Regeste
Gerichtsstand:
1. Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm (hier Art. 312 ZGB) kann Art. 59 BV nicht angerufen werden.
2. Die Rüge der Verletzung des Art. 312 ZGB ist mit der zivilrechtlichen Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen.