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Regeste

Art. 397 StGB; Wiederaufnahme des Verfahrens.
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Beweismittel dann, wenn sie dem Richter nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (E. 2b; Klarstellung der Rechtsprechung).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 397 StGB