Regeste
Wirkung der Rückweisung an die kantonale Instanz (Art. 66 OG).
Der Rahmen des von der kantonalen Instanz nach der Rückweisung zu fällenden Urteils wird vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden, und der zuvor obsiegende Berufungskläger darf somit im neuen kantonalen Verfahren keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleiden.