Regeste
Wehrsteuer: Berichtigung von Rechnungsfehlern (Art. 127 WStB).
Die Wahl eines unzutreffenden Tarifs (in casu: des Tarifs für Genossenschaften des Obligationenrechts statt desjenigen für natürliche Personen bei der Besteuerung einer Korporation des kantonalen Rechts) ist kein Rechnungsfehler.