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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_33/2024  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
23. November 2023 (100.2023.259U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Rechtsanwalt A.________ vertrat B.C.________ und D.C.________ in zwei zivilrechtlichen Verfahren. Zu deren Gunsten erhielt er von Dritten insgesamt Fr. 180'000.-- auf sein Klientengelderkonto. Rechtsanwalt A.________ leitete anfänglich unaufgefordert zwar Fr. 50'000.-- an B.C.________ und D.C.________ weiter, blieb die übrigen Fr. 130'000.-- jedoch in der Folge trotz mehrmaliger Mahnung schuldig. Am 26. März 2019 unterzeichnete Rechtsanwalt A.________eine Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinbarung über den Restbetrag von Fr. 130'000.-- (zzgl. Zinsen und Auslagen), welcher er jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachkam. Ausstehend bleiben rund Fr. 95'000.--. 
 
B.  
Am 8. Februar 2021 zeigten B.C.________ und D.C.________ Rechtsanwalt A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. Diese eröffnete am 10. August 2021 ein Disziplinarverfahren und erliess mit Verfügung vom 12. April 2022 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. h des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2020 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein dauerndes Berufsausübungsverbot gegen Rechtsanwalt A.________, verbunden mit der Anordnung, sein Eintrag im Anwaltsregister sei um den Hinweis auf das dauernde Berufsausübungsverbot zu ergänzen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Verfügung auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache an die Anwaltsaufsichtsbehörde zurückgewiesen hatte, sprach Letztere mit Verfügung vom 28. August 2023 ein befristetes Berufsausübungsverbot von 12 Monaten gegen Rechtsanwalt A.________ aus und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 5'000.--, verbunden mit der Anordnung, sein Antrag im Anwaltsregister sei um den Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot zu ergänzen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. November 2023 als offensichtlich unbegründet ab. 
 
C.  
Rechtsanwalt A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragt im Hauptantrag, es sei das Urteil vom 23. November 2023 betreffend das befristete Berufsausübungsverbot aufzuheben und es sei ihm eine Fr. 10'000.-- nicht übersteigende Busse, eventualiter eine Fr. 10'000.-- übersteigende Busse aufzuerlegen. Als Eventualantrag verlangt Rechtsanwalt A.________ ferner, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Prozessual ersucht er, vorab superprovisorisch, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Formularverfügung vom 17. Januar 2024 wird seinem Gesuch superprovisorisch entsprochen. 
Die Anwaltsaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer Klientengelder im Umfang von Fr. 130'000.-- (zzgl. Zins und Auslagen) nicht bzw. nicht fristgerecht herausgegeben und zudem die in der Folge geschlossene Abzahlungsvereinbarung (grösstenteils) nicht eingehalten hat. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war nach wie vor ein Betrag von rund Fr. 95'000.-- ausstehend (angefochtenes Urteil E. 2 S. 4). Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde vorbringt, die offene Forderung zwischenzeitlich um weitere rund Fr. 20'000 reduziert habe, kann (als echtes Novum) nicht berücksichtigt werden und ist überdies auch nicht belegt (vorstehende E. 2.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass er gegen Art. 12 lit. a und h BGFA verstossen hat und er deswegen zu Recht diszipliniert worden ist (angefochtenes Urteil E. 2 S. 4). Auch vor Bundesgericht ist damit einzig die Frage streitig, ob die gegen ihn ausgesprochene Sanktion (befristetes Berufsausübungsverbot von 12 Monaten und Busse von Fr. 5'000.--) rechtmässig ist. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Anordnung eines befristeten Berufsausübungsverbots sei mit Blick auf die gravierende Natur der Verfehlung, das schwerwiegende Verschulden und das bisherige berufliche Verhalten gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Berufsausübungsverbot sei als Sanktionsart unverhältnismässig; eine Busse sei stattdessen ausreichend.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.2.2). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteile 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 7.1; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 6).  
 
4.2. Von den in Art. 17 Abs. 1 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ist das Berufsausübungsverbot die einschneidendste, wobei als (gegenüber dem dauernden Berufsausübungsverbot) mildere Sanktion ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre angeordnet werden kann. Ein Berufsausübungsverbot ist grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu verhängen, wenn sich gezeigt hat, dass sich der Betroffene durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt. Ausnahmsweise ist eine befristete Einstellung in der Berufsausübung schon bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung gerechtfertigt, wobei diesfalls eine gravierende Verfehlung vorliegen muss (vgl. Urteile 2C_640/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.1; 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.2; 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, in: ZBGR 88/2007 S. 356).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ihre Kognition im Widerspruch zu Art. 110 BGG und zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt und die ausgesprochene Sanktion lediglich auf Willkür hin geprüft. Diese Rüge überzeugt nicht: Art. 110 BGG garantiert den Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann. Grundsätzlich nicht gefordert ist dagegen eine Kontrolle der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hielt vorliegend zwar fest, dass sie sich aufgrund des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörde eine gewisse Zurückhaltung auferlege, wenn eine anzuordnende Massnahme im Streit liege (angefochtener Entscheid E. 2.1). Dass sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, lediglich eine Willkürprüfung vornahm, trifft indes nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin frei geprüft (angefochtener Entscheid E. 1.2).  
 
5.2. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass es vorliegend um eine in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gravierende Pflichtverletzung geht: Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich Klientengelder in hohem Umfang von Fr. 130'000.-- (zzgl. Zins und Auslagen) nicht bzw. nicht fristgerecht herausgegeben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Vermögenswerte seiner Klientschaft mit eigenen Mitteln vermischt und für private Zwecke verwendet hat. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass er damit in mehrfacher Hinsicht gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen hat, nämlich sowohl gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA als auch gegen die Pflicht nach Art. 12 lit. h BGFA, anvertraute Vermögenswerte getrennt vom eigenen Vermögen aufzubewahren (vorstehende E. 3). Der Beschwerdeführer hat bisher lediglich einen Teilbetrag zurückbezahlt, so dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nach wie vor rund Fr. 95'000.-- ausstehend waren. Seine Pflichtverletzung dauert folglich seit mehreren Jahren an.  
 
5.3. Die Vorinstanz führt vor diesem Hintergrund richtig aus, dass der Beschwerdeführer einerseits in grober Weise gegen die Interessen seiner Klientschaft verstossen und andererseits das Vertrauen in die Anwaltschaft erheblich geschädigt hat. Sie durfte folglich bundesrechtskonform davon ausgehen, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handelt, die es sogar rechtfertigen würde, bereits bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung ein befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen (vorstehende E. 4.2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer indes am 17. Februar 2020 in einem weiteren Disziplinarverfahren bereits einmal verwarnt worden wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Diese Verwarnung erfolgte zwar erst nachdem der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Pflichtverletzung (erstmals) beging, da Letztere jedoch weiterhin andauert, muss die Verwarnung vorliegend Berücksichtigung finden. Wie im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wird, kann es dabei nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Verwarnung) in der Lage war, die ausstehenden Gelder (vollständig) zurückzuzahlen. Mit Blick auf die Schwere der (andauernden) Pflichtverletzung sowie der bereits ausgesprochenen Verwarnung kann das befristete Berufsausübungsverbot - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - schliesslich auch im Vergleich zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als klar unverhältnismässig oder geradezu willkürlich gelten (vgl. Urteile 2C_640/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6; 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5; 2C_878/2011 vom 28. Februar 2012 E. 7; 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5; 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4, in: ZBGR 88/2007 S. 356). Daran ändert hier grundsätzlich nichts, dass sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt.  
 
5.4. Der angefochtene Entscheid erweist sich ferner auch hinsichtlich der Dauer des ausgesprochenen Berufsausübungsverbots von einem Jahr sowie betreffend die zusätzlich erlassene Busse von Fr. 5'000.-- als bundesrechtskonform: Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass diese Sanktionierung - bei einem Berufsausübungsverbot von längstens zwei Jahren und der Möglichkeit, zusätzlich eine Busse von bis zu Fr. 20'000.-- auzusprechen (Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c BGFA), im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Schwere des Pflichtverstosses (vorstehende E. 5.2 f.) sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig seiner Verfehlungen bewusst ist und Reue zeigt, erscheint sowohl die Dauer des Berufsausübungsverbots als auch die Höhe der zusätzlich ausgesprochenen Busse als vertretbar. Das 12-monatige Berufsausübungsverbot trifft den 61-jährigen Beschwerdeführer, der alleine eine Kanzlei führt, sicherlich hart. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass er weiterhin ausserhalb des Monopolbereichs tätig sein kann (vgl. Urteile 2C_640/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.6; 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.3). Der Umstand, dass aktuell nur vier von insgesamt 33 aktiven Mandate des Beschwerdeführers ausserhalb des Monopolbereichs liegen sollen, macht diese Feststellung jedenfalls noch nicht willkürlich (vorstehende E. 2.1). Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass aufgrund seines Alters neue Akquisitionen im Beratungsbereich unmöglich seien bzw. die Sanktionierung zu einer sofortigen und irreparablen Vernichtung der wirtschaftlichen und beruflichen Existenz führen solle.  
 
5.5. Im Ergebnis bewegt sich die ausgesprochene Sanktion im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens, dass den kantonalen Behörden bei der Bestimmung der Disziplinarsanktion zukommt. Sie kann nicht als klar unverhältnismässig oder geradezu willkürlich gelten.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit unbegründet und deshalb abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti