Regeste
Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB).
Ruft der Betroffene den Richter erst an nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, da das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass er an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat, und - sofern er nicht das Gegenteil nachzuweisen vermag - seinem Begehren nicht stattzugeben.