Regeste
Vorzeitige Kündigung des Mietvertrages wegen Nichtbezahlung des Mietzinses durch den Mieter (Art. 257d OR).
Zur Anwendung von Art. 257d OR genügt es, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt zur Verfügung hält (E. 3).
Dem Vermieter aus Art. 257d Abs. 2 OR zustehende Rechte bei Mietzinsverzug des Mieters (E. 4).
Kriterien für die Festsetzung der dem Vermieter zustehenden Entschädigung (E. 2 und 5).
Konsequenzen im vorliegenden Fall (E. 6).