Regeste
Art. 18 Abs. 2 StGB. Willenselement beim einfachen (direkten) Vorsatz.
An den Nachweis des Willens sind beim einfachen Vorsatz die gleichen Anforderungen zu stellen wie beim Eventualvorsatz. Es genügt, dass der deliktische Erfolg mitgewollt ist; er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein.