Regeste
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteiles (Zuweisung der elterlichen Gewalt); Gerichtsstand.
Für die Ergänzung eines Scheidungsurteils ist grundsätzlich der Scheidungsrichter zuständig; eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der ausländische Scheidungsstaat für die Regelung der Nebenfolgen bzw. für eine diesbezügliche Ergänzung des Scheidungsurteils keinen Gerichtsstand gewährt (E. 2). Wohnen in einem solchen Fall beide geschiedenen Ehegatten in der Schweiz, so ist die Ergänzungsklage am Wohnsitz der beklagten Partei anzuheben (E. 3).