Regeste
Kostentragung im nationalstrassenrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 27 NSG.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).
2. Die Kostenregelung von Art. 114 Abs. 1 und 2 EntG , wonach grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, ist auch im nationalstrassenrechtlichen Einspracheverfahren anzuwenden, sofern sich die Einsprache gegen eine drohende Enteignung richtet (E. 2 und 3).