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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_184/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 31. Januar 2023 
(ZK1 19 21 ZK1 19 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1950) und B.________ (geb. 1958) schlossen am 15. Dezember 2001 die Ehe. Sie trennten sich am 14. Juli 2017. In einer von beiden Ehegatten unterzeichneten "Attestation sur l'honneur" erklärte A.________, der Ehefrau auf unbestimmte Zeit monatlich EUR 15'000.-- zu bezahlen und ihr ausserdem zwei Kreditkarten zu überlassen.  
 
A.b. Am 9. März 2018 stellte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch. Soweit vor Bundesgericht noch von Interesse stellte sie dabei die folgenden Rechtsbegehren:  
 
"8. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge zu entrichten: 
 
- für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 gesamthaft CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00) 
- ab 9. März 2018 mind. CHF 50'000.00 monatlich, nach Auskunftserteilung [...] noch genau zu beziffern, monatlich im Voraus zahlbar" 
 
A.c. Nach einem aufwändigen Verfahren erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, was folgt:  
 
"4. a) A.________ wird verpflichtet, B.________ mit Wirkung ab 9. März 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'620.00, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu leisten. Er wird zusätzlich verpflichtet, die monatliche Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 für den Porsche 911 Targa 4S direkt an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten. 
b) A.________ wird berechtigt, die ab dem 9. März 2018 nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an den gemäss Ziffer 4a geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen." 
 
A.d.  
 
A.d.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 11. Februar 2019 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden mit dem Begehren, ihn ab 9. März 2018 zu monatlichem Unterhalt von netto Fr. 4'722.35 (exklusive Leasingrate und Versicherungsprämie für den Porsche 911 Targa 4S) zu verpflichten. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.  
 
A.d.b. Am 14. Februar 2019 erhob auch die Ehefrau Berufung. Sie beantragte, die Ziffer 4a des Regionalgerichts durch die folgende Regelung zu ersetzen:  
 
"A.________ wird verpflichtet, B.________ für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 für offene Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00) zu leisten. Für die Zeit ab 9. März 2018 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 45'600.00 monatlich, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats zu leisten." 
 
A.e. Mit Urteil von 31. Januar 2023 (eröffnet am 2. Februar 2023) hiess das Kantonsgericht beide Berufungen teilweise gut (Dispositivziffern 1 und 2) und ordnete unter Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils des Regionalgerichts das Folgende an:  
 
"3. a) A.________ wird verpflichtet, B.________ für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 ausstehenden Unterhalt von CHF 82'175.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 
b) A.________ wird verpflichtet, B.________ mit Wirkung ab 9. März 2018 bis Ende März 2022 monatlich CHF 10'800.00 (für den Monat März 2018 CHF 8'013.00) und ab April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 10'040.00 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 
c) A.________ wird das Recht eingeräumt, ab 2018 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an die gemäss Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 
d) A.________ wird verpflichtet, B.________ ab 9. März 2018 für die Dauer des Getrenntlebens die ihr als selbständigem Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern zu erstatten. Diese Erstattungszahlungen stellen Unterhaltsbeiträge dar und sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 3b geschuldet. Sie sind gegen Vorlage der definitiven Veranlagungsverfügung oder der Steuerrechnung zu leisten bzw. werden in diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 
e) A.________ wird verpflichtet, ab 9. März 2018 für die Dauer des Getrenntlebens die Leasingrate von CHF 1'800.00 monatlich sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 monatlich für den Porsche 911 Targa 4S an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten." 
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositivziffer 5). 
 
B.  
 
B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - an das Bundesgericht:  
 
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. Januar 2023 [...] sei in den Dispositivziffern 1, 2, 3a, 3b, 4 und 5 aufzuheben und das Dispositiv in Ziffern 1, 2, 3a, 3b, 4 und 5 sei wie folgt zu ändern: 
 
1. Die Berufung von A.________ wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. Die Berufung von B.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids wird bestätigt. 
3. a) Auf die Forderungsklage von B.________ über CHF 90'854.00 für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 wird nicht eingetreten, eventualiter wird die Forderungsklage von B.________ über CHF 90'854.00 für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 abgewiesen. 
b) A.________ wird verpflichtet, B.________ mit Wirkung ab 9. März 2018 bis Ende März 2022 monatlich CHF 4'722.35 (für den Monat März 2018 CHF 1'935.35) und ab April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 3'962.35 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten von B.________. [...] 
5. B.________ hat A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 42'597.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen." 
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3a, 3b, 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
B.b. Eine am 5. Januar 2023 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers schrieb das Bundesgericht am 1. März 2023 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Kantonsgericht Graubünden das vorliegend angefochtene Urteil am 31. Januar 2023 gefällt hatte (Verfügung 5A_11/2023).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist überschritten (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die vom legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Bestätigung der Dispositivziffer 7 (Eröffnungsformel) des angefochtenen Entscheids beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, diesen Antrag zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu sogleich E. 2).  
 
