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Regeste

Begründungspflicht (Art. 50 StGB); Verbindung von bedingter Freiheitsstrafe mit Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB).
Hat die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und lassen frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen, verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie nicht darlegt, weshalb sie den teilbedingten Vollzug als nicht notwendig einstuft (E. 5.1).
Wird eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (E. 5.2).

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referenza

Articolo: Art. 50 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB