Regeste
Wenn trotz einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten ausländischer Gerichte am schweizerischen Arrestort geklagt wird, so hat der schweizerische Richter, wenn ihn bekannte Tatsachen erkennen lassen, dass ein Verfahren am gewählten Gerichtsstand hängig ist, von Amtes wegen zu prüfen, ob Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG vorliegt. Trifft dies zu, so hat er grundsätzlich das Verfahren auszusetzen (E. 3).