2.  
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5.2). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 a.E. mit Hinweis). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Umstritten ist, was der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 15. Juli 2017 (Zeitpunkt der Trennung) bis zum 9. März 2018 (Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs) schuldet. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Mit Vereinbarung vom 14. Juli 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, der Beschwerdegegnerin monatliche Zahlungen über EUR 15'000.-- zu leisten und ihr weiterhin zwei Kreditkarten zu überlassen (vgl. vorne Bst. A.a).  
 
3.1.2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil liess das Regionalgericht die Frage offen, ob die Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 infolge Drohung seitens der Beschwerdegegnerin mit einem Willensmangel behaftet und deshalb unverbindlich ist (Art. 29 Abs. 1 OR). Massgebend sei einzig, dass der Beschwerdeführer ab dem Trennungszeitpunkt Unterhaltsbeiträge geleistet habe und diese von der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos entgegengenommen worden seien, womit insoweit zumindest eine konkludente Verständigung unter den Parteien vorgelegen habe. Anfangs habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin monatlich EUR 5'000.-- bzw. EUR 5'500.-- überwiesen sowie die Abrechnungen für zwei Kreditkarten übernommen. Im April 2018 habe er die American Express Karte sperren und die Visa Karte limitieren lassen, so dass er ab Mai 2018 insgesamt Fr. 11'067.15 pro Monat (Banküberweisung Fr. 6'050.-- [EUR 5'500.--], Kreditkarte Fr. 3'000.-- und Fahrzeugkosten Fr. 2'017.15) an den Unterhalt bezahlt habe. Dass diese Zahlungen unter Drohung erfolgt seien, tue der Beschwerdeführer nicht dar; er spreche lediglich von der Angst einer weiteren Eskalation, was eine unsubstanziierte Behauptung darstelle und keine gegründete Furchterregung im Sinne von Art. 30 OR zu begründen vermöge.  
Da in der Vergangenheit somit eine Regelung vorgelegen habe, ob nun schriftlich oder konkludent, und diese in Form von tatsächlich erbrachten und entgegengenommenen Unterhaltszahlungen auch umgesetzt wurde, falle eine rückwirkende Unterhaltszusprechung ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin könne somit für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 keine rückwirkenden Zahlungen fordern. Es wäre an ihr gelegen, das Eheschutzverfahren bereits früher einzuleiten, wenn sie mit den ab Juli 2017 geleisteten Zahlungen nicht einverstanden gewesen wäre. Vorliegend könnten Unterhaltszahlungen somit nur für die Zukunft, das heisst ab Einreichung des Begehrens (9. März 2018) zugesprochen werden. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer eine Verrechnung mit den in der Vergangenheit angeblich zu viel bezahlten Beträgen verlangen. 
 
3.1.3. Das Kantonsgericht erwägt, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht auf eine originäre, rückwirkende Festsetzung des Unterhalts ziele, sondern auf die Durchsetzung der Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017. Gestützt darauf verlange die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2017 ausstehenden Unterhalt von umgerechnet Fr. 90'854.-- (EUR 77'500.-- [EUR 5000.-- für halben Juli 2017, EUR 2'500.-- für einen Viertel März 2018 und 7 x EUR 10'000.--]). Zur Begründung führe die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Ehemann in der Trennungsvereinbarung verpflichtet habe, ihr auf unbestimmte Zeit EUR 15'000.-- monatlich zu überweisen und ihr zwei Kreditkarten zu überlassen. Sodann mache die Beschwerdegegnerin geltend, dass ihr der Ehemann bloss EUR 5'000.-- monatlich überwiesen und die Abrechnungen der beiden Kreditkarten bezahlt habe. Damit fordere die Ehefrau die Differenz der vereinbarten und der vom Ehemann tatsächlich geleisteten Zahlungen, mithin die Erfüllung der Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017. Das Regionalgericht habe diesen Anspruch fälschlicherweise nicht geprüft; dies sei nachzuholen.  
Da die Forderung der Beschwerdegegnerin auf einer Trennungsvereinbarung beruhe, mithin auf einem Vertrag und die Zuständigkeit für vertragsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich beim Kollegialgericht liege (Art. 1 Abs. 2 IPRG [SR 291] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LugÜ [SR 0.275.12]; Art. 31 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 16. Juni 2010 [EGzZPO; BR 320.100]), sei vorab zu prüfen, ob für deren Beurteilung der Eheschutzrichter als Einzelgericht sachlich zuständig sei. Dies sei der Fall: Die Zuständigkeit des Eheschutzrichters bestehe gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a EGzZPO u.a. für Angelegenheiten des summarischen Verfahrens. In Verbindung mit Art. 271 ZPO sei der Eheschutzrichter daher für den Erlass von "Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zuständig. Damit sei nicht nur der numerus clausus von Massnahmen nach Art. 172 ff. ZGB angesprochen, sondern auch die weiteren in Bst. b bis i des Art. 271 ZPO aufgelisteten Massnahmen. Diese Liste sei nicht abschliessend ("insbesondere"), weshalb es sich auch bei weiteren Massnahmen des materiellen Eherechts um solche zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft handeln könne. Die Parteien der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung seien verheiratet und hätten sich über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 163 ZGB verständigt. Insofern habe die Unterhaltsvereinbarung eherechtliche Wirkungen und könne daher nicht einer rein obligationenrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen zwei beliebigen bzw. nicht durch die Ehe verbundenen Personen gleichgestellt werden. Dasselbe gelte für den auf ihr basierenden Unterhaltsanspruch. Es liege deshalb nahe, die Beurteilung dieses Unterhaltsanspruchs unter die Massnahmen von Art. 271 ZPO einzureihen und die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zu bejahen. 
Schliesslich sei die Trennungsvereinbarung auch nicht wegen Furchterregung (Art. 29 f. OR) unverbindlich. Für glaubhaft gemacht erachtet die Vorinstanz aber, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau ab Dezember 2017 EUR 5'500.-- überwiesen habe. Für die Zeit zwischen dem 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 seien damit noch EUR 70'097.-- (Juli EUR 3'226.-- [17/31 von EUR 15'000.-- = EUR 8'226.-- abzgl. EUR 5'000.--]; August - November 2017 EUR 40'000.-- [4 x EUR 15'000.-- abzg. EUR 5'000.--]; Dezember 2017 - Februar 2018 EUR 28'500.-- [3 x EUR 15'000.-- abzgl. EUR 5'500.--]; März 2018 EUR -1'629.-- [8/31 von EUR 15'000.-- = EUR 3'871.-- abzgl. EUR 5'500.--]) bzw. Fr. 82'175.-- ausstehend. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Eheschutzrichter nicht zuständig sei, um über die Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 zu befinden. Bei dieser handle es sich um eine gewöhnliche Forderung, die erstinstanzlich nicht vom Einzelrichter, sondern vom Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei. Dass die Vorinstanz bei einem Streitwert von Fr. 90'854.-- dennoch das summarische Verfahren für anwendbar und damit anstelle einer Fünferbesetzung lediglich den Einzelrichter als sachlich zuständig erklärt habe, sei offensichtlich haltlos und verletze elementare Rechtsgrundsätze in krasser Weise.  
 
3.2.2. Auch in materieller Hinsicht betrachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als offensichtlich unhaltbar. Er habe der Beschwerdegegnerin im umstrittenen Zeitraum insgesamt mindestens Fr. 176'000.-- an ihren Unterhalt geleistet. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Plädoyer vom 12. Juli 2018 selber ausgeführt, dass er ihr monatlich "Unterhaltszahlungen von durchschnittlich CHF 17'600.-- zukommen liess", mithin mehr als die geltend gemachten EUR 15'000.-- und auch mehr als vom Regionalgericht und vom Kantonsgericht Graubünden der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 9. März 2018 zugesprochen wurde. Dass er trotzdem zu einer Zahlung von weiteren CHF 82'175.00 verpflichtet werde, sei offensichtlich nicht haltbar und laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Diese Grundsätze gelten unabhängig vom Zivilstand einer Person. So kann jeder Ehegatte mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 168 ZGB). Das Gesetz enthält keine spezifische Regel, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern im Fall einer Scheidung einen bestimmten Beitrag an dessen Unterhalt zu leisten ("Scheidungsvereinbarug auf Vorrat" oder "antiziperte Scheidungskonventionen"). Grundsätzlich bindet eine solche Vertragsabrede daher die Vertragsparteien, freilich unter Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das Scheidungsgerichts (BGE 145 III 474 E. 5.5 mit Hinweisen; JUNGO/ARNDT, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter vom 9. Dezember 2019). Gleiches gilt für Trennungsvereinbarungen (vgl. Urteil 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2). Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien vom 14. Juli 2017 gültig und verbindlich ist.  
 
3.3.2. Gründe, der Trennungsvereinbarung gestützt auf Art. 279 ZPO die Genehmigung zu verweigern, sind keine zu erkennen. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer, dass die Trennungsvereinbarung nicht nur einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin von EUR 15'000.-- pro Monat aufführt, sondern zusätzlich zwei Kreditkarten erwähnt, welche die Ehefrau auch in Zukunft verwenden darf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht auf EUR 15'000.-- begrenzt ist. Dass die (rudimentäre) Trennungsvereinbarung auch anders ausgelegt werden könnte, begründet keine Willkür (vgl. etwa Urteil 4A_451/2014 vom 28. April 2015 E. 3.1.3 a.E.). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Prozesses erklärte, dass er ihr nach der Trennung monatlich durchschnittlich Fr. 17'600.-- Unterhalt zahlte. Ebenfalls ohne Belang ist, dass dieser Betrag über dem später vom Eheschutzgericht zugesprochenen Unterhalt liegt: Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung sind die Ehegatten grundsätzlich frei, auf welchen Betrag sie sich verständigen wollen. Vorbehalten bleibt der Fall, dass sich die Vereinbarung später als offensichtlich unangemessen herausstellt (Art. 279 Abs. 1 ZPO; weiterführend ARNDT/BRÄNDLI, Scheidungskonvention auf Vorrat, in: Zehnte Schweizer Familienrecht§Tage, S. 59 ff., insbes. S. 67; MEIER, Licité des conventions anticipée de divorce, in: Newsletter DroitMatrimonial.ch November 2019, S. 3). Dies tut der Beschwerdeführer nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dar. Erst recht keine Willkür ist der Vorinstanz vorzuwerfen, wenn sie aus der unwidersprochenen Entgegennahme tieferer als der versprochenen Unterhaltsleistungen nicht den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdegegnerin auf den Differenzbetrag verzichtet hat. Schliesslich ist auch mit der Behauptung des Beschwerdeführers nichts gewonnen, dass es in Folge des angefochtenen Entscheids zu einer für den Eheschutz verpönten Vermögensverschiebung kommt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben.  
 
3.3.3. Nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist es, dass die Vorinstanz über die Trennungsvereinbarung im Eheschutzverfahren entschieden hat. Eine Trennungsvereinbarung verfolgt den Zweck, einer gerichtlichen Beurteilung zuvorzukommen, indem die Ehegatten die finanziellen Folgen der Trennung privatautonom und ohne Einbezug der Gerichte regeln. Gelingt ihnen dies nicht, so liegt es nahe, dass auch im Eheschutzverfahren über die Gültigkeit und den Inhalt dieser Trennungsvereinbarung entschieden wird. Art. 271 ZPO umschreibt die Angelegenheiten, die Gegenstand des summarischen Verfahrens sind. Die hier aufgeführte Liste ist nicht abschliessend. Entsprechend besteht Raum dafür, auch den Streit über eine Trennungsvereinbarung im summarischen Verfahren zu erledigen. Die vertragliche Natur der Leistung ändert nichts daran, dass diese den gleichen Zweck erfüllt wie der gesetzliche Unterhaltsanspruch, über den das Gericht im Eheschutzverfahren befindet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zum vornherein keine Verfassungsverletzung zu erkennen ist schliesslich, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz darüber hinaus eine fehlerhafte Handhabung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts vorwirft. Ausgehend davon, dass das Regionalgericht im summarischen Verfahren über die Gültigkeit und den Inhalt der Trennungsvereinbarung entscheiden durfte, stand dieser Entscheid dem Einzelrichter zu und brauchten darüber nicht fünf Richter zu befinden.  
Auch die unterschiedlichen Prozessmaximen des Eheschutzverfahrens und des ordentlichen Verfahrens sind kein Grund, den Streit über die Gültigkeit und den Inhalt der Trennungsvereinbarung nicht im Summarverfahren zu überprüfen. Das vom Beschwerdeführer für den gegenteiligen Standpunkt angerufene Urteil 5A_372/2014 vom 23. Oktober 2014 ist nicht einschlägig: Zwar trifft zu, dass in diesem Fall das Bundesgericht davon ausging, dass die Aberkennungsklage im ordentlichen Verfahren beurteilt wird. Die Frage der Zuständigkeit war aber nicht Thema des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Zudem überprüfte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht frei, sondern, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, bloss hinsichtlich einer möglichen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG). 
 
4.  
Umstritten ist weiter die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 
 
4.1. Die Vorinstanz referiert das Urteil des Bezirksgerichts, wonach laut der Steuererklärung 2016 den Parteien Mittel von Fr. 292'000.-- zur Verfügung gestanden haben. Hinzu kämen Erträge aus vermieteten Liegenschaften, die der Ehemann in seiner Berufung mit Fr. 276'500.-- beziffert habe. Die später von ihm geltend gemachten Mietzinsausfälle seien nicht glaubhaft gemacht bzw. novenrechtlich verspätet. Der pauschale Verweis auf die Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vermöge höchstens eine vorübergehende Ertragseinbusse zu begründen, jedoch keine Ertragseinbusse, die eine dauerhaft reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Weiter rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 145 III 351 E. 4.2 und 132 III 489 E. 8.3.2 Dividenden der C.________ GmbH an, da er diese wirtschaftlich beherrsche (Durchgriff). Die Übertragung von Anteilsrechten an der Gesellschaft an seine Töchter hätten den einzigen Zweck verfolgt, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen und hätten daher als rechtsmissbräuchlich zu gelten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gewinneinbruch (infolge der Zweitwohnungsinitiative) sei nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht habe das Regionalgericht daher zur Gewinnberechnung auf die Parteiangaben und Belege der Jahre 2014-2016 abgestellt. Der Gewinn der C.________ GmbH habe im Durchschnitt dieser Jahre Fr. 1'218'740.-- betragen. Zusammen mit den Einkünften gemäss Steuererklärung belaufe sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 1'510'740.-- pro Jahr bzw. Fr. 125'895.-- pro Monat. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit auch dann offensichtlich gegeben, wenn man neben dem der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'800.-- bzw. Fr. 10'040.-- (zuzüglich Zahlungen für Auto und Steuern) und dem vom Beschwerdeführer für sich geltend gemachten Bedarf von Fr. 11'300.-- noch die volle von ihm vermutete, aber mangels Belegen nicht glaubhaft gemachte künftige steuerliche Mehrbelastung von Fr. 13'333.-- monatlich berücksichtigen würde. Insofern sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar gegeben.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen seine Vorwürfe aus dem Berufungsverfahren. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz allein auf das Einkommen gemäss Steuererklärung 2016 und nicht auf den Durchschnittswert der Jahre 2013 bis 2015 abstelle, zumal die Steuererklärung 2016 ein nicht rechtzeitig eingereichtes Novum betreffe und dessen Berücksichtigung verwerflich sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Steuererklärung 2016 jederzeit bei der Steuerverwaltung einholen können, was sie unterlassen habe.  
Offensichtlich widersprüchlich und damit willkürlich sei es auch, dass die Vorinstanz nicht zumindest für die Zeit der Pandemie den aufgezeigten Einbruch bei den Mietzinseinnahmen berücksichtigt habe. Verletzt sei in diesem Zusammenhang auch Art. 29 Abs. 2 BV: Die Ertragseinbussen rund um die Pandemie könnten als notorisch angesehen werden und würden mit der Steuererklärung 2020 durch den Beschwerdeführer auch belegt. Bezüglich der Liegenschaft U.________ sei nach wie vor ein Einbruch der Mietzinseinnahmen von rund 2/3 zu beklagen. Die Ertragseinbussen seien nicht nur vorübergehend, sondern hielten weiterhin an. 
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit unter Rückgriff auf den Gewinn der C.________ GmbH vor, die Bestätigung der kantonalen Steuerbehörden vom 23. April 2021 offensichtlich willkürlich (Art. 9 BV) und in absolut haltloser Weise gewürdigt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürften nur frei verfügbare Einkünfte für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid sei offensichtlich unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch: Unter Berücksichtigung der Verrechnungssteuer von 35 % und der Verzinsung zu den Ansätzen der Eidgenössischen Steuerverwaltung müsste die C.________ GmbH eine Dividende von jährlich rund Fr. 950'000.-- beschliessen, damit die vereinbarte Amortisation von Fr. 500'000.-- pro Jahr überhaupt erst möglich sei. Erst ab diesem Betrag fliesse effektiv Geld an den Beschwerdeführer. Dies habe die Vorinstanz verkannt und damit auch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Aktenkundig stehe fest, dass der Gewinn der C.________ GmbH stark rückläufig sei und die Gesellschaft 2016 nur noch einen Gewinn von Fr. 498'429.-- ausweisen konnte. Im Ergebnis sei es so, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Mittel zufliessen würden, wohingegen er für die Steuern gleichwohl aufzukommen habe. Es sei willkürlich (Art. 9 BV) und verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn das Kantonsgericht ihm gleichwohl einen angeblichen Gewinn von Fr. 1'218'740.-- an sein Einkommen anrechne. Der von der Vorinstanz herangezogene Durchschnittswert sei nicht sachgerecht und hätte überdies um ausserordentliche Erträge bereinigt werden müssen, wenn man sich die enormen Gewinnschwankungen vor Augen führe. Das Ergebnis sei umso stossender, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer Jahrgang 1950 habe, mithin längst pensioniert sei, und die C.________ GmbH gemäss Würdigung der Vorinstanz mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe und falle. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, dass er mit 72 Jahren immer noch zu 100 % als Geschäftsführer für die C.________ GmbH tätig sei. Unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren erfolgten, strengeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt erweise sich die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos. 
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Steuererklärung 2020 für verspätet und als blosse Parteibehauptung bezeichnet habe, während sie frühere Steuererklärungen als Beweismittel habe genügen lassen. Auch für den Beschwerdeführer gelte das Beweismass des Glaubhaftmachens. Offensichtlich habe die Vorinstanz beim Beschwerdeführer einen anderen Massstab angelegt als bei der Beschwerdegegnerin. 
 
4.3. Die Vorinstanz hat den Trennungsunterhalt einstufig-konkret ermittelt, was vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird und angesichts seiner überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch zulässig ist (BGE 147 III 301 E. 4.3; S. 293 E. 4.5). Bei dieser Methode spielt das Einkommen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich keine Rolle, vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, für den Unterhalt - er orientiert sich am letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 337 E. 4.2.1) - aufzukommen.  
Auch sonst zielen die Vorwürfe des Beschwerdeführers ins Leere. So ist es namentlich nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers auf das Einkommen gemäss Steuererklärung 2016 abgestellt hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie so vorgegangen ist und die Steuererklärungen der Jahre 2013-2015 und 2020 ausser Acht gelassen hat, womit auch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt ist (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer weiter, wenn er geltend macht, dass tiefere Erträge bei den Liegenschaften rund um die Corona-Pandemie als notorisch zu gelten hätten. Von Notorietät kann keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Bestätigung der kantonalen Steuerbehörde vom 23. April 2021 in absolut stossender Weise gewürdigt, indem sie die Darlehensbezüge bzw. die Kontokorrentforderung der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert habe, die der Beschwerdeführer ab 2018 im Umfang von Fr. 500'000.-- pro Jahr während zwölf Jahren als Einkommen versteuern müsse. Tatsächlich hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch noch nach Abtretung der Stammrechte an der C.________ GmbH über die Ausschüttung von Dividenden bzw. deren Verrechnung mit Darlehen der C.________ GmbH befinden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Durchgriff als gegeben erachtet und dem Beschwerdeführer der Reingewinn der C.________ GmbH als Einkommen anrechnet. Ebenso wenig ist es willkürlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht folgte, soweit dieser gestützt auf (nicht belegte) Zahlen für 2017 und 2018 einen Gewinneinbruch der C.________ GmbH geltend machte. Die pauschale Behauptung einer schwierigen Marktlage reicht dafür nicht aus. 
 
5.  
Umstritten ist weiter der Bedarf der Beschwerdegegnerin. 
 
5.1. Die Vorinstanz erläutert, wie im Rahmen der einstufig-konkreten Methode der gebührende Unterhalt zu ermitteln ist. Im Anschluss daran befasst sie sich mit den einzelnen Bedarfspositionen und der diesbezüglichen materiellen und prozessualen Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Urteil. Schliesslich hält sie soweit im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch umstritten die folgenden Beträge fest (jeweils pro Monat) : Mietkosten für das Haus in Frankreich: Fr. 3'220.-- (inkl. Nebenkosten von Fr. 280.--); Reinigungshilfe: Fr. 300.--, Gärtner: Fr. 65.--; Krankenpflegeversicherung: Fr. 102.50; Hausrat- und Motorradversicherung: Fr. 107.--, Kosmetik: Fr. 539.35; Fahrzeugkosten: Fr. 949.25; Kultur: Fr. 200.--.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verfahrens umgezogen sei und sich die Wohnkosten auf EUR 1'800.-- reduziert hätten. Er habe dieses Novum rechtzeitig ins Verfahren eingebracht und die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach sie mangels Unterhaltsleistungen gezwungen gewesen sei, umzuziehen, sei merkwürdig. Das angefochtene Urteil sei willkürlich (Art. 9 BV) und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, wenn sie beim Bedarf der Beschwerdegegnerin trotzdem von Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'220.-- ausgehe.  
Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die Vorinstanz Kosten für eine Reinigungshilfe von Fr. 300.-- berücksichtige. Stattdessen sei dafür der von ihm zugestandene Betrag von Fr. 100.-- (für eine 3,5-Zimmerwohnung) einzusetzen. Auch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie auf den gesetzlichen Mindestlohn in Frankreich abgestellt habe: Dieser sei weder von einer Partei geltend gemacht noch behauptet worden. 
Auch die Kosten für Kosmetik bezeichnet der Beschwerdeführer als offensichtlich unhaltbar: Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass die Position "Eurolastik" von Fr. 819.96 nicht in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden dürfe. Entsprechend habe sie die Ausgaben für Kosmetik um monatlich Fr. 63.07 reduziert. Fr. 819.96 dividiert durch zwölf (Monate) ergäbe aber nicht Fr. 63.07, sondern Fr. 68.33. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer damit Fr. 5.26 pro Monat zu viel an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu leisten. 
Auch im Zusammenhang mit den Fahrzeugkosten wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Kosten von Fr. 6'272.30 und Fr. 676.37 den Kauf eines Rollers betreffen und daher nicht in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden dürfen. Fr. 6'272.30 mit Fr. 676.37 addiert, ergebe eine Summe von Fr. 6'948.67. Monatlich resultiere daraus ein Betrag von Fr. 579.06. Ausgehend von den Fr. 1'485.--, welche das Regionalgericht als monatliche Fahrzeugkosten berücksichtigt habe und unter Berücksichtigung der monatlichen Reduktion von Fr. 579.06 (Anschaffungskosten Roller) resultierte daraus ein Betrag von Fr. 905.94 und nicht ein solcher von Fr. 949.25. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer damit monatlich Fr. 43.31 zu viel an Unterhalt zu leisten. Für Kosmetik und Fahrzeugkosten zusammen bezahle der Beschwerdeführer so über fünf Jahre Fr. 2'914.20 zu viel an Unterhalt. 
Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer schliesslich in der Berücksichtigung von Fr. 200.-- für Kultur. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei entsprechende Ausgaben nachweisen können und diese nicht genügend substanziiert. Letztlich komme dies einer unrechtmässigen Vermögensverschiebung gleich. In gleicher Weise willkürlich sei es, dass die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 250.-- für Ferien berücksichtigt habe. Ein Direktflug von Nizza nach Tunis koste rund Fr. 100.--. Unter Berücksichtigung des Rückflugs resultierten daraus monatliche Kosten von Fr. 16.65. Die behaupteten und häufigen Reisen habe auch die Vorinstanz als nicht glaubhaft angesehen und der Beschwerdegegnerin im Widerspruch hierzu aber dennoch einen namhaften Betrag angerechnet. 
 
5.3. Auch hinsichtlich der Bedarfsberechnung hat sich die Vorinstanz weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen zu lassen. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass sie bei den Wohnkosten auf den Mietzins des von der Beschwerdegegnerin früher in Frankreich bewohnten Hauses abgestellt hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin neu in einer günstigeren 3,5-Zimmer Wohnung lebt. Unwidersprochen stellt die Vorinstanz fest, dass die Möglichkeit, ein Haus mit Garten zu bewohnen, dem vor der Trennung gepflegten (Wohn-) Standard entspricht, den zu erhalten die Beschwerdegegnerin Anspruch hat (vgl. Urteil 5A_629/2017 vom 22. November 2018 E. 6.5 und dazu SPYCHER/MAIER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 2 Rz. 110; zur Bedarfsberechnung im Rahmen der einstufig-konkreten Methode allgemein: BGE 147 III 286 E. 4.1 und 4.4). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer das Novum, dass die Beschwerdegegnerin umgezogen ist, rechtzeitig ins Verfahren eingeführt hat. Gleiches gilt für die Kosten des Gärtners und der Reinigungshilfe. Fehl geht die Annahme des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seiner Beilage 14 (Flugkosten Nizza - Tunis) um ein zulässiges Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Dieses Dokument wurde erst im Anschluss an das angefochtene Urteil generiert. Als echtes Novum scheidet dessen Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zum vorneherein aus (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.2).  
Auch die bei den Positionen Kosmetik und Fahrzeugkosten behaupteten Rechnungsfehler führen nicht dazu, dass die angefochtene Bedarfsberechnung korrigiert werden müsste: Damit eine Unterhaltsberechnung willkürlich ist, muss sie es nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis sein (vgl. Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Rechnungsfehler bis zu einem rechtskräftigen Scheidungsurteil summieren. 
Insgesamt verkennt der Beschwerdeführer die Rolle des Bundesgerichts im Eheschutzverfahren. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche das angefochtene Urteil in jedem angefochtenen Punkt auf seine Richtigkeit hin überprüft (vgl. etwa Urteile 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 1.4). Es interveniert nur, wenn das angefochtene Urteil qualifizierte Mängel aufweist. Um solche darzutun, genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen Standpunkt wiederholt und das anders lautende kantonale Urteil vor Bundesgericht weitschweifend und dramatisierend als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich bezeichnet (vgl. vorne E. 2). 
 
6.  
Umstritten ist schliesslich die Kostenregelung für das Berufungsverfahren. 
 
6.1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Begründet hat sie dies damit, dass in zweiter Instanz nur noch der Unterhalt und der Prozesskostenvorschuss strittig seien. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Unterhalt ab 9. März 2018 zu rund 70 % obsiegt. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die neun Monate Unterhalt vor Einreichung des Eheschutzgesuches obsiegt. Berücksichtige man die Dauer, auf die sich die jeweiligen Unterhaltsforderungen beziehen (fünf Jahre vs. neun Monate) und die damit verbundenen unterschiedlich hohen Streitwerte, so obsiege gesamthaft betrachtet überwiegend der Beschwerdeführer. Hingegen sei sein Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. In familienrechtlichen Angelegenheiten bleibe es dem Gericht unbenommen, die Kosten abweichend vom Verfahrensausgang festzulegen. Mit Blick auf das Gefälle zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei eine hälftige Kostenauflage zur Lasten des Beschwerdeführers gerechtfertigt.  
 
6.2. Laut dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz verkannt, dass er hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab dem 9. März 2018 zu weit mehr als 70 % obsiegt habe. Der Beschwerdegegnerin seien Fr. 10'800.-- bzw. Fr. 10'040.-- zugesprochen worden, während sie einen Betrag von Fr. 45'000.-- geltend gemacht habe. Demgegenüber habe er der Beschwerdegegnerin Fr. 4'722.35 zugestanden, was eine Differenz zum zugesprochenen Betrag von rund Fr. 5'300.-- ergebe. Die Abweichungen stünden im Verhältnis von 1 zu 7. Entsprechend habe der Beschwerdeführer zu 87 % obsiegt. Der Beschwerdeführer habe deutlich und nicht nur "überwiegend" obsiegt. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz auch, dass nicht nur ihm, sondern auch der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung ihrer Berufung verweigert worden sei. Auch dadurch sei ein wesentlicher Punkt unberücksichtigt geblieben und das rechtliche Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). In rechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihren Kostenentscheid einzig mit Blick auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Parteien gefällt zu haben. Darin erblickt der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hätte zumindest auch berücksichtigen müssen, dass der Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode festgelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe insofern volle Kenntnis über ihre eigenen Bedarfspositionen, ohne dass sie von der Bezifferung des Bedarfs des Beschwerdeführers für eine allfällige Überschussverteilung abhängig gewesen sei. Das Urteil des Kantonsgerichts lade eine Partei förmlich dazu ein, unrealistische Unterhaltsforderungen zu stellen, was absolut stossend sei. Überhaupt sei der Anwendungsfall eines sehr ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses der Parteien in der Lehre umstritten. Die Beschwerdegegnerin verfolge rein persönliche Interessen: In diesem Fall dürfe die (unterschiedliche) Leistungsfähigkeit nicht in den Ermessensentscheid nach Art. 107 ZPO einfliessen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen grob verletzt. Auch im Ergebnis sei die Kostenregelung offensichtlich haltlos. Einerseits sei der Beschwerdeführer nicht derart leistungsfähig, wie die Vorinstanz annehme; andererseits habe das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin den beantragten Prozesskostenvorschuss mangels Bedürftigkeit verwehrt. In völligem Widerspruch dazu betrachte sie die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kostenregelung als nicht leistungsfähig. Auch habe die Beschwerdegegnerin während bald fünf Jahren jeden Monat Fr. 5'000.-- zu viel an Unterhalt erhalten. Letztlich gehe es nicht mehr um Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdegegnerin, sondern um eine unrechtmässige Vermögensanhäufung auf ihrer Seite.  
 
6.3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (Urteil 4A_226/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 6.2). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-) Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 Bst. a-f ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem die familienrechtlichen Verfahren (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 33 E. 4.2). Eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt rechtsprechungsgemäss dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteile 5A_245/2021 vom 7. September 2022 E. 4.2.1; 5A_489/2019 und 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 19.2; vgl. MAIER, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 1121 ff., 1141). Das Bundesgericht kann die richtige Anwendung der Art. 106 ff. ZPO frei überprüfen. Soweit es sich bei der Festsetzung und Verteilung der Kosten um Ermessensentscheide handelt, setzt das Bundesgericht sein Ermessen allerdings nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, sondern prüft nur, ob diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Urteile 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5; 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.3).  
Gestützt auf das Gesagte ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, geschweige denn ist der Vorinstanz Willkür oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen. Ein weiteres Mal verkennt der Beschwerdeführer die Rolle des Bundesgerichts: Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz die Prozesskosten auch anders hätte verteilen können, führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Eine Ermessensüberschreitung seitens der Vorinstanz ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist es in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen der Parteien - diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nicht erfolgreich in Frage zu stellen - zum Anlass genommen hat, die Kosten nicht ausschliesslich aufgrund des Verfahrensausgangs festzusetzen. Dass die Vorinstanz damit einen Anreiz für überrissene Unterhaltsforderungen geschaffen hätte, ist nicht zu erkennen, nachdem jede Partei ihre Anwaltskosten selber tragen muss. 
 
7.  
Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, weil der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber