Regeste
Klage auf Berichtigung der Eintragung des Familiennamens. Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 ZGB.
1. Bei bestrittenem Begehren liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG vor (Erw. 2).
2. Anforderungen an den Berufungsantrag nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1).
3. Welche Einträge in den Zivilstandsregistern unterliegen der Berichtigung? (Erw. 3-5).
4. Massgebende rechtliche Unterlagen für die Schreibweise der Familiennamen (Erw. 6-8).