Regeste
Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit; Berner Arbeitslehrerinnen.
1. Tragweite von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (E. 2).
2. Ein Vorsprung in der Ausbildung kann einen höheren Lohn rechtfertigen, sofern die bessere Ausbildung vom Arbeitsplatz gefordert oder für die Arbeit, die verrichtet werden muss, von Nutzen ist. Entsprechend den Fächern, in denen die Primarlehrer nach dem bernischen Recht unterrichtsberechtigt sind, ist deren Ausbildung breiter als jene der Arbeitslehrerinnen. Die Unterschiede in der Ausbildung sind auf die berufliche Tätigkeit ausgerichtet, die beim Primarlehrer mehr und breitere Fachkenntnisse voraussetzt als bei der Arbeitslehrerin (E. 3 und 4).