrieben seien. Im Rahmen dieser Massnahmen und Vorkehrungen habe der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt B.________ sel. im Betreibungsverfahren am Betreibungsamt Pfäffikon ZH und bei den Gerichten beraten und vertreten. 
Dabei habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Tatkomplexes "Schuldbriefe" die ihm durch C.________in den Tagen vor dem 1. April 2015 vorgelegten simulierten und rückdatierten Aktienkaufverträge in rechtlicher Hinsicht geprüft und diese für in Ordnung befunden. Ferner habe er dem Betreibungsamt Pfäffikon ZH am 2. April 2015 zunächst die geschwärzten und am 20. April 2015 alsdann die ungeschwärzten Aktienkaufverträge im Namen von B.________ sel. eingereicht. Ab ca. Ende April 2015 habe er - in Absprache mit B.________ sel. und C.________- den Plan entwickelt, wonach C.________auf Grundlage der simulierten Aktienkaufverträge beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH eine Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen B.________ sel. einleiten solle, um damit die nicht vorhandene Belastung der auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zu untermauern. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2015 habe er C.________ informiert, dass dieser eine Betreibung auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung einzuleiten habe. Anfangs Juni 2015 habe er Abklärungen über eine zweckmässige Formulierung des durch B.________ sel. dagegen zu erhebenden Rechtsvorschlages vorgenommen. Deren Resultat habe der Beschwerdeführer anschliessend B.________ sel. mitgeteilt, wonach dieser nur Rechtsvorschlag gegen die Forderung, nicht aber gegen das Pfand zu erheben habe. Schliesslich habe er am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH gegen die vom Betreibungsamt Pfäffikon ZH am 9. Juni 2015 erlassene Pfändungsurkunde eingereicht, welche eine provisorische Pfändung des Grundstücks U.________strasse vorgesehen habe. In der Beschwerdeschrift habe er tatsachenwidrig festgehalten, dass das Grundstück U.________strasse mit insgesamt Fr. 4'050'000.-- belastet sei, und auf ein Kreisschreiben verwiesen, welches besage, dass auf eine Pfändung einer Liegenschaft, welche offensichtlich überbelastet sei, zu verzichten sei. Aufgrund der offensichtlichen Überbelastung sei von einer Pfändung der Liegenschaft abzusehen. Dadurch habe der Beschwerdeführer den von B.________ sel. verübten Pfändungsbetrug zum Nachteil der D.________ AG gefördert und massgeblich unterstützt. Sein Zutun als Rechtsanwalt sei ohne Weiteres geeignet gewesen, eine Verminderung des Pfändungssubstrates von B.________ sel. zu bewirken. 
Der im Rahmen des beim Tatkomplex "Zessionsverträge" aufgestellte und verfolgte Plan, eine Verpfändung der von B.________ sel. gehaltenen Aktien vorzutäuschen, stelle eine dessen Haupttat fördernde Handlung dar. Dabei habe der Beschwerdeführer vertiefte Abklärungen zur Frage der Auswirkungen einer Zession auf die Pfändbarkeit der Aktien vorgenommen, das Resultat der Abklärungen B.________ sel. und C.________ mitgeteilt, später die ihm vorgelegten Zessionsverträge geprüft und diese für in Ordnung befunden. Auch damit habe er den durch B.________ sel. als Schuldner verübten Pfändungsbetrug zum Nachteil der D.________ AG gefördert. 
Der Beschwerdeführer habe beim Tatkomplex "Schuldbriefe" gewusst, dass das Grundstück U.________strasse im Alleineigentum von B.________ sel. gestanden habe und dieser es vor dem Zugriff der D.________ AG habe schützen wollen. Aus seinen Eingaben und Rechtsschriften an das Betreibungsamt und die Gerichte gehe hervor, dass er fraglos gewusst habe, dass B.________ sel. sich gegen eine Pfändung des Grundstücks mit dem unwahren Argument zu Wehr gesetzt habe, das Grundstück sei pfandrechtlich bereits überbelastet. Er habe auch Kenntnis vom Plan von B.________ sel. und C.________ gehabt, tatsachenwidrig eine solche Belastung der auf dem Grundstück U.________strasse an 3. bis 10. Pfandstelle eingetragenen Schuldbriefe zu dokumentieren und vorzugeben, um das Betreibungsamt Pfäffikon ZH dazu zu bewegen, die provisorische Pfändung des Grundstücks wieder aufzuheben. Ferner sei ihm bekannt gewesen, dass zu diesem Zweck Aktienkaufverträge neu aufgesetzt und rückdatiert, mithin simuliert gewesen seien. Auch habe er gewusst, dass B.________ sel. am 23. September 2010 auf dem Grundstück bereits vier Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.-- an 3. bis 6. Pfandstelle habe erstellen und an sich selber aushändigen lassen und rund zwei Monate nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 24. April 2014 auf dem Grundstück vier weitere Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.-- an 7. bis 10. Pfandstelle habe erstellen und wiederum an sich aushändigen lassen, womit dessen Grundstück mit Schuldbriefen im Umfang von insgesamt rund Fr. 4'000'000.-- belegt gewesen sei. Sodann habe er Kenntnis vom Umstand gehabt, dass das Betreibungsamt am 2. Dezember 2014 die provisorische Pfändung des Grundstücks verfügt und die Vormerkung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst habe und dass dieses ab ca. Dezember 2014 auch versucht habe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B.________ sel. abzuklären. Ebenso habe er Bescheid darüber gewusst, dass das Betreibungsamt trotz Einreichung der Aktienkaufverträge an der Pfändung des Grundstücks festgehalten habe. Dabei habe der Beschwerdeführer ebenfalls gewusst, dass der vorgegebenen Pfandbelastung gar keine Forderung gegen B.________ sel. in der Höhe von Fr. 2'000'000.-- gegenübergestanden habe und dass C.________ der Meinung gewesen sei, B.________ sel. solle gegen die einzuleitende Betreibung auf jeden Fall Rechtsvorschlag erheben. Schliesslich habe es ihm auch nicht entgehen können, dass das Betreibungsamt am 9. Juni 2015 eine abgeänderte Pfändungsurkunde erlassen und darin festgestellt habe, dass das Grundstück weiterhin gepfändet bleibe. Es habe ihm somit zweifellos bewusst sein müssen, dass er durch sein Vorgehen als dessen Rechtsvertreter den von B.________ sel. begangenen Pfändungsbetrug massgeblich unterstützt habe. 
Beim Tatkomplex "Zessionsverträge" habe der Beschwerdeführer gewusst, dass sein Mandant, B.________ sel., Eigentümer von Aktien der E.________ AG und der F.________ AG gewesen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass B.________ sel. sein Vermögen, welches neben dem Grundstück auch aus diesen Aktien bestanden habe, vor dem Zugriff der D.________ AG habe schützen wollen und das Betreibungsamt Pfäffikon ZH an einer Pfändung der Aktien interessiert gewesen sei. Es habe ihm klar sein müssen, dass er durch seine rechtlichen Abklärungen B.________ sel. und C.________ den entscheidenden Tipp gegeben habe. Alsdann hätten ihm diese simulierte Zessionsverträge vorgelegt. Somit habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, auch wenn ihm nicht in den letzten Details klar gewesen sein dürfte, wie die von ihm geförderte Haupttat im Einzelnen begangen werden würde. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2 mit Hinweis). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
5.2.2. Im Allgemeinen verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dementsprechend müssen sie ihre Entscheide ausreichend und nachvollziehbar begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; ferner BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Seine weitschweifige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung könnte einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz entnommen sein. Obwohl der Beschwerdeführer darin immer wieder "Willkür" resp. eine "offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung" rügt, setzt er sich mit der sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern setzt dieser in der Sache lediglich eine eigene, für ihn günstige Würdigung der erhobenen Beweise entgegen. So bringt er vor, die Vorinstanz hätte auf seine Sachdarstellung abstellen müssen statt auf die "völlig widersprüchlichen, einzig auf Eigenbegünstigung abzielenden - und unter sich unvereinbaren - Aussagen" von B.________ sel. und C.________, mit denen die übrigen Beteiligten belastet worden seien. Weiter behauptet er, es hätte für ihn (als B.________ sel. beratenden und vertretenden Rechtsanwalt) keinen Sinn gemacht, diese Taten zu begehen; er hätte mit Sicherheit nicht von sich aus offeriert, dem Betreibungsamt gefälschte Unterlagen einzureichen. Mit solcherlei appellatorischer Kritik kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aber nicht gehört werden: Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, beruht seine Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer allenfalls, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür - die sich im Übrigen auch nicht auf dutzenden Seiten herbeischreiben lässt, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Damit stösst auch seine Rüge, ihm sei durch "äusserst selektive" Würdigung der Sachdarstellung der Verteidigung ein faires Verfahren verweigert worden, ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine unterlassene Befragung seiner "ehemaligen Mitarbeiter" sowie eine unterlassene Würdigung "der Sachbeweise" bzw. "zentraler Vorbringen" seinerseits geltend macht, ist darauf mangels (substanziierter) Begründung und näherer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler